Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 4 (1900) London, 13. bis 16. August 1900
- Date
- 1900-01-01
- Page
- Seite 267 (sequence 267)
- Language
- German, English, Hebrew
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- m — die Durchführung dieser Antrage wenigstens auf ein Jahr zu verschieben. Manche Aenderungen sind juridisch absolut unmöglich. Rücksichtlich anderer Paragraphe wäre es vielleicht möglich, aber mit solchen Schwierigkeiten verbunden, dass eine Aenderung nicht rathsam erscheint. Es existiert ein Paragraph in unserem Statute, wonach die Rechte der Actionäre nur in einer solchen Versammlung abgeändert werden können, in der wenigstens %, aller Actionäre zugegen ist. Jetzt haben wir dieses Zehntel nichl. Folglich sind wir in Bezug auf die Actionäre nicht befugt, Beschlüsse zu fassen. Es ist auch nicht vorauszusetzen, dass wir überhaupt eine solche Versammlung zustande bringen könnten. Es ist daher nothwendig, einen Beschluss in Bezug auf diesen Paragraph zu fassen, damit überhaupt von irgend einer Aenderung die Rede sein kann. Dies betrifft einen Theil. Es gibt aber noch einen anderen Theil. Gerade diejenigen Paragraphe, welche uns am wichtigsten sind, welche für uns eine principiellc Bedeutung haben, sind im Memorandum enthalten. Damit diese geändert werden, wird das Gericht viel fordern. Es ist nicht unmöglich, dass verlangt wird, dass man jedem einzelnen Actienär schreibe, und dann kann uns das Gericht die Aenderung doch verweigern, weil solange die Bank keine Geschäfte macht, keine Notwendigkeit erscheint, etwas zu ändern. Wir riskieren dann ungeheuere Kosten, ohne ei'» Resultat zu erzielen. Es ist noch etwas dazugekommen. Sie werden sich erinnern, dass wir in der „Welt" seinerzeit mitgetheilt haben, dass unsere Beschlüsse für uns selbst nicht ondgiltig sind, dass wir noch während der Congresszeit eine Sitzung halten und in Gegenwart unseres Advocaten die Sache untersuchen werden. Wir haben dies gethan. Von unserem Advocaten sind uns sehr wichtige Einwendungen gemacht worden und wir sind gesonnen, dieselben zu berücksichtigen und Mittel zu suchen, aut welche Weise seine Wünsche mit den unseligen in Harmonie gebracht werden können. Das kann aber nicht in solcher Eile vorgenommen werden. Um also nicht gezwungen zu sein, wieder Statutenänderungen zu beantragen, wäre es in unserem Interesse gelegen, jetzt überhaupt keine, ausser äusserst nothwendige Aenderungen vorzunehmen; namentlich gilt dies von solchen Anträgen, bezüglich welcher keine praktische Notwendigkeit vorliegt. Wenn es sich handelt um eine principielle Frage, zum Beispiel wo wir Golonisation treiben sollen, werden wir, solange die Bank nicht arbeitet, in dieser Richtung nichts vorkehren und in dieser Beziehung dem Comite unser vollstes Vertrauen schenken. Was anderes ist es bezüglich der vorbezeichneten Bestimmung rücksichtlich der Rechte der Actienbesitzer.