Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 3 (1899) Basel, 15 bis 18. August 1899
- Date
- 1899-01-01
- Page
- Seite 127 (sequence 127)
- Language
- German, English, Hebrew
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Es wird dann eingewendet, wir können das Statut doch nicht für ^ille Ewigkeit festsetzen. Es kann mit der Zeit die Möglichkeit eintreten, dass Bestimmungen unzweckmässig werden. Deshalb fordern wir eben, dass in dieser Beziehung ganz präcise Bestimmungen geschaffen werden, damit nicht später einmal das vernichtet werde, was wir für die Ewigkeit aufgebaut haben. Das wollen wir eben verhüten. (Beifall.) Natürlich genügt es nicht, dass die Statuten gut verfasst sind. Wir müssen auch Männer haben, die die Statuten realisieren können. Wenn ich sage, die Statuten müssen alles voraussehen, so will ich damit nicht die Stellung der Verwalter der Bank schwächen. Wir wollen nur .sicherstellen, dass diese Verwalter immer Zionisten sind, was aber durch die jetzige Fassung nicht geschieht. Die Verfasser der Statuten hatten sehr viel Zutrauen zu den Personen, sie haben sich eben nur die gegenwärtigen Personen vorgestellt, deshalb haben sie alles, was den Schein einer Beschränkung der Rechte der Verwaltung erwecken könnte, wenn das schon geschehen musste, mit einer Clausel umgeben. Man wollte gegen diese Herren besonders höflich sein, aber es ist keine Garantie vorhanden, dass die Leute nach 100 Jahren den gegenwärtigen Leuten .gleich sein werden. Im Statute selbst ist mit keinem Worte davon die Rede, class die Verwaltung der Bank vom Actions-Comite oder vom Congresse abhängt. Dazu wurde erst der gewisse Vertrag geschlossen. Deshalb muss in diesem Vertrage auf jedes Wort ein besonderes Gewicht gelegt werden, dort ist nichts unrichtig, dort dürfen wir nicht besonders höflich sein, dann, er ist ja nicht nur für diejenigen geschrieben, welche jetzt da sind, sondern auch für die Zukunft, und da darf es deshalb keine Undeutlichkeit geben und keine Deutungen, die nicht zugunsten des Zionismus .sind. Dass man aber voraussetzt, dass Deutungen möglieh sind, steht im Contracte selbst, wo Bestimmungen für den Fall getroffen werden, wenn irgendwelche Fragen aufgeworfen werden. Also der Contra et lasst Deutungen zu. Ich sehe es aber zum erstenmale, dass in einem Vertrage eine Bestimmung steht, wie er gedeutet werden soll. Dazu haben wir doch Grammatik, Logik und Gesetz. Auf noch eines wollte ich Sie aufmerksam machen. Wir haben es hier mit zwei Principien zu thun. Die Bank ist eine demokratische in dem Sinne, dass sie das Geld meistentheils von den grossen Massen des Volkes bekommen hat. Die Subscribenten sind meist arme Leute. Es wäre also zu wünschen, dass die Subscribenten eine Stimme haben. Wir wollten dann sicherstellen, dass die Bank zionistisch bleibt, man muss aber anderseits die Möglichkeit ins Auge fassen, dass die Actionäre einmal in der Zukunft nicht Zionisten sein werden. Deshalb ist das System der Gründeractien eingeführt, und die ganze Bankverfassung ist darnach, dass nur die Besitzer von Gründeractien die Bank verwalten können. Die Controle der Generalversammlungen ist eigentlich nur eine fingierte Controle, denn bei dieser Controle werden sie allein die Stimmen haben, wenn es auch heisst, nur die Hälfte. Es genügt also eine gewöhnliche Stimme, um die Majorität zu haben. Das warnothwendig für den .Zionismus. Aber wenn ich etwas thue um eines Zweckes willen, muss ich diesen Zweck immer vor Augen haben. Also nur dann ist das besondere Zutrauen gerechtfertigt, das wir den Gründeractien-Besitzern schenken. Nun gibt es aber auch solche Fragen, die durch die Interessen des Zionismus nicht gerechtfertigt werden können. Dort wäre es nur recht und billig, dass die Actionäre, die das Geld hergegeben haben, auch ihre Stimme haben. Namentlich ist dies wichtig gerade bei Geldwirtschaftsberichten. Wenn die Frage auftaucht, ob das Geld da ist, sollte man es doch dem Volke, bei dem das Geld genommen wird, zeigen. Es hat keinen Sinn,