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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1900-01-01 · 4 (1900) London, 13. bis 16. August 1900 · p. Seite 266

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
4 (1900) London, 13. bis 16. August 1900
Date
1900-01-01
Page
Seite 266 (sequence 266)
Language
German, English, Hebrew
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— 201 i — fication des Bankstatutes. Da war vor allem die lvede davon, dass $ 40 gestrichen werden sollte, und an dessen Stelle wurde vorgeschlagen: l'nser juridischer Berather sollte den Auftrag erhalten, den Paragraph so zu lassen, dass die Gelder, die nach fünf Jahren nicht behoben werden, der Gesellschaft zufallen sollen. Man wollte eben vermeiden, dass sie dem Fiscus verfallen. Diese Fassung reicht für andere Gesellschaften aus; denn da kommt der Fall nicht vor, dass die Dividenden nicht behoben werden. Wer Actien kauft, thut es eben in der Idee, Dividenden zu erhalten. Unsere Actionäre hatten aber diese Idee nicht. Meie hatten, wenn sie finanzielle Operationen hätten machen wollen, mehr oder vielleicht gar nichts gezeichnet. Viele von uns haben die Actien nur gekauft, um dem jüdischen Volke eine materielle Hilfe zu bieten, und sie haben ihr Geld, als fond perdu hergegeben. Da würde also oft der Fall eintreten, dass Dividenden von grossen Capitalien nicht behoben würden. Es hangt dies auch mit materiellen Gründen zusammen. Viele haben so kleine Beträge gezeichnet, dass die Di videnden so gering wären, dass es nicht der Mühe lohnen würde, die Gelder zu beheben. Nach meiner Ansicht würden die Zinsen von 1'2—2 Millionen nicht behoben werden. Wir würden dann nach einer Periode von 5—o Jahren, wenn es bei dem Vorschlage der Statuten-Revisionscommission verbliebe, jährlich 50—0().()()() Francs haben, die der Gesellschaft zufallen, und jede General- Versammlung hätte das Recht, mit diesem Betrage die Dividenden der anderen Actionäre zu erhöhen, da ja die Actien der Gründer in Bezug auf die Bestimmung der Dividende keine Rechte haben. Ich beantrage daher, unseren juridischen Berather zu beauftragen, dem § 40 eine solche Fassung zu geben, dass die Verwendung der nicht behobenen Dividenden nicht dem Beschlüsse der General-Versammlung allein zusteht, sondern dass die Gründeractien irgendein Mitbestimmungsrecht haben. Del. Dr. Rosenbaum: Ich möchte bemerken, dass die Statuten- Revisionscommission noch ein besonderes Referat zu erstatten hat. Was Herr Belkowsky vorgebracht hat, betrifft die Bankpolitik. Die Statuten-Revisionscommission wird mit ihrem Berichte erst kommen. Präs. Dr. Kerzl: Wann soll dieser Bericht kommen? Del. Dr. Rosenbaum: Wenn Sie wollen, sofort. Präs. Dr. Herzl: Ich ertheiie Ihnen hierzu das Wort. Ref. Dr. Rosenbaum: Meine Damen und Herren! Sie kennen mehr oder weniger den Inhalt unserer Anträge aus der „Welt*, Dort waren die Anträge veröffentlicht. Dieselben stimmen einerseits mit den Anträgen überein, die voriges Jahr dem Gongresse vorlagen, andererseits mit den Wünschen derjenigen, die die Statuten verfasst haben. Wir haben in unserer Sitzung in Wien allen den Wünschen, die dem Kongresse vorgelegt wurden, Rechnung getragen und andererseits versucht, den Aenderungen eine solche Form zu geben, dass auch die Zwecke, welche von den früheren Verfassern der Statuten ins Auge getasst waren, erreicht wurden, oder dass ihnen wenigstens nicht widersprochen wurde. Jetzt, in» Congresse sind wir nicht imstande, di« se Aenderungen vorzunehmen. Wir seilen uns daher gezwungen, Ihnen aufs wärmste zu empfehlen,

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