Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 3 (1899) Basel, 15 bis 18. August 1899
- Date
- 1899-01-01
- Page
- Seite 170 (sequence 170)
- Language
- German, English, Hebrew
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— 170 — die zionistische Bewegung nicht so ausgedehnt, heissen die Districte zu gleicher Zeit Landesorganisation. C) Jedes Reich hat in der Regel ein Landes-Gomite. Aus besonderen Gründen — ich verweise in dieser Beziehung z. B. auf Ostgalizien und Westgalizien und ähnliche Verhältnisse- — kann das Actions-Comite die Bildung mehrerer Landes-Comites für verschiedene Landestheile gestatten. Gegen die Entscheidung des Actions-Comites kann die Berufung an den Gongress ergriffen werden. Das Landes-Comite leitet die zionistische Bewegung seines Gebietes, bestätigt die Statuten der zionistischen Vereine und die Wahl ihrer Funcüonäre. Das Landes-Comite besteht aus den Actions-Comitemitgliedern des Landes und den Vertretern der Districte* Der Sitz des Landes-Comites bestimmt sich nach eigener Wahl desselben unter Approbation des Actions-Comites. 3. Gegen die Entscheidung der Districte ist die Berufung an das Landes-Gomite zulässig. Bei Nichtbestätigung von Vereinsstatuten und Wahlen ist auch die Berufung an das Actions-Comite gestattet. Diese Dinge erklären sich wohl alle von selbst. III. Congress. 1. Der Zionistencongress tagt mindestens jedes zweite Jahr an einem von ihm zu bestimmenden Orte. Aenderungen des Ortes der Tagung oder eine frühere Einberufung des Gongresses bestimmt in besonderen wichtigen Fällen das grosse Actions-Comite. Der Ausschuss ist der Ansicht gewesen, dass wir die Sicherheit, haben müssen, auch schon der. Bank wegen, dass wenigstens jedes zweite Jahr ein Congress stattfindet. Andererseits wollte das Comite die Bestimmung über den Ort des Gongresses nicht aus der Hand geben, hat aber selbstverständlich für besondere dringende Fälle dem grossen Actions-Comite eine Aenderung dieses Beschlusses vorbehalten, denn es ist schwer, von einem Jahre zum anderen absolut bindende Beschlüsse zu fassen. 2. Aufgaben des Gongresses sind: a) Entgegennahme und Prüfung des Rechenschaftsberichtes des Actions-Comites (A.-C.) b) Ausgestaltung des zionistischen Programms. c) Feststellung des Programms der nächsten Verwaltungsperiode. d) Wahl des Actions-Comites und sonstiger Körperschaften für die nächste Verwaltungsperiode. e) Entgegennahme und Berathung von Petitionen und Anträgen. 3. Die Arbeiten eines Congresses werden nach der vom IIL Congresse beschlossenen Geschättsordnung durchgeführt.