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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1899-01-01 · 3 (1899) Basel, 15 bis 18. August 1899 · p. Seite 239

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
3 (1899) Basel, 15 bis 18. August 1899
Date
1899-01-01
Page
Seite 239 (sequence 239)
Language
German, English, Hebrew
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IRI
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— 239 — Schriftführer. § 8. Die Schriftführer führen die Sitzungs-Protokolle; sie redigieren die stenographischen Verhandlungs-Berichte, sie lesen die zur Enuncierung gelangenden Schriftstücke vor, sie tragen die sich Meldenden in die Rednerliste ein, sie halten diese Vormerkungen, sowie die Reihenfolge der gestellten Anträge in Evidenz, sie verdolmetschen erforderlichenfalls Ansprachen, Antrage, Petitionen, sie veranlassen nach Weisung des Präsidenten die infolge der gefassten Beschlüsse nothwendigen Ausfertigungen. Ordner. § 9. Der Gongress wählt 21 Ordner, welche aus ihrer Mitte einen Obmann wählen. Ihre Obliegenheit besteht darin, den Präsidenten des Gongresses bei der Handhabung der Geschäftsordnung zu unterstützen. Sie haben insbesondere unter Mitwirkung des ihnen zu diesem Zwecke beigegebenen Personals den Anordnungen des Präsidenten Geltung zu verschaffen, für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung im Sitzungssaale zu sorgen, Störungen auf der Gallerie hintanzuhalten und zu unterdrücken und über die für den Gongress reservierten Räume die Aufsicht zu führen, sowie den Verkehr mit den Vertretern der Presse zu regeln. II. Allgemeine Pflichten und Rechte der Delegierten. § 10. Die Delegierten haben Sitz und Stimme im Congresse. III. Gegenstände der Verhandlung. § 11. Gegenstände der Verhandlung des Congresses sind: 1. Rechenschaftsbericht und Referate des Actions- Comites. 9. Anträge der Delegierten. 3. Interpellationen. 4. Petitionen. Referate des Actions-Comites. § 12. Die Reihenfolge der vom Actions-Comite zu erstattenden Referate bestimmt der Präsident nach seinem Ermessen. Anträge der Delegierten. § 13. Jeder Delegierte ist berechtigt, Anträge zu stellen. Die im § 19 vorgesehenen Anträge sind 14 Tage vor Eröffnung des Gongresses dem Congress-Bureau schriftlich zuzustellen. Während

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