Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 3 (1899) Basel, 15 bis 18. August 1899
- Date
- 1899-01-01
- Page
- Seite 255 (sequence 255)
- Language
- German, English, Hebrew
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— 255 — 3. Die Arbeiten eines Gongresses werden nach der vom III. Congresse beschlossenen Geschäftsordnung durchgeführt. 4. An den Verhandlungen des Gongresses können nur die von Schekelzahlern gewählten Delegierten theilnehmen. 5. Jeder Schekelzahler hat das active und passive Wahlrecht für den Congress, wenn er seinen Schekel mindestens 10 Wochen vor Beginn des Gongresses entrichtet. Die Wahlen müssen 4 Wochen vor Beginn des Gongresses beendet sein. Nur bei Verhinderung eines Gewählten ist bis zum Gongresse eine Ersatzwahl zulässig. In den letzten 4 Wochen gegründete Ortsgruppen wählen nach Analogie der Ersatzwahlen, soferne sie von der Landesorganisation anerkannt sind. 6. Das active Wahlrecht kann jeder nur in der Wahlgruppe, der er angehört, ausüben. Man erlangt das active Wahlrecht mit dem 18., das passive mit dem 24. Lebensjahre. 7. Jeder zionistische Verein wählt als Wahlgruppe so viele Delegierte, als er 100 Mitglieder hat. Bei einer Ueberzähl von mehr als 50 Mitgliedern wählt der Verein um einen Delegierten mehr. Schekelzahler, welche keinem zionistischen Vereine angehören, werden durch das Landes-Gomite nach je Hunderten in Wahlgruppen eingetheilt. In demselben Orte haben aber schon 50 solcher Schekelzahler als Wahlgruppe das Recht, einen Delegierten zu wählen, wenn die Landesorganisation dem zustimmt. 8. Die Wahl der Delegierten für den Zionisten-Gongress ist eine directe und geheime. 9. Der Wahlmodus bleibt den Landesorganisationen überlassen. Diese haben jedoch mindestens 3 Monate vor dem Congresse die Bestätigung des Actions-Comites einzuholen. .10. Jeder Delegierte hat das Recht, bis 5 Mandate zu übernehmen, verfügt am Gongresse jedoch nur über eine Stimme. 11. Die Delegierten-Mandate sind nicht übertragbar. 12. Jedes Landes-Gomite führt eine eigene Liste seiner Schekelzahler, die es ebenso wie die Namen der gewählten Delegierten dem Actions-Gomite wenigstens 8 Wochen vor jedem Congresse mitzutheilen hat. 13. Wenigstens 3 Wochen vor jedem Gongresse soll dessen Tagesordnung jedem Landes-Comite zugeschickt werden. Diese Tagesordnung muss vom Landes-Gomite in die betreffende Landessprache übersetzt und den Delegierten des Landes bekanntgemacht werden. 14. Die Berichte der ständigen Commissionen, die dem Gongresse vorgelegt werden sollen, solien vor dem Gongresse in hebräischer, deutscher, russischer, französischer und englischer Sprache (je nach Bedarf) gedruckt und den Congressmitgliedem -vorgelegt werden.