Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Journal
- Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Volume
- 16 (1896)
- Issue
- Heft 20 (15.8.1896)
- Date
- 1896-08-15
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/1304829-3453365-3453385--4606-3459086- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Oesterreichissh-ungarische ,.* :;׳ Redaktion u. Administration Wien, 2. Novaragasse 27. K. k. österr. ^)ostsxarcaffe Lheck-Lonto Nr. 635,240. Inserate werden billigst berechnet. Manuskripte werden nicht retournirt. Central-Organ für die Interessen der Csntorrn irnd Cultusdeamten. Erscheint jeden zehnten Tag. Begründer: Obercantor laood Lause. Wien» 16. August 1896. Pränumerations-Preis. SntlEattionRn.Suttttaiuatntt irr Vrstrrrentz-Angsm» Ganzjährig.fl. 5.— Halbjährig.st. SLO FurTsntoren «. Duttusbramt» im Ausland- Ganzjährig.10 Mark oder 5 Rubel. Für Private und- Institute Ganzjährig . ... fl. 6.— Abonnementsu. Insertion«- betrage stnd in Wien zahlbar. t *r Das neue Statut der Wiener Lultusgemeinde. Bei der hervorragenden Stellung der Wiener CulLusgemeinde ist es gewiss angezeigt, wenn wir unseren Lesern einen Auszug aus dem vor Kurzem genehmigten Statute bieten und auch Einiges aus dem von dem Cultusvorsteher Dr. Stern verfassten Motivenberichte wiedergeben. Als Einleitung zu diesem Auszüge diene jener Theil des Motivenberichtes, der die dem Statute zu' Grunde liegenden principiellen, religiösen und rechtlichen Anschauungen erörtert und folgendermaßen lautet: In den Regierungsmotiven, mit welchen die dem Reichsgesetze vom 21. März 1890 zu Grunde liegende Regierungs- Vorlage an das Parlament einbegleitet wurde, findet sich folgender Ausspruch: ״Als Grundlage der Cultusverfassung, ja als einzige Erscheinungsform des religionsgenossenschaftlichen Lebens der Juden ist in Oesterreich die Gliederung in Cultusgemeinden anzusehen. Ist aber die Gemeinde die ausschließliche Form jüdischer Cultusgemeinschaft, so fällt ihre Aufgabe mit der der Religionsgesellschaft selbst zusammen; in ihren Wirkungskreis gehört alles, was durch die Bethätigung des religiösen Lebens nach allen Richtungen derselben geboten erscheint." Eine Consequenz dieses als vollkommen zutreffend anzuerkennenden Ausspruches ist die im Gesetze zum Durchbruche kommende Grundanschauung, dass Verschiedenheiten in den religiösen Richtungen der Vereinigung derselben in eme Cultusgemeinde durchaus nicht entgegenstehen. Diese Verschiedenheiten m Judenthume beruhen eben keineswegs auf irgend welchen Unterschieden in dem Bekenntniße; sondern bestehen nur in der Art und Weise, Wiedas religiöse Leben bethätigt wird,beziehentlich, wie Juden einzeln oder gruppenweise ihre Lebensführung den Religionsvorschriften mehr oder minder anzupaffen finden. Denn es muß hervorgehoben werden, dass das Judenthum ein in sich einiges Religionsbekenntnis ist, dass die jüdische .Religionsgesellschaft nicht in Secten getheilt ist, da — es mag dies wiederholt werden — irgend welche Unterschiede im Bekenntniße den verschiedenen religiösen Richtungen innerhalb der jüdischen Religionsgesellschaft nicht zu Grunde liegen. Bei aller Verschiedenheit in den religiösen Anschauungen und in der Lebensführung, wodurch die einzelnen Juden oder Gruppen von solchen, sogar ganze jüdische Gemeinden sich von einander unterscheiden, dürfte es dennoch kaum einen Juden geben, welcher die Glaubensgenossenschaft eines anderen Juden oder dessen Zugehörigkeit zum Judenthum aus Grund solcher Verschiedenheiten bestreiten, oder auch nur den Grad dieser Zugehörigkeit hiernach bemessen würde. Durch den Religionsunterricht und durch die Belehrung im Gotteshause erhält der Jude die Kenntnis von den Lehren und Vorschriften der Religion. Wie er sich in seiner Lebensführung zu denselben verhält, ist seine persönliche Angelegenheit. Allerdings wird ein die rituellen Vorschriften nicht beachtender Jude nicht beanspruchen dürfen, noch auch selbst beanspruchen, Functionen, welche aus diesen Vorschriften beruhen, zu vollziehen, aber seine Zugehörigkeit zum Judenthume wird durch diesen Umstand nicht beeinträchtigt. Dieselbe bleibt solange intact. als er auf dem Boden des Judenthumes beharrt. Die Unterschiede, welche trotz der inneren Einheit des Judenthumes unter seinen Bekennern obwalten, betreffen die rituelle Observanz und den synagogalen Ritus. Was die elftere betrifft, so gibt es Juden, welche es z. B. mit den Speisegesetzen n. dergl. sehr genau nehmen, wie es andererseits solche gibt, welche sich darüber hinwegsetzen. Zwischen diesen beiden Extremen gibt es aber noch zahlreiche Schattirungen, so dass, wenn man hiernach Unterschiede ausstellen wollte, die Grenzen für die zu constituirenden einzelnen Gruppen kaum zu finden wären. Die Unterschiede in der rituellen Observanz können sonach thatsächlich eine Spaltung der Gemeinde nicht begründen. Allerdings aber besteht für die letztere die Psiicht, für die einschlägigen rituellen Institutionen gewissenhaft Sorge zu tragen, damit diejenigen Mitglieder, welche die rituellen Vorschriften ausüben wollen, ihrem religiösen Bedürsniße Genüge leisten können. Hinsichtlich des synagogalen Ritus ist Folgendes zu bemerken: Die Hauptgebete bilden theils biblische Stücke, theils eigens verfasste Gebete, die zum Theile mehr als zwei Jahrtausende alt sind. Diese Hauptgebete sind in allen Synagogen gleich und bilden den Kern der Andachtsübungen. Wenn trotzdem