Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Journal
- Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Volume
- 17 (1897)
- Issue
- Heft 24 (15.10.1897)
- Date
- 1897-10-15
- Page
- Seite 2 (sequence 2)
- Language
- German
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Seite 2. Oesterreichisch-ungarische Lantoren-Zeitung. Sir. 24. Weich au nächster Stelle veröffentlichen wir eine Denkschrift, die der selige Friedmann im Namen der ungarischen Cantoren im Jahre 1871 an S u l z e r s. A. übermittelte, mit dem Ersuchen, dass letzterer die Denkschrift der Augsburger Synode unterbreiten und vor derselben vertreten möge. Es ist uns hiebei nicht so sehr darum zu thun, den Inhalt der Denkschrift vor die Oeffentlichkeit zu bringen, umso weniger, als ja bekanntlich der österr.-ungar. Cantorenverein ein viel weiter gehendes Elaborat ausgearbeitet hat. das auch auf die dermalige gesetzliche Stellung der Cantoren und Cultusbeamten von maßgebendem Einflüße war. Wir müssen vielmehr uns, resp. unseren College!: in Oesterreich und Ungarn die Tendenz der Denkschrift vor Augen führen. Trotzdem schon damals die Monarchie durch den Dualismus politisch in zwei Theile getheilt war, haben sich dennoch die österreichischen und ungarischen Cantoren unter Führung der ersten Persönlichkeiten hüben und drüben zusammengefunden, um ihre Interessen gemeinschaftlich zu vertreten. Die Verhältniße in unserer Berufsgenossenschaft sind in! großen Ganzen gleich geblieben, und darum soll uns der früher stattgehabte Vorgang zur Lehre dienen. Alle Cantoren in Oesterreich und. Ungarn müssen sich zusammenfinden, dmnit es endlich einmal in unserem Staude besser werde. Und so fordern!vir sämmtliche Collegen Eis- und Transleithaniens auf, namentlich aber diejenigen, die an die Spitze der Collegenschaft zu treten berufen sind, in irgend einer Stadt, es sei Wien oder Budapest, Prag oder Brünn, rc. zu einer gemeinsamen Berathung zusammeuzutreten und ein einheitliches Vorgehen in der Wahrung der beruflichen Interessen anzubahnen. Der Ort ist nebensächlich, für die Bestimmung desselben soll einzig und allein die Rücksicht auf die Bequemlichkeit der Theilnehmer der Versammlung und das.- Votum der Majorität maßgebend sein. Wir appelliren au das׳, coüegiale Gefühl aller Jener, die es mit unserem Berufe und dessen Zukunft ernst meinen, und hoffen, durch öffentliche Discussiou der angeregten Frage in diesem Blatte und mit Unterstützung aller berufenen Factoren baldigst eine Einigung über Ort und Zeit der Versammlung herbeizuführen. Denkschrift in Betreff der Stellung des jüdischen Cantors der Gemeinde und dem Staate gegenüber, der Errichtung von Cantorschulen und sonstiger, die Förderung des geregelten Cultus bezweckender Einrichtungen. An die hochwürdige, hochgeehrte Synode in Augsburg. Nach der Lehre des Talmud und des religiousgesetzlichen Codex Schulchan Aruch, nach der Geschichte des Gottesdienstes, aber auch nach der in der Praxis seit Jahrhunderten bestehenden Uebung ist der שליח צבור wie wir es durch viele rabbiuische Gutachten dokumentiren können, der nothwendigste, unentbehrlichste, in gewisser Beziehung geistliche Funktionär der Synagoge, ohne den die Abhaltung eines Gottesdienstes nicht denkbar ist. Der ״Abgesandte" der Gemeinde ist berufen, diese am Altäre des Herrn zu repräsentiren, ihre Gebete und Wünsche dem Allvater vorzutragen, das Wort Gottes im hebräischen Urtexte zu verkünden; er ist gleichsam der Vermittler zwischen Gott und der Gemeinde und deshalb als geistlicher Funktionär zu betrachten, der die Funktionen des Rabbiners, als Lehrers des Volkes, ergänzet. Deshalb und nur deshalb erscheinen die Anforderungen, dass der Cantor religiöse Würdigkeit und Kenntniße der hebräischen Sprache und Liturgie besitze, vollkommen begründet. In unserer Zeit der Cultur gehen die Gemeinden in ihren Ansprüchen etwas weiter; sie verlangen, und mit Recht, dass der Cantor mit diesen Eigenschaften und Kenntnißen auch musikalische und ästhetische Bildung verbinde. Man hat übrigens zu allen Zeiten großen Werth darauf gelegt, dass der Vorbeter ein angenehmer Sänger sei, weil der Gesang sich als das mächtigste Mittel zur Erweckung und Erhaltung der Andacht bewährt hat. Ich meinerseits glaube, dass der Gesang im Gottesdienste auch practische Nothwendigkeit geworden, denn die Liturgie ist mit Gebetstücken verschiedenen Inhaltes so sehr überladen, dass der Gottesdienst selbst dem religiösesten Juden zu langweilig wäre, so er nicht durch irgend eine Anziehungskraft erträglich gemacht würde. Diese Kraft aber besitzt der Gesang. Am schlagendsten aber plaidirt für die Nothwendigkeit des Cantors die Anordnung des Codex. Wenn eine Gemeinde nicht so viel Mittel hat, um Rabbiner und Cantor zu besolden, so stelle sie blos den Cantor au. denn es können mehrere Gemeinden von einem Bezirksrabbiner geleitet werden, während jede Synagoge separat ihren eigenen Vorbeter haben muß. Vergleichen wir nun die einmal constatirte Nothwendigkeit des Cantors und all die intellektuellen und moralischen Ansprüche, die an ihn gestellt werden, mit seiner Stellung der Gemeinde und den! Staate gegenüber, so ge!vahreu wir das abschreckendste Mißverhältnis, das aller Gerechtigkeit spottet. In den reichen Gemeinden ist der Cantor ein Luxusartikel, in den unbemittelten ist er geradezu ein Geduldeter, in den allerwenigsten wird er als das behandelt und betrachtet,!vas er eigentlich seiner Bestimmung nach ist. Die Rabbiner und Lehrer erfreuen sich in allen Fällen des gesetzlichen Schutzes: sie sind von der Gemeinde wie vom Staate schon kraft ihres Amtes allein - als Cultnsbeamte anerkannt; der Cantor hingegen, im Tempel wohl eine Nothwendigkeit, aber außer demselben gilt er als Privatperson. Nur in Frankreich und Elsaß sind die Cantoren vom Staate angestellt und führen den Titel ״Ministre officiant." Zur Illustrierung meiner Behauptungen sei es mir gestattet, folgende Thalsachen aus meiner eigenen Praxis anzuführen. In einer großen Handelsstadt Ungarns wird der Cantor einer Landgemeinde wegen Nichteinlösung eines fälligen Acceptes beim Wechselgerichte angeklagt. In der Sitzung, wo der Gegenstand verhandelt wurde, bemerkte der Referent: für Rabinner und Lehrer bestimmt das Gesetz, dass man blos auf einen Theil des Gehaltes pränotiren könne, und die Auszahlung der Schuld erfolgt dann in monatlichen Raten, ob aber auch der Cantor dieser Begünstigung theilhaftig sei, das!visse er nicht, weil das Gesetz überhaupt den Cantor nicht kennt. Der Präsident glaubt am gerechtesten vorzugehen, indem er zwei Israeliten, welche in der Sitzung als Beiräthe mit Sitz und Stimme anwesend sind, um Aufklärung bittet, welche Stellung der Cantor einnehme, und in welche Categorie der Beamten er eigentlich zu zählen sei. Die Herren Glaubensgenossen jedoch sagen: wir wissen nicht, als was der Cantor zu betrachten ist, wir wissen nur, dass er schön singt, aber er ist nur Cantor! Ja, fährt der Präsident fort: ״Ist denn der Cantor beim Juden ein Amphibium?" (ich spreche buchstäblich mit den Worten des Präsidenten). Die befragten Israeliten wiederholten: ״wir wissen über die Stellung des Cantors nichts." Es bleibt also nichts übrig, der Jude muß verbrannt, der, Cantor muß exequirt werden. Der Verurtheilte wendete sich an mich, ich nahm mich, seiner an, aber zu spät, die Executiou war bereits gerichtlich vollzogen. Ein zweites Beispiel: