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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1899-01-01 · 3 (1899) Basel, 15 bis 18. August 1899 · p. Seite 250

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
3 (1899) Basel, 15 bis 18. August 1899
Date
1899-01-01
Page
Seite 250 (sequence 250)
Language
German, English, Hebrew
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IRI
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— 250 — VI. Schiedsgericht. Um Streitigkeiten zwischen Angehörigen der Organisationen zu vermeiden, ist vom Congresse jährlich ein aus activen Mitgliedern zu wählendes Schiedsgericht zu bilden, das in oberster Instanz schlichtet, respective entscheidet. Die Landesorganisationen werden angewiesen, behufs Schlichtung, respective Entscheidung in erster Instanz besondere Schiedsgerichte zu bilden. Beitage D. Organisations-Statut. I. Einleitung. 1. Die zionistische Organisation umfasst jene Juden, welche sich mit dem Programme des Zionisten-Gongresses einverstanden erklären und Schekelzahler sind. 2. Das Hauptorgan der zionistischen Organisation ist der Congress, der durch die Wahl von Delegierten seitens der Wahlgruppen gebildet wird. 3. Das Executivorgan des Congresses ist das Actions-Gomite. II. Gliederung. 1. Die zionistische Organisation gliedert sich in Landes-Comites und Districte. 2. Die Districte theilen sich zum Zwecke der Agitation in Vereine und zum Zweckee der Wahl in den Congress in Wahlgruppen. A. Die zionistischen Vereine sind von unbeschränkter Mitgliederzahl. An der Spitze jedes Vereines steht ein vom Vereine gewählter und vom Landes-Comite bestätigter Vorstand. Die Vereinsstatuten und deren Aenderungen unterliegen ebenfalls der Bestätigung des Landes-Comites. Mehrere Vereine können sich mit Genehmigung des Landes-Comites zu einem Gentraivereine vereinigen. - B. Die Districte umfassen die der Organisation angehörenden Zionisten eines vom Landes-Gomite festgestellten Gebietes. Jeder District hat einen von den Vereinen durch Wahl gebildeten und vom Landes-Gomite bestätigten Districtsvorstand. Der Districtsvorstand leitet die Arbeit der Vereine und vermittelt deren Verkehr mit dem Landes-Gomite.

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