Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 4 (1900) London, 13. bis 16. August 1900
- Date
- 1900-01-01
- Page
- Seite 291 (sequence 291)
- Language
- German, English, Hebrew
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— 291 — wenn die Mehrheit der Delegierten hierzu ihre Zustimmung gibt.. Ueber die Frage, ob die Debatte sofort eröffnet werden soll odei der nächsten Sitzung vorbehalten bleibt, entscheidet der Präsident. Falls jedoch von zwanzig Delegierten die Dringlichkeit beantragt wird, ist der Congress zu befragen, und entscheidet derselbe mit absoluter Majorität. Behandlung von Petitionen. § 22. Sämmtliche Petitionen sind einem Ausschusse zuzuweisen; sie sind mit kurzer Angabe ihres Inhaltes in ein Verzeichnis einzutragen, das dem stenographischen Berichte beigelegt wird. Die Verlesung einer Petition findet nur über ausdrückliche Weisung des Präsidenten oder über den Wunsch der Majorität des Gongresses statt. V. Geschäftsvorschriften über Plenarsitzungen. Tagesordnung. § 23. Die Tagesordnung für die erste Sitzung wird vom Aetions-Comilc festgestellt und vom einstweiligen Präsidenten bei Eröffnung des Gongresses verkündigt; die Tagesordnung für die folgenden Sitzungen wird vom Präsidenten festgestellt und vor dem Schlüsse jeder Sitzung für die nächste Sitzung verkündigt. Der Gongress kann ohne Debatte mit absoluter Majorität Abänderungen seiner Tagesordnung beschliessen. E r ö f f n u n g der Sitzungen. § 2k Der Präsident eröffnet die Sitzungen zur anberaumten Stunde. Es steht ihm frei, vor üebergang zur Tagesordnung Mittheilungen zu machen und Schriftstücke zur Verlesung zu bringen. § 25. Die Plenarsitzungen des Gongresses sind öffentlich. Protokolle. § 26. Ueber jede Sitzung ist durch die hierzu bestellten j Functionäre ein Protokoll zu führen, welches die in Verhandlung! genommenen Gegenstände, alle gestellten Anträge mit dem Namen j der Antragsteller, die wörtliche Fassung der zur Abstimmung! gebrachten Fragen, das Ergebnis der Abstimmungen und diej gefassten Beschlüsse zu enthalten hat. i Stenographische Berichte. § 27. Ueber die Sitzungen werden stenographische Berichte durch das hierzu bestellte stenographische Bureau verfasst und durch den Druck veröffentlicht. Redeordnung. § 28. Die Verhandlung wird in deutscher Sprache gefüllt. Es steht den Delegierten frei, sich in ihren Reden auch der 19»