Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 3 (1899) Basel, 15 bis 18. August 1899
- Date
- 1899-01-01
- Page
- Seite 126 (sequence 126)
- Language
- German, English, Hebrew
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— 12G — wird. Diejenigen Paragraphe. welche dem Beschlüsse des Congresses widersprechen, werden geradezu als ungesetzlich erklärt. Also wenn man uns noch so wichtige Gründe anführen sollte, dass wir keine Aenderung annehmen können, muss ich Ihnen folgende Aufklärung geben: Der Congress hat beschlossen, dass die Statuten in diesem oder jenem Sinne verfasst werden sollen. Dann, wie wir die Prosx>ecte bekommen haben, welche diesen Beschlüssen widersprochen haben, haben wir zugleich aus offizieller Quelle die Mittheilung bekommen, dass der jetzige Congress alles anwenden wird, damit eine Aenderung der Statuten im Sinne des IL Congresses durchgeführt werde. Wenn wir nun nicht Wort halten und die Statuten ohne Aenderung bleiben, sogar principiell gesagt wird, dass die Statuten nicht geändert werden können, haben wir das Geld für etwas bekommen, das der Richtigkeit nicht entspricht. Wir müssten dann doch als ehrliche Leute alle Gelder zurückgeben, und dann erst könnten wir eine neue Bank gründen nach den vorgelegten Statuten. Das Geld kann noch zurückgegeben werden, aber das, was nicht zurückgegeben werden kann, ist die Arbeitskraft, die aufgewendet wurde, in der Voraussetzung, dass die Bank den Bestimmungen des IL Congresses entsprechen wird. Für eine andere Bank hätten diese Kräfte wahrscheinlich nicht gearbeitet. Ich weiss, es wird von competenter Seite die Meinung geäussert werden, dass eine Statutenänderung gesetzlich unmöglich sei. Ich fand mich verpflichtet, in dieser Beziehung gewisse Informationen einzuholen. Ich habe zunächst gemeinschaftlich mit Herrn Prof. Dr. Belkowsky die bezüglichen englischen Gesetze studiert, und ich kann Ihnen sagen, dass darin nichts enthalten ist, was einer solchen Statutenänderung im Wege stünde. Man sagt, ausser den Gesetzen herrschen in England Gebräuche, der Usus. Das ist nicht richtig. Wir haben ein ganz neues Gesetz aus dem Jahre 1890, wo die Möglichkeiten einer Aenderung aufgezählt sind. Folglich kann da von einem Usus nicht die Rede sein. Als wir diesbezüglich einen englischen Juristen befragten, der der Meinung ist, dass eine Aenderung mit Schwierigkeiten verbunden wäre, hat er uns keine genügende Erklärung dafür gegeben. Er hat uns einen halben Satz citiert, ohne auch den zweiten Absatz zu citieren. Wir haben dann auch andere Juristen vom Standpunkte des allgemeinen Rechtes gefragt, auch Herrn Dr. Bodenheimer, und wir sind zur Ueberzeugung gekommen, dass von gesetzeswegen gar kein Hindernis vorhanden ist. Ich muss da noch auf etwas aufmerksam machen, was ich von den anderen Rednern nicht gehört habe. Es existiert ein englisches Gesetz, wonach jede Bank von gerichtswegen geschlossen werden kann, wenn sie im Laufe eines Jahres ihre Bestimmungen nicht realisiert. Wenn wir also vielleicht nicht imstande sind, im Laufe eines Jahres seit der Registrierung unsere Thätigkeit in Palästina zu beginnen, so laufen wir Gefahr, dass die Bank geschlossen wird. Aber keiner der Anträge, sowohl die der Bankcommission als die der Delegierten, die gestellt wurden, ist so, dass nicht ausser der Thätigkeit in Syrien und Palästina irgendeine andere Thätigkeit bestünde. Was sollen wir nun eigentlich ändern? Ich werde keine detaillierten Anträge stellen, will nur Folgendes sagen : Wir haben eine zionistische Bank gegründet, und es kann keinem Zweifel unterliegen, dass unsere Bank auch nach den Statuten zionistisch sein muss. Es wird dagegen eingewendet, dass ja die Bank immer von Leuten verwaltet wird, die vom Congresse gewählt werden. Aber was nach 50 und 100 Jahren der Congress thun wird, kann heute niemand wissen, was aber in den Statuten steht, wird auch nach 100 Jahren so sein. Es muss in den Statuten stehen, was jetzt unseren Wünschen entspricht.