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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1899-01-01 · 3 (1899) Basel, 15 bis 18. August 1899 · p. Seite 247

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
3 (1899) Basel, 15 bis 18. August 1899
Date
1899-01-01
Page
Seite 247 (sequence 247)
Language
German, English, Hebrew
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IRI
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— 247 — Stimmzettel selbst muss bis zur Vornahme des Scrutiniums geschlossen bleiben. 11. Am Tage nach Ablauf der in Punkt 0 angegebenen Wahlfrist wird von den 2 Gruppenorganen jeder Hundertschaft im Beisein von wenigstens 3 Mitgliedern dieser Hundertschaft das Scrutinium vorgenommen. Nach Beendigung des Scrutiniums ist das Ergebnis der Wahl unter genauer Angabe der Zahl der Wähler und der auf jeden Candidaten entfallenden Stimmenzahl ins Protokoll einzutragen, welches von allen beim Scrutinium Anwesenden zu zeichnen ist. Dieses Protokoll ist von den zwei Gruppenorganen sammt den Wählerlisten, Stimmzetteln und abgetrennten Coupons-sofort dem unterstehenden Kreisvorstande einzusenden, welcher alle diese aus seinem Kreise zusammengekommenen Documente dem Gongressbureau sofort einzusenden hat. 12. Jeder Delegierte hat das Recht, mehrere Mandate zu übernehmen, verfügt am Congress jedoch nur über eine Stimme. 13. Die Delegiertenmandate sind nicht übertragbar. IV. Actions-Comite. 1. Das Executivorgan des Gongresses ist das von demselben für die Zeit bis zum nächsten Gongresse gewählte und nur ihm verantwortliche Actions-Comite, welches aus 5 in derselben Stadt domicilierenclen Mitgliedern (engeres Actions-Comite) und einer der Grösse und Bedeutung der einzelnen Localorganisationen entsprechenden und vom jeweiligen Gongresse festzusetzenden Anzahl von auswärtigen Mitgliedern (grosses Actions-Comite) besteht. 2. Das engere Actions-Comite leitet selbständig die Geschäfte der zionistischen Bewegung, ist jedoch verpflichtet, zur Berathung wichtiger Angelegenheiten, mindestens aber einmal in jedem Jahre das grosse Actions-Comite mit angemessener Anberaumungsfrist zu einer Tagung einzuberufen. V. Schekei. 1. Der Schekei ist die jährliche Beitragsleistung der Zionisten zur Deckung der laufenden Ausgaben für die zionistische Bewegung. 2: Jedes Mitglied einer Ortsgruppe zahlt jährlich einen Schekei von mindestens 1 Franc. 3. Die Einzahlung des Schekels geschieht durch die Gruppenorgane, welche verpflichtet sind, die bei ihnen einlaufenden Beträge dem betreffenden Kreisvorstande zu übermitteln. Diese übersenden zweimonatlich die bei ihnen einlaufenden Gelder nach Abzug der vom Actions-Comite festgestellten Quote für die locale Organisation dem Gongressbureau.

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