Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Journal
- Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Volume
- 17 (1897)
- Issue
- Heft 14 (21.5.1897)
- Date
- 1897-05-21
- Page
- Seite 3 (sequence 3)
- Language
- German
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S eite 3 vtr. 14. schütteln, abzustreifen. Sowie die Kaufleute ein schwarzes Lu ch haben, das von Haus zu Haus zur gegenseitige!: Warnung und Benützung gesandt wird, so wie über Handelsangestellte gleichfalls ein derartiges Register in feder größeren Stadt aüsliegt, so möge auch bei uns ein derartiges Buch üb er Gemeinden und Beamte zur allseitigen Warnung angelegt werden. Wir haben eine Vereinigung, an die wir uns anschließen können, lasset uns darum nicht zögern und in Eilmärschen unser Gebiet gewinnen, bevor uns der Rückzug abgeschniiten wird. Dunkel und schwarz liegt die Zukunft vor uns, und nur an uns ist es, im Interesse unserer Weiber, und Kinder, dieselbe zu zu erhellen und freundlicher zu gestalten. Aus der letzten Sitzung des Oesterr. - ungar. Cantoren - Vereines. In der am 13. d. M:. stattgehabten Vorstands-Sitzung des Oesterr.-uugar. Cantoren-Vereines lag die Anzeige der Cantorswitwe Butter in Neubenatek vor, dass ihr Gatte, Leopold. Butte r, Cantor und Religionslehrer in Neubenatek, gestorben fet; und sie auf Grund der Mitgliedschaft ihres Mannes^ eine Unterstützung im Sinne der Statuten anspreche. Das. gleiche Ansuchen wurde auch, für die Witwe durch den israel. Landes-Lehrerverein in Böhmen gestellt. Bei der Prüfung des Falles ergab sich jedoch, dass der selige Eautor Butter seit dem Jahre 1894 keine Einzahlungen mehr geleistet hat und infolge dessen in der Vorstands-Sitzung vom 14. Jänner 1897׳ aus dem Vereine ausgeschlossen wurde. In Anbetracht dieser Thatsache war der Vorstand leider gezwungen, das Ansuchen der. Cantorswitwe Butter abzulehnen. Dieser im höchsten Grade bedauerliche Fall zeigt so recht ׳' deutlich, wohin die Nachlässigkeit bei den Einzahlungen der Vereinsbeiträge führt, und er diene jenen College:: zur Warnung, die Mahnungen seitens des Vereines leicht hinnehmen. Ist der Ausschluss aus dem Vereine einmal erfolgt, so bleibt dem Voxstande natürlich nichts anderes übrig, als die stricte lautenden Bestimmungen der Statuten zu handhaben, was er auch indem Falle Butter, trotzdem die Hinterbliebenen das größte collegiale Mitgefühl verdienen, thun musste. Die pünktliche Einzahlung der Beiträge ist leider dem größten Theile der Mitglieder nicht beizubringen, wie überhaupt vielleicht bei keinem anderen Stande das Pflichtbewusstsein des Einzelnen der Gesammtheit gegenüber so wenig ausgebildet ist, wie bei den jüdischen Cantoren. Dieselben traurigen Erfahrungen macht ja auch fast alltäglich die^Nedaction der ״Oesterr.-nngar. Cantoren-Zeitung". Da lassen sich die geehrten Herren College:: die längste Zeit das Fachblatt einsenden, aber an die Zahlung des Abonnementsbetrages denken sie nicht, und die meisten dieser Säumigen thun sogar höchlichst entrüstet, wenn die Redaction. es einmal wagt, sie an die Erfüllung ihrer Zahlungs- Pflicht zu erinnern. Ja, wovon soll denn die Zeitung erhalten und wie in den Stand gesetzt werden, für die Interessen der Allgemeinheit eiuzutreten, wenn ihr von Seite dieser Allgemeinheit die materielle Unterstützung versagt wird? Im crassesten Widerspruche zu den Leistungen stehen die Anforderungen, die an den Verein und die Zeitung von Mitgliedern׳' und Nichtmitgliedern, von Abonnenten und Nichtabonnenten gestellt werden. Jahrelang ist ein Cantor in Amt und. Stellung,/ aber von dem ״Cantoren-Verein" und einer ״Cantoren-Zeitüug" weiß er nichts, oder will er nichts wissen. Sobald jedoch seine Interessen es erfordern, sei es nun, dass er in materielle Noth oder sonstige Bedrängnis gerathenist, flugs ist er da und pocht aus die Zugehörigkeit zum Cantorenstande. ״Der Verein muss Helsen", ״die Zeitung muß eintreten", ״meine Sache ist eine Sache der Gesammtheit", das sind so die geläustgen Phrasen, mit denen an die collegiale Solidarität appellirt und Hilfe laut gefordert wird. Ja wohl, man hilft ja gerne, und wie ausgiebig dies manchmal geschieht, ist ja leicht aus den Jahresberichten des Vereines zu ersehen; aber wenn eine wirksame und nie versagende Förderung der Interessen jedem Einzelnen, gegenüber geübt werden soll, dann muß auch jeder Einzelne der Berufsgenossen sich der Zugehörigkeit zur Gesammtheit jederzeit vollkommen bewusst sein und diesem Bewusstsein durch materielle und geistige Unterstützung der beiden, die Gesammtheit des Cantorenstandes repräsentierenden Factoreu zu allen Zeiten beredten Ausdruck leihen. Die Rsrsim von A. Stein, Rabbiner in Sobicslau. (Fortsetzung.) Im Allgemeinen fallen außerhalb Palästinas die Feste durchwegs mit den rabbinischen zusammen und es kommen nur Unterschiede nach Oertlichkeiten vor. Die Karaim rechtfertigen das damit, dass sie sagen: Man übe das Gesetz nur annäherungsweise. In Palästina beobachteten die Genieindeu die Gerstenreife (Mibchar 2. M. 15. a. b.) und machten hievon die Einschaltungen abhängig; gegenwärtig sind aber keine Gemeinden im Lande. P u r i m. Die Karaim feiern zwei Tage gemäß dem Inhalte des Buches Esther, jedoch nur durch Gottesdienst und Lustbarkeiten. Im Schaltjahre feiern sie Purim im ersten Adar, den Fasten Esthers erkennen sie nicht an, weil er im Buche Esther nicht vorgeschrieben ist. Von Chanuka wollen die Karaim nichts wissen, weil das Fest keine biblische Quelle hat. Fasttage. Die Karaim haben deren vier und darunter nur einen mit den Rabbanim gleich, nämlich den 10. Tebet. Sie saften dagegen im viertem Monate den 7., im fünften den 10.. als Unglückstage aus der Zeit der ersten Zerstörung Jerusalems, und im siebenten Monate am 24., nach dem Beispiele der aus Babylon Zurückgekehrteu *). Dazu sind noch die Halbfasteu zn rechnen, welche zum Theil ebenfalls als strenge Fasten gehalten werden, nämlich vom Morgen zum Abend; z. B. im Monate Elul jeder Montag und Donnerstag und während der Tage zwischen dem 1. und 10. des siebenten Monates. Dahin gehören auch Trauerbräuche in der Synagoge an allen Sabbaten zwischen dem s9. Tamus und dem 10. Ab, in welcher Zeit auch kein Verspruch und keine Hochzeit fein darf. Vom 1. bis 10. Ab enthält man sich des Fleisches und feinen Brotes, wie auch des Badens. An den Tagen 7, 8, 9, 10, setzt man sich aus die Erde, meibet alle Geschäfte, und fromme Männer fasten. Erst am 10. Abend hat die Trauer ein Ende und man. genießt Fleisch. Alle diese Tage finden den Ausdruck ihrer Bedeutung ganz besonders im Gottesdienste in der Synagoge, und hier haben die Karaim^ihren Lehrbegriff stark ausgeprägt. 9 עולי .בבל, gewöhnlich bei den Karaim התאנים ה2ו2ום genannt. Der Fasttag ist aus Neh. 9, 1,- hergeleitet. Eine bestimmte Beziehung wird ihm nicht unterlegt. Den Fasten am 3. um Gedaljah finden die Karaim unbegründet.