Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 4 (1900) London, 13. bis 16. August 1900
- Date
- 1900-01-01
- Page
- Seite 140 (sequence 140)
- Language
- German, English, Hebrew
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- HO — Mitglieder für regelmässige Berichtigungen und Informationen der Presse in den einzelnen Landern Sorge zu tragen haben. Sonst viele Comites zu wählen, deren Mitglieder nicht in einer Stadt wohnen, und die mehr als einmal jährlich zusammenkommen sollen, um zu arbeiten, heisst, unseren Organisationen eine Aufgabe zu stellen, der sie unmöglich gewachsen sein können. Die Wahl solcher Comites ist ein Mittel, unser Gewissen zu beruhigen, welches nach Thaten schreit, weiches irgendwelche praktische Arbeit fördern will. Es ist dies aber ein durchaus ungeeignetes Mittel, denn erfahrungsgemäss kommen solche Comites kaum zu ihrer Constituierung, geschweige denn zur Arbeit. Ks ist dies ein Fehler, welcher nicht den Personen, sondern der Institution anklebt. Es vermehrt daher die Unzufriedenheit in unseren eigenen Reihen, wenn der Bericht solcher Comites nach Jahresfrist dahin erstattet werden muss, dass nichts geschehen ist. Noch ein Comite halte ich für angezeigt ausserhalb des Aetions-Comites, nämlich ein Schiedsgericht oder und einen Elirenratli. Wir sind gewiss keine streitsüchtigen Menschen und wollen in erster Linie unter uns selbst, in unseren eigenen Reihen Frieden halten; nichtsdestoweniger wird der Fall eintreten können, dass durch mehr oder weniger persönliche Reibungen, die ja nirgends zu vermeiden sind, wo Menschen verschieden an Temperament und Anschauung zusammentreffen, der Fortgang unserer Arbeiten lür die Sache wesentlich geschädigt werden kann. Für solche Fälle soll ein Comite aus den ältesten und angesehensten Mitgliedern der Partei gebildet werden, welchem alle diese Streitigkeiten zu unterbreiten sind, und welches darüber zu entscheiden haben soll, welche Genugthuung einem beleidigten Gesinnungsgenossen zu gewähren sei, oder ob die Handlung eines Gesinnungsgenossen mit •seinem Verbleiben innerhalb der Organisation zu vereinbaren sei. Der Appell von einem solchen Ehrenrathe soll nur an den Congress als den höchsten Gerichtshof der zionistischen Organisation erfolgen dürfen. (Beifall.) Leber den Nationalfonds hier viel zu sagen, wäre überflüssig, da von anderer Seite ein specieller Vorschlag gemacht werden wird, über den ich mich bei der Berathung dieses Gegenstandes äussern kann. Im Allgemeinen wiil ich nur bemerken, dass mir die Schatlung eines solchen Nationalfonds oder Territorial-Fonds, wie unser verstorbener Führer und Freund Professor S c h a p i r a ihn genannt hat (Lebhafter Beifall), mit Rücksicht auf die grossen Ansprüche, welche an unsere Gesinnungsgenossen durch die Gründung der jüdischen Nationalbank gestellt worden sind, noch verfrüht erscheint. Wir müssen uns ein wenig in Geduld üben und bei der Schallung so wichtiger Einrichtungen, wie ein Nationalfonds es ist, mit grösster Umsicht und Vorsicht zu Werke gehen, damit dieselbe in ihren Grundlagen gesichert ist, wenn wir dieselbe be-