Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 4 (1900) London, 13. bis 16. August 1900
- Date
- 1900-01-01
- Page
- Seite 290 (sequence 290)
- Language
- German, English, Hebrew
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/3476254-3476262--1362-3477498- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
— 200 — g) Der Congress kann über Antrag auch noch wahrend der Speciaidebatte beschliessen, die Verhandlung zu vertagen oder den Gegenstand an einen Ausschuss zu verweisen oder über denselben mit oder ohne Motivierung zur Tagesordnung überzugehen. Antrag auf Sehl uss der Debatte. § 18. Der Antrag auf Schluss kann jederzeit, aber ohne Unterbrechung eines Redners, gestellt werden und ist vom Präsidenten ohne Debatte sofort zur Abstimmung zu bringen. Im Antrage auf Schiuss der Debatte ist anzugeben, ob bloss die Rednerliste geschlossen werden solle, oder ob Generalredner zu wählen sind, oder endlich ob die Debatte ohne Anhörung weiterer Redner beendigt werden solle. Spricht sich die Majorität für den Schluss der Debatte mit Generalrednern aus, so haben die eingeschriebenen Redner für und gegen den in Verhandlung stehenden Antrag je einen Generalredner aus ihrer Mitte zu wählen, findet eine Einigung nicht statt, so entscheidet das Los. Ausser den gewählten Generalrednern können auch die Referenten und der Antragsteiler des Wort nehmen. Zu dem Beschlüsse, die Debatte ohne Anhörung weiterer Redner zu beendigen, ist Dreiviertel-Majorität der anwesenden Gongress-Mitglieder nothwendig. Dem Antragsteller bleibt aber auch in diesem Falle noch das Schlusswort. Zu einer thaisächlichen Berichtigung hat der Präsident auch nach Schluss der Debatte das Wort zu ertheiien, B e h a n d 1 u n g sonstiger Antra g e. § 19. Die Art von geschäftsordnungsmässiger Behandlung von Anträgen, welche nicht einen detaillierten Entwurf zur Abänderung oder Schaffung einer Anstalt, Einrichtung oder Vorkehrung umfassen, kann der Präsident nach freiem Ermessen bestimmen. Spricht sicli jedoch der Antragsteller gegen die Entscheidung des Präsidenten aus, so hat derselbe den Gongress zu befragen, welch letzterer sodann hierüber Beschluss fasst § 20. Anträge, welche sich bloss auf die formelle Geschäftsordnung beziehen, brauchen nicht schriftlich überreicht zu werden und können von dem Präsidenten auch ohne Debatte sogleich zur Abstimmung oder Beschlussfassung gebracht werden. Behandlung von I n t e r p e 11 a t i o n e n. § 21. In keinem Falle darfeine schon begonnene Verhandlung durch eine Interpellation unterbrochen werden. Der Interpellierte 'kann sogleich Antwort geben, diese für eine spätere Sitzung zusichern oder mit Angabe der Gründe die Beantwortung ablehnen. An die Beantwortung der Interpellation oder deren Ablehnung darf sich eine Besprechung des Gegenstandes nur anschliessend