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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1899-01-01 · 3 (1899) Basel, 15 bis 18. August 1899 · p. Seite 256

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
3 (1899) Basel, 15 bis 18. August 1899
Date
1899-01-01
Page
Seite 256 (sequence 256)
Language
German, English, Hebrew
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IRI
…/3476254-3476260--1065-3477200
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— 256 — IV. Actions-Gomite. (A.-C.) 1. Das Executivorgan des Congresses ist das von demselben für die Zeit bis zum nächsten Congresse gewählte und nur ihm verantwortliche A.-C., welches aus 5 in derselben Stadt domicilierenden Mitgliedern (engeres A.-C.) und einer der Grösse und Bedeutung der einzelnen Landesorganisationen entsprechenden und vom jeweiligen Congresse festzustellenden Anzahl von. Mitgliedern (grosses A.-C.) besteht. Das engere A.-C. leitet die Geschäfte der zionistischen Bewegung, ist jedoch verpflichtet, zurBerathung wichtiger Angelegenheiten, mindestens aber einmal im Jahre, ausserhalb des GongressesT das grosse A.-C. mit angemessener Anberaumungsfrist zu einer Tagung einzuberufen. Das engere A.-C. hat ferner das grosse A.-C. von dem jeweiligen Stande seiner organisatorischen und administrativen Thätigkeit auf dem Laufenden zu erhalten. Ueber alle Fragen, welche die Landesorganisation berühren, kann das engere A.-G. nur im Einverständnisse mit dem grossen A.-G. Beschlüsse fassen. V. Einkünfte der zionistischen Organisation. 1. Die Einkünfte der zionistischen Organisation bestehen aus den Schekeln, Spenden und Zuwendungen jeglicher Art. 2. Der Schekel ist die jährliche Beitragsleistung der Zionisten zur Deckung der laufenden Ausgaben für die zionistische Bewegung. 3. Jedes Mitglied einer Wahlgruppe zahlt jährlich einen Sehekel von mindestens 1 Franc, resp. 1 Mark, 1 Krone, 40 Kopeken., 25 Gents, 1 Shilling. 4. Die Einzahlung des Schekeis geschieht durch den Vertrauensmann, welcher verpflichtet ist, die bei ihm einlaufenden Beträge dem betreffenden Landes-Comite mindestens nach jedem zweiten Monate zu übermitteln. VI. Revisoren. 1. Der Congress wählt zwei Revisoren und zwei Revisoren- Stellvertreter. 2. Die Gassabücher des Gongressbureaus sind mit dem 30. Juni abzuschliessen und nebst sämmtlichen Rechnungen, Berichten und Memoranden an einem zu vereinbarenden Tage und Orte vor dem Congresse den Revisoren zur Prüfung zu übergeben, welche dem vom Congresse zu wählenden Finanz-Ausschusse einen schriftlichen Bericht vorzulegen haben. Die Revisoren sind ermächtigt, nöthigenfalls einen öffentlichen Rechnungsführer ztir Hilfe heranzuziehen. 3. Die Revisoren dürfen nicht Mitglieder des A.-C. sein.

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