Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Journal
- Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Volume
- 17 (1897)
- Issue
- Heft 18 (15.7.1897)
- Date
- 1897-07-15
- Page
- Seite 4 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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Seite 4. Gesterreichifch-ungarische Lantoren-Zeitung. Synagoge eiugeführt hat, dürfte kaum auf dem -Standpunkt stehen,- dass -jede Erzeugung musikalischer Klänge^ am Sabbath verboten sei, weil zw befürchten wäre, man könnte das Instrument zurecht wachen. Sie betrachtetvielmehr das Orgelspiel als integrirenden Theil des Gottesdienstes/- also als!צורך מצוד; demnach soll und muß sogar die Orgel nicht von einem Nichtjuden, sondern von einem gottesfürch tig en Jud en gespielt werden. Der -דמב״ם schreibt in Hilchot Schabbat 2, 3: ״Wenn diese Arbeiten (für einen Kranken) verrichtet' werden sollen, so dürfen sie nicht verrichtet werden durch einen Nichtjuden, durch Minderjährige, Sklaven oder Frauen, damit sie den Sabbath-nicht geringschätzen lernen, sondern durch die angesehensten und weisesten Israeliten, oder nach der Erklärung des כסף משנמ durch ״erwachsene und gesetzte" Israeliten". Was aber einem Kranken zulieb geschehen darf, das. darf umso eher לצורך מצחה geschehen, vgl. Orach Chajim 338- Beer heteb. M wäre zu wünschen, wenn fämmtliche Gemeinden mit Orgel-Synagogen das Orgelspiel nicht mehr in unwürdiger, inconsequenter und unjüdischer Weise einem Nichtjuden überließen, sondern wie in Budweis einen jüdisch en Organisten-anstellten. ׳Unsere christlichen Mitbürger würden es mrs ebensowenig verargen, als wir es auch ganz in der Ordnung suchen, dass kein jüdischer Organist in einer Kirche spielen darf. Waidhofen, a./d. Thaya, am 2. Juli 1897. Rabbiner Dr. I. Kahan. ."׳ -י ■' IL ' ' Hochgeehrter Herr Redakteur! - Zur Beantwortung der offenen Fragen des Herrn College» Obercantor Singer in Jungbunzlau, ersuche ich Folgendes zu veröffentlichen! In Bezug auf die 1. Frage, ob ein. Rabbiner in denjenigen Gemeinden, wo es eingeführt wurde, demselben die #11 שליש* עלית geben, sich bei der תוכחה derselben entziehen; darf, kann ich nur bemerken, dass dies eigentlich keine Frage ist. denn p-s '2 על kommt שלישי nicht dem Rabbiner, sondern dem Vorsteher zu. Wenn aber ein Rabbiner die עליה consequent anuimmt.so ist es selbstverständlich, dass er sich derselben bei der.תוכחה nicht befreien darf, widrigenfalls er sich selbst ein schlechtes Zeugnis ausstellt. , Hinsichtlich der 2. Frage sagt der Schulchan Aruch ausdrücklich, dass diese Brochaus als öffentlicher Vortrag ins! Gotteshaus gehören, wem! auch der Talmud erklärt, dass dieselben mehr zur häuslichen Andacht gehören. Die dritte Frage, ob ein Jude den christlichen Organisten vertreten darf, ist Ansichtssache. Vergleichen wir den Tempel dem Betb. Hamikdaseh, dann darf auch ein Jude am Samstag Orgel spielen. Falls wir es aber nicht derart auffassen, dann darf auch ein Nichtjude nicht spielen. Josef S agler, Canlor in Lomnitz III. . ־;׳ Geehrte Redaction! Ich erlaube mir die drei offenen Fragen in Nr. 17 der Cantoren-Zeitung in folgender Weise zu beantworten: '! 1. Nachdem die Alijah des Rabbiners als SehliscM blos eine ihm von der Gemeinde ertheilte Ehre ist, so glaube ich, dass es ohne Weiters gestattet ist, wenn er auf diese Ehre aus welchem Grunde immer freiwillig verzichten will, da es heißt: .כהן; שמחול על כבוךו׳ ככורוימחול 2 י י ־. Wenn man im Mögen Awrölionij Hilchot rietiiatii jodajim, 2 uachsieht, da wird man die - Lösung dev FräßeLin Nr. 18 dem Sinne finden, dass es kein ausdrücklicher Din "ist, " die Broobans nach Aäon olanr bis inclusiveElöh&j nescbomob im Lempel zu verrichten, nachdem es dort heißt:יש להמתין לברך־ על נטילת.ידים עד בואם לבית הכנסתיומסדרים אותם עם שדור הברכות׳ ובני ספרד לא בהגין כן. י; ־■ 3. Was die dritte Frage betrifft/ ob ein Jude am Sabbath Orgel spielen darf, heißt es ja ausdrücklich im Mögen Awroliom: הלכות. שבת שלח סעיף א' השמעת קול בכלי שיר אסור. Leopold Berthauer, Proßnitz. - Ans dein Berichte der ״Allisnre Israel. Universelle". Rußland ׳ ׳ Das Muni cip algesetz? Von den vielen Einschränkungsgesetzen, welchein den letzten fünfzehn Jahren gegen die Juden ausgearbeitet wurden,- ist vom moralischen-Standpunkt keines von. so großer Wirkung gewesen wie das Municipalgesetz, welches ihnen das aktive und Passive Wahlrecht, das ihnen die alte Gesetzgebung gewährt hatte, genommen hat. Zur Zeit können sie keine Funktion, kein bezahltes Amt im Municipaldienste ausüben. An den Municipalgeschäften können sie nur als einfache Beisitzer theilnehmenjedoch darf ihre Zahl nicht 100/0 der Gesammtzahl der gewählten Räthe überschreiten. Dies bedeutet also eine regelrechte Ausschließung. Nun bilden aber in den meisten Städten des Territoriums die Juden 40 bis 500/0 der Bevölkerung. In einzelnen Städten erreicht das jüdische Element sogar 750/0 der Ortsbevölkerung, und um die Interessen der steuerpflichtigen, Juden, die einen großen Theil der Municipallasten tragen müssen, zu schützen, giebt es nur zwei oder drei Personen, die mehr oder weniger willkürlich gewählt werden und weder Einfluß noch Ansehen besitzen. Diese einschränkenden Maßregeln werden noch durch die Art imd Weise verschärft, in welcher.׳ die Provincialbehörden davon Gebrauch machen. So hat zum Beispiel in Kowno der Magistrat. die Zulassung von Juden in die Kommission,. die die Monatssteuer zu vertheilen hat, verweigert. Die Juden wandten sich an den Senat, welcher zu ihren Gunsten entschied. Etwas Aehnliches geschah in Minsk, wo der Magistrat die Aufnahme der Juden in die Handelskammer verweigerte. Der Senat gab den Beschwerden der Juden Recht. Dasselbe ereignete sich in Pereyaslaw. In Odessa hat die . Abtheilung der städtischen Angelegenheiten sich ungebührlicher Weise das Recht angemaßt, nach ihrem Belieben die Liste der Juden aufzustellen, die der Behörde zur Wahl vorgeschlagen werden, um den unbedeutenden Posten von.Beisitzern.auszufüllen. Die Abtheilung schloß von dieser Liste willkürlich die bekanntesten Israeliten aus, wie ehemalige Schöffen, ehemalige Räthe, denen die städtischen Angelegenheiten vertraut waren, und ersetzte sie durch Leute, die der Bevölkerung so gut wie unbekannt waren. Man reichte eine Klage beim Senat ein. Dieser entschied zu Gunsten der Beschwerdeführenden; da aber die Wahl, die die betreffende Abtheilung getroffen hat, , schon von der Behörde bestätigt war, so kann die Entscheidung des Senats ihre Wirkung erst in 4 Jahren bei den nächsten städtischen Wahlen ausüben. Die Synag0ge v0n Kief. — Im Jahre 1890 war Herr L. Brodsky beim Generalgouverneur von Kief um die Erlaubnis eingekommen,, auf seine Kosten und auf einem ihm gehörigen Grundstück eine Synagoge bauen, zu dürfen. Die Erlaubnis wurde erst im Jahre 1892 gewährt, und nur unter der besonderen Bedingung/ dass nichts an dem Aeußeren des Gebäudes auf seine Bestimmung hindeuien dürfe, Und dass der Eingang der Synagoge nur ein einfacher Thorweg sein dürfe., , , Als nun im Jahre 1895 die Synagoge fertiggestellt war und eben dem Gottesdienste übergeben werden sollte, verbot 'der'• GeNeralgouverneür durchaus die Eröffnung des .Gebäudes,, weil. die.Facade. nicht . ״unbedeutend genug aus-