Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 3 (1899) Basel, 15 bis 18. August 1899
- Date
- 1899-01-01
- Page
- Seite 241 (sequence 241)
- Language
- German, English, Hebrew
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— 241 — stattzufinden. Der Präsident bestimmt, wann der Ausschuss den ihm übertragenen Bericht zu erstatten habe. d) Am Schlüsse der Generaldebatte ist der Antrag auf Annahme des Entwurfes en bloc oder auf Vertagung der Verhandlung oder auf Zuweisung an einen Ausschuss oder auf Uebergang zur Tagesordnung zulässig; wird ein solcher Antrag nicht gestellt oder abgelehnt, so tritt der Congress sofort in die Specialdebatte ein. e) Der Präsident bestimmt, welche Theile des Entwurfes bei der Specialdebatte für sich oder vereint zur Berathung oder zur Beschlussfassung kommen sollen. f) Abänderungs- und Zusatzanträge können von jedem Delegierten zu jedem einzelnen Theile, sobald die Debatte über diesen eröffnet ist, gestellt werden. g) Der Congress kann über Antrag auch noch während der Specialdebatte beschliessen, die Verhandlung zu vertagen oder den Gegenstand an einen Ausschuss zu verweisen oder über denselben mit oder ohne Motivierung zur Tagesordnung überzugehen. Antrag auf S c h 1 u s s der Debatte. § 18. Der Antrag auf Schluss kann jederzeit, aber ohne Unterbrechung eines Redners, gestellt werden und ist vom Präsidenten ohne Debatte sofort zur Abstimmung zu bringen. Im Antrage auf Schluss der Debatte ist anzugeben, ob bloss die Rednerliste geschlossen werden solle, oder ob Generalredner zu wählen sind, oder endlich ob die Debatte ohne Anhörung weiterer Redner beendigt werden solle. Spricht sich die Majorität für den Schluss der Debatte mit Generalrednern aus, so haben die eingeschriebenen Redner für und gegen den in Verhandlung stehenden Antrag je einen Generalredner aus ihrer Mitte zu wählen, findet eine Einigung nicht statt, so entscheidet das Los. Ausser den gewählten Generalrednern können auch die Referenten und der Antragsteller das Wort nehmen. Zu dem Beschlüsse, die Debatte ohne Anhörung weiterer Redner zu beendigen, ist Dreivierfel-Majorität der anwesenden Gongress-Mitglieder nothwendig. Dem Antragsteller bleibt aber auch in diesem Falle noch das Schlusswort. Zu einer thatsächlichen Berichtigung hat der Präsident auch nach Schluss der Debatte das Wort zu ertheilen. Behandlung sonstiger Anträge. § 19. Die Art von geschäftsordnungsmässiger Behandlung von Anträgen, welche nicht einen detaillierten Entwurf zur Ab- 10