Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 3 (1899) Basel, 15 bis 18. August 1899
- Date
- 1899-01-01
- Page
- Seite 252 (sequence 252)
- Language
- German, English, Hebrew
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— 252 — 6. Das active Wahlrecht kann jeder nur in der Wahlgruppe, der er angehört, ausüben. Man erlangt das active Wahlrecht mit dem 18., das passive mit dem 24. Lebensjahre. 7. Jeder zionistische Verein wählt als Wahlgruppe so viele Delegierte, als er 100 Mitglieder hat. Bei einer Ueberzahl von mehr als 50 Mitgliedern wählt der Verein um einen Delegierten mehr. Schekelzahler, welche keinem zionistischen Vereine angehören, werden durch das Landes-Comite nach je hunderten in Wahlgruppen eingetheilt. In demselben Orte haben aber schon 50 solcher Schekelzahler als Wahlgruppe das Recht, einen Delegierten zu wählen. 8. Die Wahl' der Delegierten für den Zionisten-Congress ist eine directe und geheime. 9. Der Wahlmodus bleibt den Landesorganisationen über- '' lassen. 10. Jeder Delegierte hat das Recht, bis 5 Mandate zu übernehmen, verfügt am Gongresse jedoch nur über eine Stimme. 11. Die Delegierten-Mandate sind nicht übertragbar. 12. Jedes Landes-Comite führt eine eigene Liste seiner Schekelzahler, die es ebenso wie die Namen der gewählten Delegierten dem Actions-Comite wenigstens 8 Wochen vor jedem Gongresse mitzutheilen hat. 13. Wenigstens 3 Wochen vor jedem Gongresse soll dessen Tagesordnung jedem Landes-Comite zugeschickt werden. Diese Tagesordnung muss vom Landes-Comite in die betreffende Landessprache übersetzt und den Delegierten des Landes bekanntgemacht werden. 14. Die Berichte der ständigen Commissionen, die dem Gongresse vorgelegt werden sollen, sollen vor dem Congresse in hebräischer, deutscher, russischer, französischer und englischer Sprache (je nach Bedarf) gedruckt und den Congressmitgliedern vorgelegt werden. IV. Actions-Comite (A.-C). 1. Das Executivorgan des Gongresses ist das von demselben für die Zeit bis zum nächsten Gongresse gewählte und nur ihm verantwortliche A.-C, welches aus 5 in derselben Stadt domicilierenden Mitgliedern (engeres A.-C.) und einer der Grösse und Bedeutung der einzelnen Landesorganisationen entsprechenden und vom jeweiligen Congresse festzustellenden Anzahl von Mitgliedern (grosses A.-C.) besteht. Das engere A.-C. leitet die Geschäfte der zionistischen Bewegung, ist jedoch verpflichtet, zur Berathung wichtiger Angelegenheiten, mindestens aber einmal im Jahre, ausserhalb des Gongresses