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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1900-01-01 · 4 (1900) London, 13. bis 16. August 1900 · p. Seite 44

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
4 (1900) London, 13. bis 16. August 1900
Date
1900-01-01
Page
Seite 44 (sequence 44)
Language
German, English, Hebrew
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— u — zuseheiden, welches nicht mehr im Einklänge mit den Fortschritten unseres Jahrhunderts steht, nämlich das Princip der ungleichen politischen Rechte in Bezug auf die religiöse Ueberzeugungu — trotz alledem nahm zwar die Kammer die Unabhängigkeit an, wollte aber von den Bedingungen nichts wissen. Als der rumänische Minister des Aeussern jeier Zeit, B. Boereseo, seine Rundreise zu den Cabinetten Humpas unternahm, um Vorstellungen wegen des Art. 14 zu machen, .versprach er mit Berufung auf das Beispiel anderer europäischer Bänder die langsame und stufenweise Emancipation der Juden. Trotz aller dieser Versprechungen, trotz des feierlichen Auftrages von Europa, nahm die rumänische Kammer fast einstimmig — wobei nur ein einziger Rumäne sich fand, welcher für die Aufreehthaltung der Ehre des .Bandes, für die Unterwerfung unter die Bedingungen der Grossmächte, für das Halten der Versprechungen und für das eigene Interesse des Bandes eintrat, der heutige Minister Carp — den Beschluss an, der, über den Auftrag Europas*sieh kühn hinwegsetzend, dem für die Bage und Behandlung der Juden so wichtigen Art. 7 der Verfassung vom Jahre BS70 folgenden Worltaut gab: Der Unterschied des religiösen Glaubens oder der Gonfession bildet in Rumänien kein Hindernis für die Erwerbung und Ausübung der bürgerlichen und politischen Rechte. B Der Ausländer ohne Unterschied der Religion, mit oder ohne vorhergehenden Schutz seitens einer fremden .Macht, kann die Naturalisation unter folgenden Bedingungen erlangen: a) Gesuch an die Regierung; 1)) Probezeit von zehn Jahren. $ 2 stellt eventuelle Erleichterungen der letzteren Bestimmung fest, inseferne als von der Probezeit entbunden werden können: a) Jene, welche nach Rumänien Industrien, nützliche Erfindungen oder besondere Fähigkeiten gebracht haben, oder jene, welche grosse industrielle Unternehmungen gegründet haben; b) Jene, welche in Rumänien von Eitern geboren und erzogen sind, die daselbst etabliert sind, wobei weder sie noch ihre Eltern den Schutz einer fremden Macht genossen haben; c) Jene, welche während des Unabhängigkeitskrieges unter der Fahne gedient haben. Sie könnt n nach dem Vorschlage der Regierung durch ein einziges Gesetz collectiv, ohne vorherige Formalität, naturalisiert werden. § H. Die Naturalisation kann bloss individuell und durch ein Gesetz zugestanden werden. § 5. Bloss Rumänen oder jene, welche sich naturalisieren Hessen, können unbewegliches Grundeigenthum in Rumänien erwerben.

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