Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 3 (1899) Basel, 15 bis 18. August 1899
- Date
- 1899-01-01
- Page
- Seite 121 (sequence 121)
- Language
- German, English, Hebrew
- Belongs to
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— 121 - ins Russische oder in die Jargonsprache übertragen, damit sich die Leute so viel als möglich über die Sache klar wurden. Meine Herren! Die grosse, ich will sagen, die grösste Arbeit, die Actien zu kaufen, war nicht so schwer, wie das Statut zu verstehen. (Heiterkeit.) Allmählich haben unsere kleinen Leute das doch zustande gebracht, und ich kann Ihnen sagen, dass in acht Orten Russlands Versammlungen von Vereinen abgehalten wurden, dass in den Vereinen selbst noch zwei Wochen vor dieser Versammlung die Bankstatuten gründlich durchstudiert wurden, und einige Leute kamen mit ganz genauen Vorschlägen in Bezug auf die Statutenänderungen in die betreffenden Versammlungen. Alle Versammlungen haben genaue Protokolle geführt. Wenn eine Versammlung später zustande gekommen ist, hat die Versammlung, welche früher war, zur späteren zwei Delegierte geschickt, welche dort die Vorschläge der ersten Versammlung vorgetragen haben. Der Bankausschuss wild uns wahrscheinlich einen ganz genauen Bericht geben über die Confrontierung aller dieser Beschlüsse, welche die Bank betreffen. Ich will nun, und damit endige ich, diese Beschlüsse vorlesen- Wir können hier nicht lange darüber debattieren. Ich glaube, das muss nun ad acta gelegt werden, und die Juristen werden mit unserem Aufsichtsrath e darüber schon einig werden, dem wir ja volles Vertrauen schenken können. Ich rechne mich schon ausserhalb des Aufsichtsrathes stehend und erlaube mir nur zu sagen, dass wir zum Aufsichtsrathe und zum Actions-Comite überhaupt und für immer Vertrauen Iiaben. Wenn also die Statuten in einer Formel oder einer Phrase etwas abweichend von den Bestimmungen des vorigen Congresses sind, so müssen gewiss triftige Gründe vorhanden gewesen sein, die es nicht anders zuliessen. Deshalb wird es nicht nöthig sein, in die Debatte darüber einzugehen, und wir werden so auch viel rascher zum Ziele kommen. Ich glaube, unser Actions-Comite ward das ganz gewissenhaft so ausführen, da es auch mit seinen Intentionen in vollster Uebereinstimmung steht. Ich spreche da nun zunächst von dem Vertrage zwischen dem Aufsichtsrathe und den Besitzern der Gründershares, jenem Documente, das nicht veröffentlicht worden ist. Dieses Document soll eine deutlichere Form annehmen. Dort steht nämlich im Punkte 6 ein Passus, dass die Absicht besteht, dass der Besitzer der Gründershares und zugleich Councillor, also ein Mitglied des Aufsichtsrath.es, nicht das Recht hat, weiter seine Rechte auszuüben, wenn die Mehrheit des Aufsichtsrath.es 2ur Ansicht kommt, dass das betreffende Mitglied des Aufsichtsrathes nicht mehr Mitglied des Actions-Comites ist. Das Actions-Comite ist das einzige Bindeglied, welches den Congress mit der Bank in Zusammenhang bringt, und das muss unsere Beschlüsse garantieren. Das ist nun ein ungenauer Ausdruck: Es besteht die Absicht. In einem englischen juridischen Papiere, wo wir wissen, dass so viele Worte gebraucht werden, um einen Gedanken klarzulegen, muss man mit den Worten sehr vorsichtig sein, und wenn gesagt wird, es besteht die Absicht, so ist das für uns nicht genügend. Dieser Vertrag, dem wir unser Schicksal anvertrauen, muss ganz genau sein. Was thun wir weiter, wenn ein solches Mitglied seinen Rechten nicht entsagen will. Dort steht: Dann sind die übrigen Mitglieder des Aufsichtsrathes verpflichtet, dasselbe zur Resignation zu veranlassen. Doch das ist nicht genau genug, wenn anderseits gesagt ist. dass er lebenslänglich eine Grunderaktie hat. Da muss Klarheit hineinkommen. Alles übrige in diesem Vertrage ist nicht so wichtig.