Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 2 (1898) Basel, 28. bis 31. August 1898
- Date
- 1898-01-01
- Page
- Seite 247 (sequence 247)
- Language
- German, English, Hebrew
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- 247 - f) Abänderungs- und Zusatzanträge können von jedem Delegierten zu jedem einzelnen Theile, sobald die Debatte über diesen eröffnet ist, gestellt werden. g) Der Congress kann über Antrag auch noch während der Specialdebatte beschliessen, die Verhandlung zu vertagen oder den Gegenstand an einen Ausschuss zu verweisen oder über denselben mit oder ohne Motivierung zur Tagesordnung zu übergehen. § 18. A n t r a g auf S c h 1 u s s der D e b a 11 e. Der Antrag auf Schluss kann jederzeit, aber ohne Unterbrechung eines Redners gestellt werden und ist vom Präsidenten sofort zur Abstimmung zu bringen. Spricht sich die Majorität für den Schluss der Debatte aus. so können die eingeschriebenen Redner für und gegen den in Verhandlung stehenden Antrag je einen Redner aus ihrer Mitte wählen. Findet eine Einigung nicht statt, so entscheidet das Los. Nach Schluss der Debatte dürfen nur die gewählten Redner, die Referenten und der Antragsteller das Wort nehmen. Der Congress kann auch Schluss der Debatte ohne Anhörung weiterer Redner beschliessen; dem Antragsteller bleibt aber auch in diesem Falle noch das Schlusswort. Zu einer thatsächlichen Rerichtigung hat der Präsident auch nach Schluss der Debatte das Wort zu ertheilen. § 19. Behandlung sonstiger A n t r ä g e. Die Art von geschäftsordnungsmassiger Behandlung von Anträgen, welche nicht einen detaillierten Entwurf zur Abänderung oder Schaffung einer Anstalt, Einrichtung oder Vorkehrung umfassen, kann der Präsident nach freiem Ermessen bestimmen. Spricht sich jedoch der Antragsteller gegen die Entscheidung des Präsidenten aus, so hat derselbe den Congress zu befragen, welch letzterer sodann hierüber Beschluss fasst. § 20. Anträge, welche sich bloss auf die formelle Geschäftsordnung beziehen, brauchen nicht schriftlich überreicht zu werden und können von dem Präsidenten auch ohne Debatte sogleich zur Abstimmung oder Beschlussfassung gebracht werden. § 21. Behandlung von Inte r pell atio n e n. In keinem Falle darf eine schon begonnene Verhandlung durch eine Interpellation unterbrochen werden. Der Interpellierte kann sogleich Antwort geben, diese für eine spätere Sitzung zu-