Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 3 (1899) Basel, 15 bis 18. August 1899
- Date
- 1899-01-01
- Page
- Seite 244 (sequence 244)
- Language
- German, English, Hebrew
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/3476254-3476260--1053-3477188- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
— 244 — Nach zweimaligem Rufe „Zur Sache" kann der Präsident dem Redner das Wort entziehen. § 32. Sollte ein Delegierter in seiner Rede den Anstand oder die Sitte verletzen, so kann der Präsident die Rede unterbrechen oder ihm auch völlig das Wort entziehen. § 33. Unmittelbar vor der Abstimmung ist die Frage zu verlesen und erforderlichenfalls durch die Schriftführer zu verdolmetschen. In der Regel werden die abgeänderten Anträge vor dem Hauptantrage, u. zw. die weitergehenden vor den übrigen zur Abstimmung gebracht. Es steht aber dem Präsidenten frei, insofern er dies zur Vereinfachung und Klarstellung der Abstimmung für zweckmässig erachtet, vorerst eine principielle Frage zur Beschlussfassung zu bringen. § 34. Nach geschlossener Berathung verkündet der Präsident, in welcher Reihenfolge er die Fragen zur Abstimmung zu bringen gesonnen sei; eine Debatte über diese Anordnung ist unzulässig. Jeder Delegierte hat das Recht, mehrere Mandate zu übernehmen, verfügt jedoch nur über eine Stimme im Gongresse. § 35. Das Stimmrecht ist von allen Delegierten persönlich auszuüben; keinem in der Sitzung anwesenden Delegierten ist gestattet, sich der Abstimmung zu enthalten. Die Abstimmung findet durch Aufstehen und Sitzenbleiben statt. Ist das Ergebnis nach der Ansicht des Präsidenten zweifelhaft, so findet die geheime Abstimmung mittelst Stimmzettel statt. Letztere tritt auch regelmässig bei Wahlen ein. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. In allen Fällen kann die Beschlussfassung ohne weitere Förmlichkeit mittelst Acclamation erfolgen. § 36. Der jeweilige Vorsitzende stimmt mit Ausnahme von Wahlen niemals mit. § 37. Jede Wahl, mit Ausnahme der des Präsidenten, wird mit relativer Stimmenmehrheit entschieden. Die Wahl des Präsidenten erfolgt mit absoluter Majorität. Bei Resultatlosigkeit der Wahl in Ansehung des einen oder anderen Amtes entscheidet zwischen je zwei Gandidaten, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen, resp. zwischen denjenigen Gandidaten, welche sämmtlich die gleiche höchste Stimmenanzahl erzielten, das durch die Hand des jeweiligen Vorsitzenden gezogene Los. VI. Geschäftsvorschriften über die Ausschusssitzungen. § 38. Insoferne diese Geschäftsordnung keine Vorschriften über die Mitgliederzahl eines Ausschusses enthält, bestimmt der Congress dieselbe von Fall zu Fall.