Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 3 (1899) Basel, 15 bis 18. August 1899
- Date
- 1899-01-01
- Page
- Seite 243 (sequence 243)
- Language
- German, English, Hebrew
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Eröffnung der Sitzunge n. § 24. Der Präsident eröffnet die Sitzungen zur anberaumten Stunde. Es steht ihm frei, vor Uebergang zur Tagesordnung Mittheilungen zu machen und Schriftstücke zur Verlesung zu bringen. § 25. Die Plenarsitzungen des Congresses sind öffentlich. Protokolle. § 26. Ueber jede Sitzung ist durch die hierzu bestellten ~Functionäre ein Protokoll zu fähren, welches die in Verhandlung genommenen Gegenstände, alle gestellten Anträge mit dem Namen der Antragsteller, die wörtliche Fassung der zur Abstimmung gebrachten Fragen, das Ergebnis der Abstimmungen und die gefassten Beschlüsse zu enthalten hat. Stenographische Berichte. § 27. Ueber die Sitzungen werden stenographische Berichte durch das hierzu bestellte stenographische Bureau verfasst und durch den Druck veröffentlicht. Redeordnung. § 28. Die Verhandlung wird in deutscher Sprache geführt. Es steht den Delegierten frei, sich in ihren Reden auch der hebräischen, russischen, englischen und französischen Sprache zu bedienen, doch werden solche Ausführungen durch die Schriftführer nicht wörtlich, sondern nur auszugsweise verdolmetscht Kein Redner darf sprechen, ohne vorher das Wort vom Präsidenten erhalten zu haben. Will der Präsident sich als Redner an der Debatte betheiligen, so muss er den Vorsitz abtreten. Die Redner sprechen von der Tribüne aus. § 29. Die Redner werden in der Rethenfolge der Anmeldungen angehört. Jedem Redner steht es frei, sobald er zum Worte gelangt ist, seine Stelle in der Reihenfolge der Anmeldungen mit der eines später angemeldeten Redners zu vertauschen oder einem anderen Delegierten sein Recht abzutreten. Kein Delegierter darf mehr als zweimal zu demselben Gegenstande sprechen. Wer zur Rede aufgefordert, nicht anwesend ist, verliert das Wort. § 30. Sofortige Zulassung zum Worte können nur diejenigen Delegierten verlangen, welche zur Geschäftsordnung sprechen wollen. Persönliche Bemerkungen sind erst nach Schluss der Debatte oder im Falle der Vertagung derselben am Schlüsse der Sitzung gestattet. § 31. Abschweifungen von der Sache ziehen den Ruf des Präsidenten „Zur Sache" nach sich. 16*