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Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung · 1896-07-15 · Heft 18 (15.7.1896) · p. Seite 2

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Journal
Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
Volume
16 (1896)
Issue
Heft 18 (15.7.1896)
Date
1896-07-15
Page
Seite 2 (sequence 2)
Language
German
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Seite 2. OesterreWWÄNgMschÄr Läntbren-Zeitung. Nr. 18. 2 Jahre?.BneiMchzer ZI-KMahWMsMne^Mngere; ZW Gegen die ungerechtfertigte Entlassungaber.׳ ist . im Musterstatut und. Ly deuihm nach gebildeten Gemeind estatuten gar . keine- Vorsorge gettwWn. OffMar Mt jene.gesetzliche Bestimmung betreffs der ungerechtfertigten Entlassung dahin, dass selbst nach Ablauf der Ausnahmszeit der Rabbiner ohne triftigen Grund nicht entlassen werden darf, sondern von Neuem aufzunehmen ist, und dies so lange, als er seine Thätigkeit und Wirksamkeit sortsetzen kann. Vorgerücktes Mer bildet bei vollkommener Amtsfähigkeit keinem gesetzüchen Grund Zur Entassung. In diesem Sinne wurde auch das Musterstatut-für Mahren abgesasst, welches bestimmt, dass der Rabbiner auf drei Jahre und nach Ablauf dieser Zeit, bei entsprechender Amtswirkungl definiüv, nämlich dauernd anzustellen ist. Dagegen soll er in Böhmen niemals defimtiv? sondern immer nur auf ״längere Zeit", d. h. aus eine beliebige Zeit acceptirt und nächÄblaufdieser Zeit gegen sechsmonatliche Kündigung entlassen werden können! Die traurigen Consequenzen eines solchen Vorganges, der die größte Rücksichtslosigkeit und Inhumanität invölvirt, sindunübersehbar. Angenommen ein -Rabbiner/ oder Rabbiner und Cantor, oder /Rabbiner, Lehrer und Cantor arbeitet seit seinem 25. öder 30. Lebensjahre: im Dienste einer . Gemeinde oder mehrerer Gemeinden und steht jetzt in seinem 45. oder 50. Lebensfahre. Nach Ablauf der statutarischen ״längeren Zeit" für die er ausgenommen würde, ist der Mann 50 oder 55 Jahre alt. Jetzt findet ihn die Gemeinde schon zu alt, sie wünscht eine jüngere Kraft, mit der man nebenbei gesagt, noch willkürlicher oder rücksichtsloser Vorgehen und umgehen kann und kündigt dem Manne der 20 oder 25 Jahre im Dienste der Gemeinde gearbeitet, sechsmonatlich. Seines vorgerückten Alters wegen nimmt ihn auch keine andere Gemeinde auf. Was soll nun der Mann beginnen, nachdem er vogelfrei und existenzlos geworden ist? Das Musterstatut enthält zwar (in § 22 11t. a) die Besümmung, dass zum Wirkungskreise des. verstärkten Cultusgemeindevorstandes die Pensionirung des Rabbiners gehöre, woraus, sowie aus dem Geiste des Gesetzes selbst, gefolgert werben muß, dass ein in seinem Dienste untauglich gewordener Rabbiner nicht ohne weiters nach sechsmonatlicher Kündigung eMenzlos gemacht werden könne; aber die Gemeinden Böhmens iguoriren in ihren Statuten jede Pensionirung und machen sich vielmehr die Bestimmung der § 41 lit. d des Musterstatutes zu Nutzen, welche lautet: ״Im Falle des dauernden Verlustes der geistigen und körperlichen Eignung zur Ausübung des Rabbinerämtes ist eine sechsmonatliche Kündigung auch während der Vertragsdauer und die Einleitung der sofortigen Stell- Vertretung Zulässig." Ein Rabbiner oder gar Rabbiner und Cantor in einer Person, der im Dienste der Gemeinde gearbeitet und dem bei seiner Arbeit, die ganz besonders mühselig und aufreibend ist, da er in einer Person alle Aemter bei nochdürftiger Existenz versehen muß, das Unglück zustößt, sich ein dauerndes, körperliches oder geistiges Leiden zuzuziehen, kann anstandslos, aber statutarisch nach sechs.Monaten vor die Thür gesetzt werden, ohne dass die Gemeinde zu einer Pensionirung oder entsprechenden Abfertigung genöchigt wäre! Wie leicht kann sich doch ein Rabbiner und Cantor Lei seiner, höchst anstrengenden Mutsfunckivy ein -Lungen- oder Halsleidm zuziehen? Wer auf die HumanüA und -BiüigUt der Gemeinden.rechnen wollte, der Hache in die LM gebaut^ denn-wenn? di^ vorhanden wären, müssen sie sich im Statut durch entsprechende Bestimmungen kundgeben: Wer soll. nun.׳, den in: seinem. Amte verunglückten Maunmnd seine Familie erhalten?.׳ Soll er sich etwa in:die Reihe der Bettler stellen oder für. sich milde Gaben sammeln lassen,, wie dies leider in solchen Fällen bisher geschehen ist? Das wäre Schmach und Schande für den Stand und die Gemeinden und eine Entwürdigung fürs Judenthum, nach dessen .Lehre und Geiste eine solche milde Gabe die niedrigste Art Humanität bildet. Wahrlich bei Erwägung solcher Normen und Zustände .wirst sich,unwillkürlich die Frage aus: Ist das gesetzlich? Ist ׳ das wahrhaft jüdisch oder ist es nicht vielmehr altheidnisch wo die abgenützten, im Dienste verkrüppelten Sclaven in den Wäldern und-Felsenhöhlen ausgesetzt wurden, um sich ihrer auf leichte und billige Art zu entledigen? Von dem Rabbiner, wie überhaupt von den Religions dienern, verlangt das Gesetz sittliche Mackellosigkeit und Unbescholtenheit, Würde, Wissenschaftlichkeit und große Verant- Wörtlichkeit, soll nun die Gemeinde hiefür nicht zu. einer entsprechenden Gegenleistung verpflichtet sein und Alles blös von ihrer Willkür abhängen? Kann einem Gesetze solche Härte und Rücksichtslosigkeit innewohnen? Es ergibt sich sonach, dass das ״Musterstatut" für Böhmen und die ihm nachgebildeten Statuten der einzelnen Gemeinden dem Geiste des Gesetzes zuwiderlaufen und einer baldigsten Verbesserung dringend bedürfen. Dass ein solcher inhumaner Vorgang gegen den Rabbiner, wie gegen die Religionsdiener überhaupt, von Seite der Religion als ein gottmißfällig er, mithin sündh after bezeichnet wird, behalte ich mir für einen anderen Artikel darzustellen vor. Wenn auch das Musterstatut genehmigt ist und die Gemeindestatuten größtentheils bestätigt sind, so ist dennoch eine Abhilfe. immer noch gut möglich. Die mährischen Statuten wären schön alle behördlich genehmigt, als plötzlich eine ministerielle Verordnung bestimmte, es müssen neue Statuten vorgelegt werden, und die elfteren wurden annullirt. Ohne Zweifel hat sich in denselben ein ähnlicher Mangel erwiesen, wodurch diese Verordnung entstand. Doch müssen alle unsere bedrückten Berufsgenossen wie e i n Mann dastehen und Jeder muß sich zu Bewusstsein führen das Mischnawort: ״Nicht dir allein liegt es ob, die Aufgabe zu lösen; doch steht es dir. nicht frei, dich von der Mitwirkung an derselben zu dispensiren." Eine Petition an das hohe Ministerium durch die hohe Statthalterei kann uns vor solchen Härten, Ungerechtigkeiten und Rücksichtslosigkeiten befteien. Nur frisch und muthig die Hand an's Werk gelegt! ״Einer für Alle und Alle für Einen!" ״In der Eintracht, liegt die Macht!" Unser Recht, unsere gute Sache wird siegen! Der löbl. Vorstand des Cantorenvereines, der sich nach dieser Richtung schon viele Verdienste um den Cultusbeamtenstand erworben hat, ist ganz geeignet, die Leitung und Durchführung dieser Petitionsangelegenheit zu übernehmen.*) Er ist dazu geeignet und berufen und würde gewiss ungesäumt die Hand dazu bieten, denn ״Zeit verloren, alles verloren!" . Wir können, wir dürfen nicht warten bis die Sache erledigt ist, wir brauchen dringend eine sofortige, unverzügliche Hilfe. Das kann aber nur eine vorläufige Selbst- Hilfe sein. Collegen! Rabbiner und Cantoren! Wir dürfen keine Stelle in der Gemeinde annehmen, wenn man uns nicht unsere .*) Schreiber, dieses ist gern bereis eine solche Petition zu entwerfen und. abzufassen. Jeder : College hätte seine Unterschrift s o f ö r t nach Kundmächung ln :der ::Cantoren-Zeitung" an denlöbl. Vorstand des ,,Cantoren- Vereines zu senden.

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