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Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung · 1896-08-15 · Heft 20 (15.8.1896) · p. Seite 2

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Journal
Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
Volume
16 (1896)
Issue
Heft 20 (15.8.1896)
Date
1896-08-15
Page
Seite 2 (sequence 2)
Language
German
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Seite 2. Gesterrelchisch-ungarische Lantoren-Zeitung. 20. eine gröje Anzahl von fynagogälen Riten beständen hat und bestcht; so rührt Ms Nher; dasß^eiL löeui^ frühen Mittelalter liturgische PöesM in den Cültüs Eingang fanden; Bei der immer zahlreicher Umwachsenden Menge dieser Poesien und auch prüsaW'er GebetMcke Habest verschiedene Gemeinden eine verfchiedöne Auswahl aus denselben getroffen. Auf diese Weise bildeten sich mannigfache Riten, welche bei den zahlreichen Vertreibungen der Juden im Mittelalter mit den daran Gewohnten bon Ort zu Ort wunderten, so dass es nicht blos in einem und. demselben Lande oder in einer und derselben Gemeinde. sondern sogar in einem und demselben Hause Synagogen mit verschiedenen Riten gegeben hat und noch gibt. Bei dem Umstande aber, dass alle diese neben den Haupgebeten in den Cultus emgedrungenen liturgischen Andachtsstücke einen sozusagen' canvnischen Charakter nicht besitzen, konnten dieselben eine Spaltung der Gemeinde nicht begründen. Die Anhänger des sephardischen, deutschen, Polnischen u. s. w. Ritus haben sich gegenseitig ihre Eigenschaft als Juden und Glaubensgenossen niemals streitig gemacht. Die einzelnen Minhagim (Gebrauche), so kleinlich sie auch sein mögen, erhalten ihre Bedeüiüng und haben ihren Grund darin, dass die Juden über weit von einander entlegene Gebiete verstreut waren und jeder gemeinsamen Organisation entbehrten. Da die hier angedeuteten Verschiedenheiten ebenso zahlreich als geringfügig sind, das Religionsbekenntnis in keiner Weise tangiren, die Anhänger des einen Ritus, so fest sie auch an denselben halten mögen, die Zugehörigkeit zum Judenthume seitens der Anhänger des anderen Ritus gar nicht in Zweifel ziehen, so resultirt nur das Eine, dass die. eine Vielheit von jüdischen Riten in sich vereinigende Wiener Cultusgemeinde die Pflicht hat, alle diese Riten, selbstverständlich insoweit dieselben mit der staatlichen und gesellschaftlichen Ordnung und den hier obwaltenden Verhältnißen vereinbar sind, ftei walten zu lassen, w«Lers die Pflicht für das Vorhandensein der religiösen Jnstituüonen Sorge zu tragen, endlich aber auch die Pflicht, die Einheit der Gemeinde insoweit zu wahren, dass den religiösen Bedürfnißen der überwiegenden Mehrheit der Gemeindemitglieder durch die Gemeinde selbst Rechnung getragen, den einzelnen Minderheiten die freie Entfaltung innerhalb der oben erwähnten Grenzen gewährt werde. Dagegen erscheint es unthunlich, ja sogar unmöglich, Kriterien einer mehr oder minder strengen religiösen Richtung aufzustellen, da grundsätzliche Differenzen überhaupt nicht als vorhanden angenommen werden können, sonstige Differenzen aber hinsichtlich der religiösen Observanz oder des synagogalen Ritus derart ineinander verschwimmen, dass innerhalb derselben irgend welche Abgrenzungen vorzunehmen, kaum möglich, jedenfalls aber rein willkürlich wäre.- Dass auch in den einzelnen Bezirken monumentale Tempel gebaut und erhalten werden, ist ein religiöses Erfordernis nicht und würden hiezu die vorhandenen und selbst die zu erhoffenden mäßig gesteigerten Einnahmen der Cultusgemeinde Ln keiner Weise ausreichen, zumal diesbezüglich irgend welche Beihilfe außerhalb des Kreises unserer Glaubensgenossen nicht zu erwarten ist. Die Pflicht zur Wahrung der Einheit, des Zusammen- Haltens der Gemeinde führt auch dazu, dass in derselben nur e i n Gemeinderabbinat, recte Rabbinatscoüegium, Bethdin (§ 45) bestehen kann und darf. Dieses Collegium von Rabbinern unter dem Vorsitze eines derselben ist herkömmlich das Tribunal-, an welches jedes Gemeindemitglied in zMfelhaften religiösen Fragen als an die entscheidende Instanz sich zu weüden hat.^ Allerdings ist es selbstverständlich׳, dass es einem jeden 'Gemeindemitglidde auch freistehtin derartigen Gewissenssragen, insoweites sich üm sein Verhalten handelt; andereMäbbiner) selbst wenn diese nicht Gemeindemitglieder sind, ja überhaupt wen immer zu Rathe zu ziehen. Dem Gemeinderabbinate, Bethdin, bleiben ferner insbesondere allein und ausschließlich alle, jene ehere'chtlicheu Fälle Vorbehalten, deren Erledigung nach mosaischem Ritus.nur.durch ein Rabbinatscollcgium erfolgen kann. Solche Fälle sind die Chalizoth (Lossprechung von der Leviratsehe, d. i. der Ghe mit dem Bruder des verstorbenen Gatten) und die Ehetrennungen. Dass in einer Gemeinde nur ein solches Rabbinats- . collegium' bestehen dürfe, ist seit Jahrhunderten von den berufensten Rabbinern anerkannt worden. Thatsächlich würde auch die Zulassung zweier oder mehrerer Rabbinate in einer und derselben Gemeinde eine unversiegliche Quelle von Eifersucht, " Verwirrung und Streitigkeiten bilden. Das eine Rabbinat würde gestatten, was das andere verbietet. Es würde ein gegenseitiger' schädlicher Wetteifer, die Gemeindemitglieder zu gewinnen, entstehen, was weder der' Äufrechterhaltung der Würde des Rabbinates, noch der. religiösen Erziehung der Gemeinde, noch dem Frieden in derselben förderlich sein könnte. Endlich würden auch Gerichte und. Behörden nicht wissen, an welches Rabbinat sie in den Fällen, da sie irgend welcher Auskünfte oder einer Mitwirkung desselben bedürfen, sich zu wenden hätten.-— Aus den bisher erörterten thatsächlichen Verhältnißen und grundlegenden Anschauungen ergeben sich demnach für das Statut die folgenden festzuhaltenden Principien: :■ ׳. Einheitlichkeit des Cultusvorstandes und der Wähl in denselben; Einheitlichkeit des Rabbinates der Gemeinde (Bethdin), dessen Besetzung allein und ausschließlich dem Cultusvorstande zusteht und obliegt; Einheitlichkeit der Verwaltung der Gemeinde, des gesetzlich erforderlichen Religionsunterrichtes, der Ausübung.der Ober- .aufsicht über denselben, sowie über die confessionellen Anstalten, Stiftungen, Vereine rc. (Fortsetzung folgt.) Gm Wort fiir unsere Rinder. Wir haben soeben unsere altliturgischen Gesänge und wehmüthig rührenden Poesien beendet, welche wir alljährlich am 9. Äb über den Untergang unserer Herrlichkeit, über die zeitliche Zerstörung unseres Ideals, um Zion und Jerusalem anstimmen. Aber wenige Wochen wird es dauern und das ununterbrochen und unaufhaltsam sich bewegende Zeitrad wird uns wieder jene hochernste, feierliche und eindringliche Zeit herbeigeführt haben, welche recht sinnreich die Jomim nauroim, als die erhabenen, tief in Gemüth und Seele eingreifenden Tage bezeichnet werden; denn in dieser Zeit wird sinniger Ueberlieferung zufolge unser Schicksal von allerhöchster Instanz beschlossen. Dann erschallen neuerdings hochernste, Lief ergreifende Poesien, himmelwärts gerichtete Lieder und Gebete, und so manchem Herzen entwindet sich ein inbrünstiger, sehnsuchtsvoller Wunsch, ein heißes Gebet zum barmherzigen Vater aller Menschen, per in den Höhen wie in den Tiefen so erhaben, allweise und allgerecht waltet. Und unter diesen befindet sich auch . die. tief ergreifende,! täglich zweimal wiederholte Bitte: ״Unser Vater, unser König erbarme Dich unser^;fWie..׳Wfere^WMew.-und׳׳!grüßer.ew:Kittd!ymMj'.j

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