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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1898-01-01 · 2 (1898) Basel, 28. bis 31. August 1898 · p. Seite 244

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
2 (1898) Basel, 28. bis 31. August 1898
Date
1898-01-01
Page
Seite 244 (sequence 244)
Language
German, English, Hebrew
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IRI
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- 244 — § 4. Präsidium und Bureau des Gongresses.. Der Congress wählt aus seiner Mitte, und zwar in einem einzigen Wahlgang den Präsidenten, den ersten und zweiten Vice- Präsidenten, vier Beisitzer, fünf Schriftführer (für hebräisch, deutsch« russisch, englisch, französisch) und 20 Ordner. Diese Functionärebilden das Bureau des Congresses. § 5. Obliegenheiten und Rechte des Präsidenten. Dem Präsidenten obliegt die Leitung der Verhandlungen, die Handhabung der Geschäftsordnung und die Vertretung des Gongresses nach Aussen. Er hat das Recht, die bei Anwendung der* Geschäftsordnung sich ergebenden Controversen nach eigenem,, freien Ermessen zu entscheiden. Er hat das Recht, im Falle einer Störung die Sitzung zu unterbrechen und auch aufzuheben. Er hat das Recht, den Sitzungen der Ausschüsse mit berathender Stimme beizuwohnen. Er betraut zwei Delegierte für die Dauer des Gongresses mit der Führung des Gassen- und Rechnungswesens,, controliert und genehmigt die durch* dieselben in ihrem Wirkungskreise getroffenen Verfügungen, bestellt das zur Unterstützung des- Bureaus erforderliche Personale und sorgt für die Versehung des- Stenographendienstes. '§ 6- Obliegenheiten und Rechte des V i c e p r ä s i d e n t e n. Der erste Vicepräsident und wenn dieser verhindert ist, der zweite, übernimmt für den Fall und die Dauer der Verhinderung des Präsidenten sämmtliche Obliegenheiten und Rechte desselben. § 7. Beisitzer. Die Beisitzer unterstützen den Präsidenten bei Führung seines; Amtes, controlieren die Thätigkeit der Schriftführer und beratheil den Präsidenten bei Entscheidung controverser Fragen der Geschäftsordnung. Sie leiten die Serutinieri1'bei Vornahme von Wahlen und besorgen die Ermittlung des Abstimmungsresultates. §8. Schriftführer. Die Schriftführer concipieren die Sitzungsprotokolle; sieredigieren die stenographischen Verhandlungsberichte, sie lesen diezur Enuncierung gelangenden Schriftstücke vor, sie tragen die sich Meldenden in die Rednerliste ein, sie halten diese Vormerkungen, sowie die Reihenfolge der gestellten Anträge in Evidenz, sie verdolmetschen erforderlichenfalls Ansprachen, Anträge, Petitionen.,

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