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Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung · 1896-03-11 · Heft 8 (11.3.1896) · p. Seite 5

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Journal
Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
Volume
16 (1896)
Issue
Heft 8 (11.3.1896)
Date
1896-03-11
Page
Seite 5 (sequence 5)
Language
German
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Nr. 8. Gesterreichisch-ungarische Lantoren-Zeitung Seite 5. 2) Sr. Majestät gleichzeitig einen Entwurf der Ver- Änderungen, welche sich in der besonderen Bestimmung der AnmerkNng 4 ׳des Artikels 959 der Corporationsgesetze (Reichsgesetze, Band IX Jahrgang 1890) anbringen lassen, vorzulegen. Die erwähnte Anmerkung 4 des Artikels 959 ist nichts 'anders als das berüchtigte Gesetz vom 3. Mai 1882, welches den Juden den Aufenthalt in den Dörfern und auf dem Lande, sowie den Erwerb von ׳Ackerland untersagt, und das schon vorher ergangene Verbot, außerhalb des Territoriums zu wohnen, bestätigt und verschärft. Dieses so traurige Gesetz hat-für die Juden Verhängnisvolle Folgen gehübt; hundcrttausende von Familien sind dadurch zu Grunde gerichtet worden; das Elend in den׳ größeren und kleineren Städtchen ist dadurch auf einen noch nie dagewesenen Höhepunkt gebracht worden, denn hierhin Mussten sich die aus den Dörfern ׳ vertriebenen : Inden flüchten; die Massenaus- Wanderung, die Rußland' um Hunderttausende von Bürgern ärmer gemacht hat, ist dadurch hervorgerufen worden; schließlich war dies'Gesetz die erste und drückendste einer ganzen Reihe von Maßregeln, durch die ganz plötzlich mit den von den Kaisern Nikolaus I. und Alexander H. - überkommenen Ueberlieferungen gebrochen worden ist. Diese nämlich begünstigten eine Mischung der Juden mit den andern Unterthanen ihres Reiches. Die Mühen und Opfer langer Jahre sind demnach ׳ durch das 1882er Gesetz zu nichte gemacht worden. Kaiser Nikolaus II. scheint sich davon überzeugt zu haben, dass das Gesetz seinen Zweck verfehlt hat, und ohne dass man etwas über die Natur der beabsichtigten Veränderungen sagen könnte, ist es sicher, dass durch die neuen Anordnungen das Los der Jnteressirten eine fühlbare Erleichterung erfahren wird. Diese Nachricht ist jedoch nicht die einzige, die den Beginn eines milderen und erträglichern Regiments für die russischen Juden verspricht. / Der Monat December 1895 hat auf verschiedene Strömungen hingedeutet, die vermuthen lassen, dass die Regierung der jüdischen Frage gegenüber eine andere Stellung als bisher einzunehmen gedenkt. Das Lesen der rusfischen Zeitungen ist in dieser Beziehung sehr lehrreich. Verschiedene kleine Thatsachen. die aufzuzählen hier nicht der Raum ist, zeigen, dass ein energischer und fester Wille vorhanden zu sein scheint, der den grausamen Verfolgungen, deren Opfer die Juden feit Jahren sind, ein Mrde zu machen bereit ist. Die Folge davon hat sich sofort in den verschiedenen Zweigen der Verwaltung fühlbar gemacht. Die Polizei ist nicht, mehr so willkürlich, die Gerichte nich: mehr so streng, die Gouverneure sind duldsamer.- Die jüdische Bevölkerung athmet ein wenig aus. sie hat das unbestimmte Gefühl; dass sich Ereigniße vorbereiten, welche vielleicht die. sie lähmende schwere Last erleichtern werden; ihr Blick ist auf den Herrscher gerichtet,, sie..glaubt auf seinen hohen Gerechtigkeitssinn, sein Mitleid und seinen Schutz rechnen:zu dürfen. . - . ׳ : Der W 0 5 khod vom 12/ Januar schreibt: ־>■'•' Der At a m a u der Provinz der Donkosaken richtete vor kurzem an die Behörden für Medicinalangelegenheiten .die. Änfrage, ob die jüdischen Zahnärzte, wenn ׳sie ihre Studien-in den staatlichen Zahnarztschulen beendigt habendas Aufenthaltsrecht in der Provinz besitzen, insbesondere in den Städten Taganrog und Rostös am Don, welche seit einigen Jahren als außerhalb des Territoriums liegend angesehen werden. Die' Behörde, gab den Bescheid, dass nach/:hem Gesetz "vom 15^ Mai 1891!die Zahnarztschulen den staatlichen.- Mittelschulen-gleichgestellt׳; sind r! *.י':.־, .־ גיד::׳/ ‘ .׳. ד .׳ :! (ר: :יד ::<׳. und dass infolge dessen und in Anbetracht der Bestimmungen des Artikels 13 des Paßkartencodex, welcher , nur den. Juden, die ihre Studien auf den staatlichen höheren Anstalten vollendet Habens das ganze Aufenthaltsrecht im ganzen.; Reiche giebt, die jüdischen Zahnärzte nicht das Recht haben, sich in der Provinz der Donkosaken niederznlaffen. Der Gouverneur befahl auf diese Anweisung hin der Ortspolizei, den jüdischen Zahnärzten mitzutheilen, dass sie innerhalb einer 30tägigen Frist sich nach dem Territorium zu begeben hätten. Nach Ablauf dieser Frist .würden sie von Amtswegen ausgewiesen. Die jüdischen Zahnärzte richteten sich an den Minister des Innern, und dieser hat den Gouverneur angewiesen, sie an ihrem augenblicklichen Wohnsitze zu lassen, da Sr. Majestät ihn durch den Ukas vom 19. December 1895 beauftragt, habe, einen neuen Entwurf über die Aufenthaltsrechte der Juden auszuarbeiten.. - . Die russischen Zeitungen.geben von zwei neuen Senatsbeschlüssen Kunde, die wieder einmal deutlich den hohen Gerechtigkeitssinn, der die Beschlüsse dieser Körperschaft auszeichnet, an den Tag legt. Ein jüdischer Schneider, Jankel Brauns, der seit 1875 in Felin (Livland) lebte, war zu einer Geldstrafe von 200 Rubel, zur Ausweisung nach dem Territorium und zur Konfiskation seiner Waren verurtheilt worden, weil er mit Kleidern handelte, die nicht in seiner eigenen Werkstatt hergestellt waren. Da Brauns Revision einlegte, entschied der Senat: der amtliche Bericht der Polizei zu Felin, welcher den Handel des Angeklagten als unerlaubt hinstellt, ist wegen eines Formfehlers ungiltig. Aber selbst, wenn dieser als giltig betrachtet würde, hätte der Jude Brauns nicht verfolgt werden dürfen, da er schon in Livland gewohnt hat, bevor das Gesetz vom 3. April 1880 erschienen ist, welches den Juden den Aufenthalt in den Ostseeprovinzen untersagt. Infolge dessen erklärt der Senat das ganze Prozeßverfahren für nichtig und beauftragt den Minister des Innern, die höhern Verwaltungsbeamten anzuweisen, nur gegen die Juden das Prozeßverfahren aufzunehmen, welche in den Provinzen Handel treiben, in denen sie nicht das Anfenthaltsrecht besitzen. Der zweite Beschluß ist folgender: Der vorige Minister des Innern hatte nach dem Muster der vom Unterrichtsminister ergriffenen Maßregeln über die Anzahl der in die staatlichen höheren und mittleren Schulen aufzunehmenden jüdischen Schüler auch seinerseits die Zahl der Juden in den Fachschulen seines Ressorts beschränkt, d. h. Thierarzneischulen, Zahnarztschulen, Anstalten für Geburtshülfe u. s. w. In diesen Schulen ist die Zahl der aufzunehmenden Juden auf 50/0 in St. Petersburg und Moskau, und 10% in der Provinz festgesetzt worden. Vor Kurzem hatte die Zahnarztschüle in Pskof 31 christliche und 3 jüdische Schüler zugelassen. Es waren noch .6 Stellen frei, aber die Behörden wollten nur den Normalsatz von 100/0 jüdischer Schüler zulaffen. Einer der nicht zugelasseneu Kandidaten wandte sich an den Senat und verlangte, dass ihm eine der freie Stellen, zugestanden werden. Der Senat hat folgendermaßen erkannt: Der Betrieb der staatlichen Schulen ist durch besondere Bestimmungen geregelt, die einzig und allein Gesetzeskraft,haben. } Da nirgends, eine Andeutung . enthalten ist, welche die Zahl׳ ׳der Schülernach ihrem Bekenntmße festgesetzt, utiS der ^abschlägige Bescheid׳''des Direktors"־ des zahnärsilichen JnfÄts . ־■!? ,‘‘־••;:ז, ,/r'/' ־.s•‘.';’V;';;;['.-■ ״”!;;;';י(‘T;:

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