Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 3 (1899) Basel, 15 bis 18. August 1899
- Date
- 1899-01-01
- Page
- Seite 122 (sequence 122)
- Language
- German, English, Hebrew
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Das Statut selbst anlangend, sind folgende Beschlüsse gefassb worden: „Der Congress beauftragt das Actions-Comite, den Aufsichtsrath zu veranlassen, beifolgende Statutenänderungen bis Ende 1899 gesetzlich durchzuführen. Anträge aus Bessarabien und Volbynien. § 1 des Memorandums, Abschnitt HI, Punkt 1: Aenderung: Zu fördern, zu entwickeln, zu betreiben und zu führen: Colonisations arbeiten im Oriente, vorzüglich in Palästina und Syrien: ferner zu fördern, zu entwickeln, zu betreiben und zu führen: Industrien, Unternehmungen in Palästina, Syrien oder, wenn es nach der Meinung des zur Zeit der Gesellschaft angehörenden Aufsichtsrathes (der in den Original-Gesellschafts-Artikeln definier! ist und hier später der „Rath" schlechtweg genannt werden soll) im Interesse des jüdischen Volkes gelegen ist, auf jede Weise in irgendeinem anderen Theile der Welt und an irgendeinem Orte oder in irgendeinem Lande, Entsprechend muss die Aenderung auch in alle Punkte, das ist 2 und 6, gelangen, wo die Beschränkung des Ortes auf die Colonisationsthätigkeit sich nicht bezieht. Dieser Punkt soll als ein für alle Zukunft unabänderlicher gelten,, oder, wenn dies nach den Gesetzen unmöglich ist, soll für die Aenderung desselben eine Mehrheit von 9 Zehnteln aller Mitglieder des Aufsichtsrathes nöthig sein und ausserdem in der Generalversammlung die Anwesenheit von 5 Sechsteln aller Actionäre. Punkt 7 soll vollständig gestrichen werden. Punkt 5 : Die Rechte des Aufsichtsrathes über die Umänderung der Rechte der Gründershares können nur mit persönlicher, nicht brieflicher Bewilligung von 9 Zehnteln der Actionäre von den 5 Sechsteln, aller anwesenden Actionäre umgeändert werden. Denn das Recht des Aufsichtsrathes, die Rechte der Gründeractionäre umzuändern oder gar zu annullieren, ist ein gefährliches Mittel in der Hand des Aufsichtsrathes, nicht des gegenwärtigen, aber die Statuten werden auch für die Zukunft geschaffen. Da kann es einmal in der Zukunft geschehen, dass man die beste Seite unserer Statuten, die Garantierung der zionistischen Richtung, ganz annulliert- Deshalb glauben wir, dass wir diesen Punkt auch als organischen betrachten müssen. Ad Punkt 12 der Gesellschafts-Acte : Es soll angezeigt werden, was man unter Prüfung der Beweise versteht. Das muss ferner genauer definiert werden, was man unter Exploration versteht. Es können die Ausgaben dafür einmal mehr betragen, als die Actie wert ist. Zu Punkt 17 : Das Stimmrecht hat der Actionär, welcher zur Zeit der Generalversammlung alle Pflichten ■ erfüllt hat, welche von ihm gefordert werden. Als das bearbeitet wurde, wurde uns erklärt, dass die ganze Actie bezahlt werden muss, damit man das Stimmrecht hat. Die genaue Definierung hat gezeigt, dass da eine Umänderung nothwendjLg ist.. Punkt 26 : Die Mitglieder des Aufsichtsrathes sollen kein Recht haben, die Gründeractien auf einen anderen zu übertragen, und das ganze Portefeuille soll nur dem Aufsichtsrathe gehören. Somit soll Punkt 90 gestrichen werden. Diese Bestimmung soll aber auch in dem geheimen Vertrage über Verschenkung von Actien annulliert werden. Wir glauben nicht, dass für einen Zionisten, der für uns arbeitet, mehr Vertrauen nöthig ist, als die Ehre, die man ihm immer erweist für seine Thätigkeit. Wir glauben nicht, dass er durch eine Gründeractie honoriert werden muss.. Zu Punkt 94 soll man den Juristen der Bank vorschlagen, ihn ganz genau zu studieren und aufzuklären.