Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Journal
- Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Volume
- 17 (1897)
- Issue
- Heft 9 (21.3.1897)
- Date
- 1897-03-21
- Page
- Seite 5 (sequence 5)
- Language
- German
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Gesterreichisch-ungarische- Lantoren-Zeitung. Seite o. -wohl gar mit demselben in Widerspruch, das kann nicht wahr sein und ist nur reine Willkür. '3•:יי) die Rabbanim behaupten, es stehe, ihnen zu, das Gesetz^zu vermehren oder zu vermindern und die Weisen haben jederzeit das Recht, Gehorsam -zu fordern, selbst wenn ste, was rechts ist,״ für links erklären oder umgekehrt, und selbst wenn sie sich irren oder absichtlich fehlen. Das glauben wir nicht. Jede Abänderung ist ausdrücklich untersagt. Was die Bräuche betrifft, ׳die wir als Pflichten üben, ohne dass sie deutlich in der Schrift stehen (z . B. das Schlachten u. a.) oder sie stehen darin, wir aber erklären sie für bildliche Ausdrücke (Mesusa und Tefillin), so ‘ fließen sie aus richtiger Forschung nach dem . Sinne des Gesetzes, denn dieses ist den Einsichtsvollen übergeben, welche Verstündesschlüsse zu machen wissen. Wenn das Gesetz gebietet, den zünftigen Richtern Folge zu leisten, so hat das seinen Grund darin, dass die Richter die Einsicht haben, das Gesetz auszulegen, nicht aber weil sie die Kenntnis der Heberlieferung besitzen. Die Unwahrheit der Ueberlieferung gibt sich ja schon darin zu erkennen, dass die Vertreter derselben uneins sind. Diese Darlegung stimmt mit dem Entwicklungsgänge der Karaim überein, die sich aus ihren Hauptwerken ergibt. Der Widerspruch gieng nämlich vom Gesetz aus, und ihre Lehrer in den ersten Jahrhunderten bemühten sich nur, obwohl sie ihre Lehrformen von den Arabern entlehnt, dasselbe im Sinne der heiligen Schrift zu ergründen und festzustellen. Nachdem aber die Gemeinde der Karaim nach etwa 150 Jahren an Ausbreitung gewonnen hatte, trat S a a d j a, gestützt auf seine arabische Bildung, auf und bekämpfte die ׳Rabbanim; aber auch sie griffen zu den Waffen des Wortes, indem sie dieselben aus der Rüstkammer der arabischen Denker benützten. Man kämpfte nach arabischer Sitte in Versen, aber bald trat der wissenschaftliche Ernst in den Kampf, denn jede Seite fürchtete den Einfluss des Gegners. Salomon ben Jerucham trat gegen Saadja auf, aber mit geringem Erfolge. Die Rabbanim schrieben zumeist hebräisch und nur zum Theil arabisch, die Karaim hingegen nur arabisch. Das Plänkeln dauerte von beiden Seiten fort, bis Abraham ben E s r a in seinen hebräischen Bibelerläuterungen den Kampf auszudehnen suchte und sein Zeitgenösse Hadassi ebenfalls in hebräischer Sprache gegen die Rabbanim auftrat. Während der Kreuzzüge dürften die Streitigkeiten geruht haben. Während dessen arbeitete Maimoni in Aegypten zwei Riesenwerke aus; ein hebräisches Gesammtgesetz der Rabbanim (Jad Hachasaka) und ein philosophisches arabisches (More nebuchim). Gegen das Ende des XIII. Jahrhunderts erstand der Aben Esra der Karaim, Ahron ben Josef, der Erklärer der heiligen Schrift, und ihr Maimoni in Ahron ben Eliah, der geistreiche Lehrer des Gesetzes und der philosophischen Religionsgruudsätze. Allein, trotzdem die Karaim viel aus den Quellen der arabisch-griechischen Schulen schöpften und den Schein einer engen Vertrautheit mit fremden Philosophien und Theologien annahmen, errichteten sie doch nirgends ein Philosophisches Lehrgebäude und stehen zumeist bei der flachen Naturreligion auf Grund der heiligen Schrift, oder sie huldigten dem Ueberlieferungsglauben. Im Nachfolgenden ivollen wir nun die beiden Seiten des Karaitismus, die äußere Uebung wie die innere Denkweise, oder das Gesetz.und die Lehre der Karaim^ nach ihren eigenen Quellen-darstellen. Gesetz der Saratm.*} . Allgemeine Grundsätze. Das Gesetz Israels beruht auf drei Stücken: I. auf der Schrift, 2. auf den Schlußsolgen desselben, 3. auf den: ererbten Gebrauch, der sich 'auf die Schrift stützt. Die Rabbanim finden in der Schrift 613 Vorschriften, mitunter das, was blos gestattet wird, zum Gesetz erhebend. Die Karaim erkennen keine begrenzte Zahl. Die Schlußfolgen sind 7 Arten. Zu den ererbten Gebräuchen gehören viele in der Schrift nicht ausgedrückte, blos angedeutete, z. B. über das Schlachten, Ansetzung des Neumondes, wenn das erste Licht bedeckt ist; über Beschneidung, über Eheschließung, über Rechtsverfahren. Einzelne Gesetze: 1. Beschneidung, u. zw. a^wer hat die Pflicht, d) wann tritt sie ein, o) wer׳ hat sie zu verrichten, d) womit soll sie geschehen, e) wie soll sie geschehen. Zu a) Erwachsene Unbeschnittene sind selbst verpflichtet. Wer erst in die Gemeinde eintritt, bedarf noch des Bades. Für Kinder sind zunächst deren Eltern verpflichtet, dann die Verwandten, die Nachbarn und schließlich die Gemeinde. Zu b) die Zeit ist der achte Tag und im Falle einer Besorgnis wegen Schwäche des Kindes bis zum 12 Tag, nicht weiter. Ist der achte Tag ein Sabbat- oder Festtag, so vollzieht man die Beschueiduug nicht öffentlich. Ist das Kind gegen Abend geboren, geschieht es erst am Sonntag oder am folgenden Wochentag. Zu c) Nur ein Jude und Sachkenner und Frommgläubiger darf sie vollziehen, besonders ein Gelehrter; nur im dringenden Nothfall ist die Beschneidung durch einen anderen giltig. Nach Hadassi 11 darf in Ermanglung Anderer, sogar in der Synagoge eine Frau dies verrichten, wie einst Zippora. (Fortsetzung folgt). Kleine Chronik. Wien. Unter den gegenwärtigen Verhältnißen, da der religiöse Jndifferentismus so schrecklich überhand nimmt und gerade die höheren jüdischen Kreise sich so gerne von jüdischer Sitte und jüdischer Tradition abwenden, bietet es ein besonderes Labsal, wenn von einem wahrhaft vornehmen, jüdischen Hause die Pietät gegen die angestammte Religion, nicht nur nicht außer Acht gelassen, sondern mit Liebe und Freude geübt wird. Ein Musterbild nach dieser Richtung ist das Freiherrlich R o t h s ch i l d's ch e Haus, dessen Chef keine Gelegenheit vorüber gehen lässt um seinen Zusammenhang mit dem Judenthum offen zll bekunden. So fand sich auch am verwichenen Samstage, den 13. d. M. (Parschat sochor) Herr Baron Albert Frei- Herr von Rothschild mit seiner edlen Kinderschaar beim Gottesdienste in der Seitenstettensynagoge ein. um Zeuge der Barmizwahfeier seines zweitjüngsten Sohnes Daniel Eugen zu sein. Nachdem der Vater, Herr Baron Albert von Rothschild, zur Thora gerufen und namhafte Spenden für Wohlthätigkeitsanstalten leistete, betrat der jugendliche Baron Daniel Eugen als Maftir das Vorbeterpult, um Segenssprüche und Hafthora mit laut klingender Stimme und verständnisinnig vorzutragen und hierauf durch die Herren Oberrabbiner Dr. Güd emann und Obercantor Singer den üblichen Segen und Mischeberach zu empfangen. Nach beendigtem Gottesdienste fand im Freiherrlich Rothschild'schen Palais in der Heugasse ein Dejeuner statt, zu,welchem außer den beiden obgenannten Herren Synagogenfunctiouäreu auch der Religionslehrer des Hauses, Herr Schulinspector Kanitz, die Herren Eultusvorsteher Naurath S tiaßny und Rechtsanwalt Dr. SLein, die Herren Polizeirath Frankl, Regimentsarzt Dr. Weiß, Moritz Karpeles, *) Wir folgen hier einem Werke von Salomon ben Aron ausTorok אפריח 37שה au3 öem Jahrhundert.