Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Journal
- Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Volume
- 17 (1897)
- Issue
- Heft 10 (1.4.1897)
- Date
- 1897-04-01
- Page
- Seite 5 (sequence 5)
- Language
- German
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10. Gesterreichisch-ungarische Lantoren-Aeitung. Seite 5. -F.esttage. Da s S a b b ath g e s e tz. Der Sabbath beginnt kurz vor, und endet nach Sonnenuntergang. Verboten sind alle Tätigkeiten bis auf das Unerlässlichste, was zum Genuss der Speisen, zur Reinlichkeit des Körpers und der Kleidung gehört, insbesondere zum Gottesdienst und Werken der Menschenliebe, mit Ausnahme .alles dessen, was Vor dem Sabbath bereitet oder versehen werden tau Der Tag darf nicht entweiht, folglich auch keine Speise von einem Hause ins andere getragen werden. Ebenso wenig darf man am Sabbath Geschäfte abschließen oder Besprechungen abhalten und Berechnungen aufstellen, um die Geschäfte später; auszusühren. Wer mit Wissen und Willen den Sabbath verletzt, wird mit Geißelung, Schlägen oder an Ehre und Vermögen., bestraft. Im 9. Jahrh. fordert Benjamin Buße und im Weigerungsfälle strengen Bann und Ausschließung. In neuerer Zeit überlässt man den Uebertreter der göttlichen Strafe und seinem Gewissen. (Siehe NIS Sabbathgesetze 1834). : . Die alten Karaim gestatteten auch nicht, am Freitage ein Licht anzüzünden/ damit es am Sabbath fortbrenne, die späteren haben dies jedoch als unentbehrliches Bedürfnis erlaubt. Das Anslöschen ist aber verboten, ebenso durch einen Nichtisraeliten ein Licht anzünden zu lassen, wie denn überhaupt nichts Vecbotenes durch einen Anderen gethan werden darf. Auch Knecht, Magd und Vieh sollen ruhen, daher darf man nicht reiten oder, fahren. So ist es auch nicht erlaubt, Früchte zu pflücken, selbst nicht, wie manche es thun, mit dem Munde. Ein Licht darf nicht bewegt werden, wohl aber eine erloschene Lampe. Keinerlei Verrichtung darf geschehen, sei es, um etwas zu verbessern oder zu verderben, kein'Fass darf anfgespundet werden, um etwa Gäste zu bewirthen, noch viel weniger darf.man den Thieren Futter zuschneiden..- .. . <־ •:• Am Sabbath zu fasten, ist im Allgemeinen nicht erlaubt, wohl aber, nach Einigen, das Fasten wegen eines bösen Traumes. Der eheliche Umgang ist eine Entheiligung des Sabbath, wie zu ersehen aus den Verboten am Berge Sinai und anderen Stellen. Es ist ferner verboten, weiter als 2000 Schritte zu gehen, einen Fluss zu überschreiten oder mit einem Kahne darüber zu fahren, und überhaupt in ein Schiff zu steigen. Erlaubt ist dagegen, Arznei für einen Kranken zu bereiten, eine Feuersbrunst zu löschen, einen Verunglückten zu retten, gegen Feinde zu kämpfen. Auch einen Ring am Finger zu tragen, ist gestattet, weil er nur ein Schmuck ist, während man sonst Nichts tragen darf. Am Sabbath darf auch nicht Gericht gehalten werden. Jeder Jsraelite ist verpflichtet, den Sabbath auf alle Weise zu heiligen, besonders zu beten, in der Schrift zu lesen, zu lernen und zu lehren, Gott loben und preisen, die Natur zu betrachten und die Wunder Gottes zu erkennen und sich aller sinnlichen Genüsse zu enchalten, den Sabbath dagegen mit einem Becher Wein zu beginnen und zu schließen (bei uns Liärmoll und Häwdolo) bessere Speisen auf den Tisch zu bringen, beffere Kleider anzulegen, schönere Teppiche zu legen rc. Alle zum Essen gehörigen Verrichtungen (Nüsse aufbrechen. Aufschlagen der Eier, Schälen der Früchte, Wegräumen u. s. w.) sind erlaubt; auch die Fütterung der Thiere. Bei einem Händler im Hause Speisen zu kaufen, ist erlaubt, alles was zur Kleidung gehört, binden, zuknöpfen und lösen ist gestattet; ebenso das Haus zu schließen und zu öffnen. Ein Garten-, Feld- oder Viehhüter darf am Sabbath sein Amt versehen. Es kann ferner jeder sein Haus. -Gerüthe oder Vieh an einen Nichtisraeliten vermiethen. wenn derselbe auch am Sabbath davon Gebrauch macht, man. darf Sachen in die Arbeit Leben, wenn sie auch am Sabbath verfertigt werden. Noch manche andere unschuldige Verrichtungen sind gestattet. Man billigt aber nicht, auf den Straßen unnütz herumzugehen, zu springen, zu tanzen, zu laufen, sich mit Späßen zu unterhalten, Thiere, die zülaufen, zu fangen, nach Einigen, sogar Wasser aus dem Brunnen zu ziehen und noch manches andere, was sonst leicht vermieden werden könnte. Außerdem erkennen die Karaim die 39 Arbeiten der Rabbinen an und zählen noch manche andere dazu, mit allen daraus sich ergebenden Folgerungen. Dazu rechnen sie Musik. Würfel-, Brett- und Schachspiel, Aussendung von Brieftauben, ja sogar Begrüßungsbotschaften, Kopfrechnen, geometrische oder astronomische Berech- Ölungen, Erfindung von Figuren für allerlei Handwerke, Zahlen und Maßen. In den meisten Bestimmungen über die Heiligung des Sabbathes treffen die Karaim mit den Rabbinen zusammen; dagegen sind sie gegen alle Erleichterungen derselben. Was am Sabbath nicht erlaubt ist, ist auch an anderen Festtagen nicht gestattet, mit Ausnahme der Zubereitung der Speisen, die das Gesetz ausdrücklich erlaubt. Das Pess ach fest feiern die Karaim ganz so wie die Rabbinen, nur mit dem Unterschiede, dass sie nur 7 Tage gelten lassen und nur den 1. und 7. Tag als Feste begehen, die 5 Mitteltage sind auch bei ihnen Halbfeste, an denen öffentliche Arbeiten nicht verrichtet werden dürfen. muß früher fortgeschafft werden, einen Scheinverkauf (mit Contract) wie die Rabbinen ihn gestatten, betrachten sie als Gesetzesverletzung. Die N8L3. muß mit höchster Sorgfalt bereitet werden. Das W o ch e n f e ft ist bei den Karaim stets der 50. Tag vom ersten Sonntag des Peffachfestes, fällt also immer auf , einen Sonntag. Sie feiern das als Andenken an die Eroberung des Landes Kanaan und an die Gesetzgebung auf dem Sinai — es dauert nur 1 Tag. Der erste des 7. Monates ist bei den Karaim weder Jahresanfang ראש השבה noch Tag des Lärmblasens יום תרועה sondern nur Bet- oder Bußtag. Sie feiern das Fest in seltenen Fällen, wenn nämlich der Neumond nicht sichtbar ist und sich Zweifel über ihn erheben, 2 Tage, jedoch ohne Rücksicht auf den Wochentag (bei den Rabbinen gilt ולא אד״ו ראש). Die Bestimmung des Festes ist lediglich Vorbereitung zur Buße, das Blasen auf einem Horn ist bei den Karaim nicht Brauch. Der V e r s ö h n u n g s t a g am 10. desselben Monates ist der heiligste Feiertag und Festtag, ganz wie bei den Rabbinen und nur bisweilen an einem anderen Tage, je nachdem der 1. gefeiert wurde. Das Hütten fest feiern sie wie die Rabbinen, 7 Tage und am 8. das Schlnssfest. Die Cedersrucht und den Strauß in Händen zu halten, finden sie nicht in der Schrift begründet. Mit den biblischen Erinnerungen verbinden sie noch eine sittliche Bestimmung des Festes durch das Wohnen in Hütten der Wechselfälle des Lebens zu gedenken H a l b f e st e. Außer den Zwischentagen חול המועד der beiden größeren Feste betrachten sie noch als Halbfeste 1) die Neumonde. Die Ansetzung des Neumondtages und somit auch der Feste sind ein Gegenstand des Streites zwischen den Karaim und Rabbinen. Letztere setzen die Rechnung, welche einen Kreislauf von 19 Jahren mit 7 Schaltmonaten von je 29 Tagen, nämlich 3, 6, 8, 11, 14, 17, 19 unter Beobachtung noch verschiedener besonderer Regeln für die Feiertage feftgestellt hat. Die Karaim