Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Journal
- Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Volume
- 16 (1896)
- Issue
- Heft 18 (15.7.1896)
- Date
- 1896-07-15
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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Üesterreichisch-ungarische Redaetion u. Administration Wien, 2. Novaragasse 27. K. k. österr. ^)ostsparcaffe Lheck-Lonto Nr. 635,240. Inserate werden billigst berechnet. Manuscripte, werden nicht retonrmrt. OsLiral-Orgair für die Interessen der Cantoren und Cultusbeamten. Erscheint jeden zehnten Tag. Begründer: Obercantor Zavok ksuvr. PränumerationS-PreiS. FürLsntorriru.Tttllrlsbesnite Nr Vrfirrrrirtz-Nngarn Ganzjährig ..... fl. 5.— Halbjährig ..... ff. 2.50 FürLarrkorrn u-Eullusbeamls int Ausland Ganzjährig . .10. . ’• .• ׳ M^rt oder 5 Rubel. Für Pribntr uni» Instttule Ganzjährig . . . . fl. 6 — Abotmrnuntsu. Insertion»- bekrsse stntr in Wien fittzlbktr. Nr. 18. Wien, IS. Juli 1896. 16. Jahrgang. arte Dem Gesetze vom 21. März 1890, betreffend die Regelung der. äußeren Rechtsverhältnisse der ifi. Religionsgesellschaft, ward eine schöne und löbliche Aufgabe zu Theil, und darum wurde es allenthalben freudigst begrüßt. Sollte es doch Ordnung und Regelung in das bisherige Cultusgemeinde-Chaos bringen und die Religion stärken und kräftigen. Der jüdische Gemeindebeamtenstand insbesondere erwartete und hoffte von dem Gesetze, dass es ihm eine standeswürdige Stellung bringen werde und dass er von den bisherigen Sorgen und Calamitäten befreit . werden wird. Wenn wir jedoch die Stellung der Religionsdiener nach׳ dem behördlich., autorisirten ״Musterstatute für Böhmen" vonMJuni 1895 in Betracht ziehen, so erleben wir "eine schwere Enttäuschung .für die sämmtlichen Cultusbeamten,. so dass es uns nicht Wuuder nehmen kann, wenn Rabbiner, Cantoren und Lehrer * an ihrem Stande und Berufe verzweifeln und einer traurigen Zukunft entgegensehen, falls nicht baldigste Abhilfe geschaffen wird, Wir wollen heute nicht mit Jenen rechten, welche ohne richtiges Verständnis und ohne tieferen Einblick in die Verhältniße und Bedürfniße der jüdischen Gemeinden dem h. Ministerium das' Musterstatut vorschlugen. Dasselbe ist approbirt und wird selbstverständlich von den meisten Gemeinden fast wörtlich abgeschrieben werden, theils aus Gleichgiltigkeit und Bequemlichkeit, theils weil es ihnen so gut passt; und außerdem hat die ministerielle Verfügung die Gemeinden gewissermaßen gezwungen, nicht viel abzuändern oder zu verbessern, um eine Rückweisung der Statuten zu verhüten. Alle diesfällig gemachten Vorschläge blieben darum vergebens, und die Rabbinen, die dabei mitzuwirken berufen waren, erwiesen sich zu schwach und zu machtlos, um der Sache zu dienen. Zwar stellt das Gesetz den Rabbiner als einen wichtigen, ja unentbehrlichen Factor in der Gemeinde hin, aber mit seinen Existenzbedingungen sicht es viel trauriger aus,' als die hohen Behörden oder die verehelichen Gemeinde- Vorstände.sich vorzustellen vermögen, trauriger aber noch. mit dem Cäntor und Lehrer. .. .. )׳. . Das Gesetz bestimmt-in § 3/ dass Cultusgemeinden nur dann - geschaffen werden, sollen, wenn ihnen hinreichende Mittel zu Gebote stehen, die Erhaltung der Religionsdiener zu sichern Und § 8 setzt fest, dass, wenn die materiellen Mittel einer Cultusgemeinde nicht mehr ausreichen, um die gesetzlichen Bedingungen ihres Bestandes zu erfüllen, derselben die staatliche Anerkennung entzogen werden kann- Das klingt schön und fürsorglich in der Theorie; wie sieht es aber in der Praxis aus? Mittlere, kleinere und kleine Gemeinden können nicht 2—3 Religionsdiener aufnehmen und müssen sich blos mit dem Rabbiner begnügen. Diesem werden nun alle möglichen Aemter und Functionen aufgebürdet, und für dies Alles empfängt er einen Jahresgehalt, der, da ein Minimalgehalt. im Statute nicht festgesetzt ist, in den seltensten Fällen 700^fl. M?icht.; So^fatnt freilich jede Gemeinde mit ihren Mitteln fortbestehen, selbst wenn sie in der Nothlage sich befindet, an Sabath- und Festtagen das Anzünden von 10—15 Kerzen während des Gottesdienstes absparen oder gar eines Synagogendieners entbehren zu müssen. Das sind Gemeinden, die mit Mühe und Anstrengung ein Fahrespräliminare von 500—700 st. zusammenbringen können. Wer sieht sich auf solche Uebelstände um? Etwa die politische Behörde? Durchaus nicht! Sie weiß es nicht, oder will es nicht wissen. Von den 197 Gemeinden Böhmens sind es wenigstens 100, die solche beklagenswerthe Zustände aufzuweisen haben. Warum sollte aber ein Rabbiner, der in einer Person alle Functionen der Gemeinde vereinigt, für eine solche Aufopferung nicht nebst ausgiebigen Nebeneinkünsten, einen Jahresgehalt von wenigsten 1000 Gulden beziehen? Warum soll ein solcher Mann in Noth und Entbehrungen leben? Ebenso schlimm oder noch schlimmer geht's dem Cantor. Wo gibt es einen christlichen Seelsorger, der Noch und Entbehrungen in solchem Maße leiden muß? Eine noch größere Härte birgt die unrichtige Anwendung des §16 des Gesetzes, welcher bestimmt, dass der Rabbiner auf ״längere Zeit" anzustellen und gegen ״ungerechtfertigte Entlassung" desselben im Gemeindestatut Vorsorge zu treffen ist. Da der Begriff ״läügere Zeit" unbestimmt ist, so bleibt die Äüfnahmsdauer des Rabbiners und Cantors gerade wie zuvor ganz der Willkür dev Gemeinden überlassen. Die eine siudet