Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 4 (1900) London, 13. bis 16. August 1900
- Date
- 1900-01-01
- Page
- Seite 253 (sequence 253)
- Language
- German, English, Hebrew
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— 253 — 16. Jahrhundert in allen denjenigen Ländern, die in den colonialcn Mitbewerb traten, verschiedenartigen Colonial-Gesellschaften begegnen, die, wie Merchant Adventurers Company (ir*C>-t), The East India Company (1C>(J0), die hollündisch-ostindische Colonial-Gesellschaft (1003), schon in die Welt als Chartered Companies gekommen sind. Auch heutzutage ist es der Fall. Mögen liier die British North Borneo Company, die British East Africa Company, British Soutli Africa Company, die deutsche Ost-Afrikanische Gesellschaft, die Neu-Guinea-Gesellschaft als Beispiele angeführt werden. Den Charter bekommen alle diese. Gesellscharten als Geburtsgeschenk. Unser Trust. unscre'AU-Judäa-Gesellseliaft, muss sich mit Anspannung aller ihrer Kräfte ihn erst erwerben. Wollen wir, meine hochverehrten Anwesenden, mit den Charters in nähere Bekanntschaft treten. Der Monopolgeist, die Exclusivitüt, ist das charakteristische Moment aller älteren Chartered Companies, die auf ihre Reise die „sole privifage to pass and trade" bekamen. Der Beweggrund für die Ertheilung der Charters in früheren Zeiten war in allererster Linie die Gewinnsucht, die Acqüisition des Territoriums das nöthige Instrument dazu. Es mussten natürlich in den Charters Clausein aufgenommen werden, die nicht nur die Aufrechterhaltung der Ordnung, sondern die thatsächliche Fruetiücierung des Landes sicherten. Sie waren die Keime für eine zu entstehende Regierung. Der Governör und die Directoren waren befugt,.; nicht nur Gesetze zu geben, Steuern auszuheben, ins Zuchthaus den Uebellhäter zu schicken, sondern auch manchmal das Tödesurtheil zu lallen. .Manche alte Charters ertheilen sogar das Recht, mit den Aborigenen Krieg zu führen, und mit ihren Häuptlingen Friedensverträge zu sehliessen. Die ganze Macht in den Colonien ruhte in den Händen der Vertreter der Colonial-Gesellschaften. Die Regierung wollte sich nicht einmal formell die Oberaufsicht reservieren. Die Brutalität, mit der die privilegierten Colonial-Gesellschaften die Einheimischen behandelte, ja sie sogar nöfhigenfalls ausgerottet, haben, die gewissenlose Ausbeutung des Landes mussten natürlich im Zeitalter, das auf seine Humanität pocht, eine allgemeine Empörung hervorrufen. Der rücksichtslosen, auf unbegrenzten Gewinn steuernden Herrschaft der alten Chartered Companies musste ein Ende gesetzt werden. Und so hat sich die Erkenntnis Bahn gebrochen, dass fortab die Charters die Bevölkerung dei zu oecupierenden Ländereien nicht der zügellosen Willkür der an der Spitze der Colonial- Gesellschaften stehenden Directoren und Governors ausgeliefert werden können. Man war lange fest entschlossen, keine Charters mehr zu ertheilen. Aber der insbesondere bei den germanischen Völkern niemals ruhende coloniale Gedanke verlangte dringend zu seiner Bethätigung nach staatlicher Privilegierung der Colonialgesellschaften.