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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1899-01-01 · 3 (1899) Basel, 15 bis 18. August 1899 · p. Seite 242

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
3 (1899) Basel, 15 bis 18. August 1899
Date
1899-01-01
Page
Seite 242 (sequence 242)
Language
German, English, Hebrew
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IRI
…/3476254-3476260--1051-3477186
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_ 942 _ änderung oder Schaffung einer Anstalt, Einrichtung oder Vorkehrung umfassen, kann der Präsident nach freiem Ermessen bestimmen. Spricht sich jedoch der Antragsteller gegen die Entscheidung des Präsidenten aus, so hat derselbe den Gongress zu befragen, welch letzterer sodann hierüber Beschluss fasst. § 20. Anträge, welche sich bloss auf die formelle Geschäftsordnung beziehen, brauchen nicht schriftlich überreicht zu werden und können von dem Präsidenten auch ohne Debatte sogleich zur Abstimmung oder Beschlussfassung gebracht werden. Behandlung von Interpellationen. § 21. In keinem Falle darf eine schon begonnene Verhandlung durch eine Interpellation unterbrochen werden. Der Interpellierte kann sogleich Antwort geben, diese für eine spätere Sitzung zusichern oder mit Angabe der Gründe die Beantwortung ablehnen. An die Beantwortung der Interpellation oder deren Ablehnung darf sich eine Besprechung des Gegenstandes nur anschliessen, wenn die Mehrheit der Delegierten hierzu ihre Zustimmung gibt. Ueber die Frage, ob die Debatte sofort eröffnet werden soll oder der nächsten Sitzung vorbehalten bleibt, entscheidet der Präsident. Falls jedoch von 20 Delegierten die Dringlichkeit beantragt wird, ist der Gongress zu befragen und entscheidet derselbe mit absoluter Majorität. Behandlung von Petitionen. § 22. Sämmtliche Petitionen sind einem Ausschusse zuzuweisen; sie sind mit kurzer Angabe ihres Inhaltes in ein Verzeichnis einzutragen, das dem stenographischen Berichte beigelegt wird. Die Verlesung einer Petition findet nur über ausdrückliche Weisung des Präsidenten oder über den Wunsch der Majorität des Gongresses statt. V. Geschäftsvorschriften über die Plenarsitzungen. Tagesordnung. § 23. Die Tagesordnung für die erste Sitzung wird vom Actions-Comite festgestellt und vom einstweiligen Präsidenten bei Eröffnung des Gongresses verkündigt; die Tagesordnung für die folgenden Sitzungen wird vom Präsidenten festgestellt und vor dem Schlüsse jeder Sitzung für die nächste Sitzung verkündigt. Der Gongress kann ohne Debatte mit absoluter Majorität Abänderungen seiner Tagesordnung beschliessen.

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