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Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung · 1896-02-21 · Heft 6 (21.2.1896) · p. Seite 6

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Journal
Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
Volume
16 (1896)
Issue
Heft 6 (21.2.1896)
Date
1896-02-21
Page
Seite 6 (sequence 6)
Language
German
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Seite 6. Mesterreichisch-ungarische Lantoren-Aeitung. S!r. 6. gemeinden die Fundamente der Autonomie niedergelegt werden müssen, und dass nur auf einer sicher gelegten und als fest! erwiesenen Basis weitergebaut werden könne. In unserem Vaterlande liegen die Berhältniße anders.' Hier erledigt die gesetzlich recipirte Confession im eigenen autonymen Wirkungskreise ihre confessionellen Angelegenheiten, und׳ in diesem Betracht kann auch die israelitische Confession teilte, Ausnahme mehr bilden. Daher halten wir es nach der erfolgten! Receptton unserer Religion für eine unäbweisliche Pflicht der; vaterländischen Judenschaft, ihre confessionellen Angelegenheiten,! wie dies das Recht und die Pflicht der recipirten Confession! bildet, gleichfalls im autonomen Rechtskreise zu regeln. Dies! zu bewerkstelligen wäre der Congreß competent. Mit der Einberufung des Congresses beabsichtigen wir! nicht blos, dass unsere Confession sich der Rechte der recipirten Confessionen bediene, wir halten dafür, dass sie hiedurch auch; die Pflichten einer solchen übe, auf welche wir bereits hinge-׳ wiesen haben. Unsere Confession muß für die Förderung der; ärmeren Gemeinden, sie muß für die Unterstützung von Rabbinen Lehrern. Cantoren,' Gemeindenotären und sonstigen Gemeinde- Angestellten, für die Errichtung von Pensions-Instituten Sorge! tragen, da diese Gemeinde-Angestellten jetzt nur von einigen größeren Gemeinden eine Versorgung erhalten. Es ist ferner eine Pflicht unserer Confession, nach Beispiel der anderen recipirten Confessionen für die Errichtung und Erhaltung all jener Bildungs- und Wohlthätigkeits-Anstalten zu sorgen, für welche die einzelnen Gemeinden nicht genug materielle Kraft besitzen. Die im Schoße unserer Confession sich zeigenden Wünsche legen Zeugnis dafür ab, dass die vaterländische Judenschaft die entsprechende Regelung ihrer Organisations-Angelegenheiten mit Ungeduld erwartet, damit sie, daraus Kraft schöpfend, sich an! die Erfüllung der ihrer wartenden Pflichten machen könne. Auch ist zu erwarten, dass bei einem neuen Congreß der Wille vor- Händen sein werde, die verschiedenen Wünsche und den Geist der brüderlichen Liebe mit einander in Einklang zn bringen; liegt ja die Nothwendigkeit vor, dass im gemeinsamen Einvernehmen all jene Verfügungen getroffen werden, welche in der durch die kirchenpolitischen Gesetze geschaffenen neuen Lage die Interessen unserer Gemeinden erheischen. Gleichwohl können wir mit Rücksicht darauf, dass die Kirchenversammlungen der christlichen recipirten Confessionen von den Landesgesetzen anerkannt wurden und dass die gegenwärtigen Wirren im Schoße der israelitischen Confession eben daher stammen, dass unser erster Congreß ohne Einwilligung der Legislative abgehalten wurde, von dem neuen Congresse nur dann einen sicheren Erfolg erwarten, wenn er mit Zustimmung der Gesetzgebung emberufen, beziehungsweise, wenn vorher jene Bitte günstige Erledigung erhält, welche unser erster Congreß aus seiner am 23. Feber 1869 gehaltenen Sitzung behufs gesetzlicher Sicherung der Autonomie unserer Confession an den Vorgänger Ew. Excellenz gerichtet hat, und von welcher geleitet, die Versammlung der Diftricts- Präsidenten die Sicherstellung unserer Autonomie durch ein Gesetz bei jeder Gelegenheit unter Zustiinmung einer ansehnlichen Anzahl israelitischer Cultusgemeinden urgiert hat. Es wäre unbillig, zu verlangen, dass die Judenschaft aus eigener Kraft sich bestrebe, dahin zu wirken, dass ihrer autonomen Organisation, welche sie bei voller Freiheit ihres Selbstbestimmungsrechtes nach Belieben feststellen kann, nicht in ihrer eigenen Mitte Gegnerschaften enfftehen. Bei einer Körperschüft, welche Hundertausende von Seelen zählt, werden sich stets, einige Opponenten finden, in Ermangelung einer gesetzlich gesicherten Ordnung kann aber, wie die Erfahrung beweist, auch die unbedeutendste Störung das Zustandekommen der Harmonie verhindern und kann in ihren Folgen zur vollständigen Auf- Lösung der zum Zusammenwirken berufenen Kräfte führen. Wir glauben nicht, dass die Gesetzgebung, deren fteisinnige und auf den Principien der Rechtsgleichheit beruhende jüngste Verfügungen die ungarische Judenschaft zu ewigem Danke verpflichtet haben, geneigt wäre, eben bei der gesetzlichen Sicherstellung der Autonomie unserer Confession eine Ausnähmsstellung einzuräumen. 'Wohl Hat das Gesetz über die israelitische Religion die Rechtskraft des § 24 G.-A. LIII: 1868 nicht auch auf unsere Confession ausgedehnt. In diesem ' Paragrafen heißt es, dass die Bildung neuer Kirchengemeinden, die Umänderung von Filialen, zu Mutterkuchen oder umgekehrt zu den ausschließlichen Rechten der Confessionen gehören. Doch findet dieser Umstand seine Erklärung darin, dass der Vorgänger Ew/Excellenz,! wie. das auch in dem Motiv enberichte zu dem erwähnten Gesetzentwürfe hervorgehoben ist, die. Regelung des Verhältnißes der israelitischen Religion zun! Staate einer späteren gesetzlichen Verfügung Vorbehalten hat. Die Regelung unserer Organisations-Angelegenheit kann aber, wie wir dies in der gegenwärtigen ergebenen Unterbreitung nachzuweifen die Ehre hatten, nicht mehr Hinansgeschoben und und diese Regelung kaun nur von einem neueren Congreß bewerkstelligt werden, welcher unter Zustimmung der Gesetzgebung einzuberufen wäre. Nach dem Gesagten erhellt auch, dass es weder erworbene Rechte noch Thatumstände giebt, welche dem im Weg stünden. Die gesetzgeberische Verfügung kann aber einer späteren Zeit nicht mehr Vorbehalten werden, weit ste schon jetzt unserer Confession noththut,׳ damit diese Garantien dafür erhalte, dass sie mit der Neuregelung ihrer Angelegenheiten in ihrer autonomen Rechtssphäre nicht abermals eine unfruchtbare Arbeit verrichtet. In Folge dessen erlauben wir uns. voller Vertrauenden gesetzgeberischen Verfügungen entgegenzusehen, welche die erfolgreiche Regelung unserer, in die autonome Sphäre gehörigen confessionellen Angelegenheiten sichern würden. Hiedurch würde auch das Verhältnis unserer Religion zum Staate auf jener Basis geregelt werden, auf welcher in unserem Vaterlande das Verhältnis zwischen Staat und Kirche auch gegenüber den recipirten christlichen Confessionen geregelt wurde, und erst dann würde die Gleichberechtigung unserer Confession auf (religiösem Gebiete mit den autonomen christlichen Kirchen eine vollständige werden. Nach § 62 des Congreß-Wahlstatuts wird die Einberufung des israelitischen Congresses bei vorhergehender Anmeldung durch den Cultusminister bei Sr. Majestät durch die Versammlung der Districts-Präsidenten bewerkstelligt. Durchdrungen von dev Nothwendigkeit dessen, dass unsere Confession ehebaldigst in die Lage gelange, ihre Angelegenheiten im autonomen Wirkungskreise regeln zu dürfen und durch Schaffung von Landesinstituttonen den in sie gesetzten Erwartungen entsprechen zu können, halten wir es im Interesse dieses Zieles fiir unsere Pflicht, Verfügungen bezüglich des zur Regelung dieser confessionellen Angelegenheiten kompetenten Congresses zu treffen. Doch müssen wir zugleich auf das Gesagte Hinweisen, um zu zeigen, dass das Wirken dieses Congresses den Erwartungen nur dann mit voller Gewissheit wird entsprechen können, wenn die Einberufung mit Zustimmung der Gesetzgebung geschieht. Indem wir daher ergebenst anzumelden uns erlauben, dass wir den Congreß für Oktober 1896 einzuberufen erachten, richten wir zugleich an Ew. Excellenz die ergebenste Bitte: Ew. Excellenz wollen dahin wirken, dass die Gesetzgebung bei Sicherstellung der Autonomie unserer Confession ihre Zustimmung gebe zur Einberufung einer israelitischen Landes- Versammlung, (eines israelittschen Congresses) zu dem Behufs damit von diesem die, Sr. Majestät zur allergnädigsten Genehmigung zu unterbreitenden Statuten festgestellt werden sollen, nach welchen die Anhänger der gesetzlich recipirten israelittschen Religion ihre gesammten confessionellen Angelegenheiten und Institutionen durch ihre eigenen Organe selbstständig handhaben und verwalten können. Weine Chronik. Wien. Fräulein Helene Bauer, Tochter des Herausgebers unseres Blattes, Obercantor I. Bauer, hat sich mit Herrn Dr. Isidor Kahan, Rabbiner in Waidhofen a. d. Thaya, verlobt. Lrmberg. Trotz wiederholter Versuche konnte in der Angelegenheit des Stätutenentwurfes der hiesigen Cultusgemeinde eine Einigung zwischen der fortschrittlichen und orthodoxen

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