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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1899-01-01 · 3 (1899) Basel, 15 bis 18. August 1899 · p. Seite 238

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
3 (1899) Basel, 15 bis 18. August 1899
Date
1899-01-01
Page
Seite 238 (sequence 238)
Language
German, English, Hebrew
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IRI
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— 238 — Präsidium und Bureau des Gongresser. § 4. Der Gongress wählt aus seiner Mitte, und zwar in besonderen Wahlgängen, den Präsidenten, den ersten, zweiten und dritten Vicepräsidenten, fünf Beisitzer und sechs Schriftführer (zwei für die deutsche und je einen für die hebräische, russische, englische und französische Sprache). Diese-Functionäre bilden das Bureau des Congresses. Ferner wählt der Gongress aus seiner Mitte den Finanz-Ausschuss und den Programm- und Organisations-Ausschuss, beide aus je neun Mitgliedern bestehend. Dem letzteren Ausschusse sind auch die an den Congress gerichteten Petitionen zur Prüfung und Berichterstattung zuzuweisen. Die Wahlen erfolgen entweder geheim mittelst Stimmzettel oder über Antrag eines Delegierten durch Acclamation, wenn nicht mindestens 20 Delegierte dagegen Einspruch erheben. Obliegenheiten und Rechte des Präsidenten. § 5. Dem Präsidenten obliegt die Leitung der Verhandlungen, die Handhabung der Geschäftsordnung und die Vertretung des Congresses nach aussen. Er hat das Recht, die bei Anwendung der Geschäftsordnung sich ergebenden Gontroverse nach eigenem freiem Ermessen zu entscheiden. Er hat das Recht, im Falle einer Störung die Sitzung zu unterbrechen und auch aufzuheben. Er hat das Recht, den Sitzungen der Ausschüsse mit berathender Stimme beizuwohnen. Er betraut zwei Delegierte für die Dauer des Gongresses mit der Führung des Gassen- und Rechnungswesens, controliert und genehmigt die durch dieselben in ihrem Wirkungskreise getroffenen Verfügungen, bestellt das zur Unterstützung des Bureaus erforderliche Personale und sorgt für die Versehung des Stenographendienstes. Obliegenheiten und Rechte des Vicepräsidenten. § 6. Die Vicepräsidenten unterstützen den Präsidenten in der Führung seines Amtes und übernehmen für den Fall und die Dauer seiner Verhinderung seine Stellvertretung. Beisitzer. § 7. Die Beisitzer unterstützen den Präsidenten in seinen Obliegenheiten, controlieren die Thätigkeit der Schriftführer und berathen den Präsidenten bei Entscheidung controverser Fragen der Geschäftsordnung. Sie leiten die Scrutinien bei Vornahme von Wahlen und besorgen die Ermittlung des Abstimmungsresultates.

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