Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 3 (1899) Basel, 15 bis 18. August 1899
- Date
- 1899-01-01
- Page
- Seite 251 (sequence 251)
- Language
- German, English, Hebrew
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C. Jedes Reich hat in der Regel ein Landes-Comite. Aus besonderen Gründen kann das Actions-Comite die Bildung mehrerer Landes - Comites für verschiedene Landestheile gestatten. Gegen die Entscheidung des Actions-Comites kann die Berufung an den Gongress ergriffen werden. Das Landes- Comite leitet die zionistische Bewegung seines Gebietes, bestätigt die Statuten der zionistischen Vereine und die Wahl ihrer Functionäre. Das Landes-Comite besteht aus den Actions-Gomitemitgliedern des Landes und den Vertretern der Districte. Der Sitz des Landes-Gomites bestimmt sich nach eigener Wahl desselben unter Approbation des Actions-Comites. 3. Gegen die Entscheidung der Districte ist die Berufung an das Landes-Comite zulässig. Bei Nichtbestätigung von Vereinsstatuten und Wahlen ist auch die Berufung an das Actions-Comite gestattet. III. Congress. 1. Der Zionisten-Gongress tagt mindestens jedes zweite Jahr an einem von ihm zu bestimmenden Orte. Aenderungen des Ortes der Tagung oder eine frühere Einberufung des Gongresses bestimmt in besonderen wichtigen Fällen das grosse Actions-Comite. 2. Aufgaben des Congresses sind: a) Entgegennahme und Prüfung des Rechenschaftsberichtes des Actions-Comites (A.-C.). b) Ausgestaltung des zionistischen Programmes. c) Feststellung des Programmes der nächsten Verwaltungsperiode. d) Wahl des A.-C. und sonstiger Körperschaften für die nächste Verwaltungsperiode. e) Entgegennahme und Berathung von Petitionen und Anträgen. 3. Die Arbeiten eines Congresses werden nach der vom III. Gongresse beschlossenen Geschäftsordnung durchgeführt. 4. An den Verhandlungen des Gongresses können nur die von Schekelzahlern gewählten Delegierten theilnehmen. 5. Jeder Schekelzahler hat das active und passive Wahlrecht für den Congress, wenn er seinen Schekel mindestens 10 Wochen vor Beginn des Congresses entrichtet. Die Wahlen müssen 4 Wochen vor Beginn des Congresses beendet sein. Nur bei Verhinderung eines Gewählten ist bis zum Congresse eine Ersatzwahl zulässig. In den letzten 4 Wochen gegründete Ortsgruppen wählen nach Analogie der Ersatzwahlen, sofern sie von der Landesorganisation anerkannt sind.