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Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung · 1896-02-11 · Heft 5 (11.2.1896) · p. Seite 5

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Journal
Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
Volume
16 (1896)
Issue
Heft 5 (11.2.1896)
Date
1896-02-11
Page
Seite 5 (sequence 5)
Language
German
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Nr. 5. Mestexreichisch-ungarische Lantoren-Ieitung Seite 5-. Unsere Denkschriften an die Vorgänger Ew. Excellenz Mbsn zu dem Resultat geführt, dass das 'israelitische Matrikel- Uesen und' das Verhältnis der Gemeinden zur Matrikelfrage geregelt, wurden. Bezüglich -er Organisation und der Autonomie der israelitischen Confession geschah jedoch nur so viel, dass der Vorgänger Ew. Excellenz mittelst Erlasses Z. 341 vom 10. Feber 1890 erklärte, er ״halte. es für wünschenswerth, dass sich nach der Consolidirung der localen Ordnung die Ver- Hältniße dermaßen gestalten, dass die Confession in der Ent- Wickelung ihrer Angelegenheiten stets fortschreitend, die Regelung derselben mit der gesetzlichen Sicherung des autonomen Rechtes der israelitischen Confession abgeschlossen werden könne." Denselben Standpunkt nahm auch der Vorgänger Ew. Excellenz in dem Motivenberichte zu dem Gesetzentwürfe über die israelitische Religion ein, dessen bezüglichen Theil wir in der Einleitung dieser Denkschrift uns bereits zu citiren.erlaubt haben. > Weder das Abgeordnetenhaus, noch die Vorgänger Ew. Excellenz verschlossen sich daher der Nothwendigkeit. dass das Verhältnis unserer. Confession zum Staate gleichfalls durch ein Gesetz geregelt werde, nur erachten sie den Zeitpunkt hiefür noch nicht-für gekommen. Die Vorgänger Ew. Excellenz haben es zur Vorbedingung des- Vorwärtsschreitens auf dem Gebiete der Organisation gemacht, dass ״die Gemeinden mit Hilfe der, die einheitliche Administration sichernden Normen gestärkt und entwicklungsfähig gemacht werden." Die hiezu nöthigen Verfügungen enthielt der Erlaß 8nb Präs.-Z. 1191 ex 1888, dem es zu danken ist, dass der Austritt aus den Gemeinden an einem und demselben Orte, was ehedem an der Tagesordnung war, in den letzten Jahren unseres Wissens gar. nicht vorgekommen ist. Da jedoch das Matrikelführende Rabbinat jenes Band bildet, welches ״die, auf einem bestimmten Gebiete wohnenden Israeliten zur Erhaltung einer Gemeinde zusammenhält, so sehen wir nun selbst das bisherige Ergebnis der Regelung unserer Gemeinden in seinen Grundrissen erschüttert dadurch, dass als das Kriterium unserer Gemeinden das matrikelführende Rabbinat nicht mehr bestehen kann, da nach dem Jnslebentreten der staatlichen Matrikelführung an keine besondere Genehmigung seitens der hohen Regierung und an keine, von ihr zu erlassende Norm gebunden werden kann. mer wieder zwei Chaßenes", oder: ״Mittwoch hom mer drei Südes". Da man den Kauz kannte, lachte man einfach über seine Schnurren. 3. N e ch e m e. Richtiger ״meschügge Necheme". Eine Matrone, zu jener Zeit eine Sechzigerin, eine alte Jungfer, vom Zahne der Zeit schon stark mitgenommen, aber mit ihren eigenen großen, starken Zähnen der Zeit noch trotzend, war sie im Grunde eine ruhige, Niemanden behelligende Person, wenn sie sonst nicht mit den sich ihr entgegenstellenden, übermüthigen Jungen in Collision gerieth. Die Arme lebte in dem Wahne, dass noch ein Bräutigam ihrer harre, und zwar schreibe er ihr Briefe aus ״jener Welt." Sei es, dass Necheme in ihrer Jugend unglücklich liebte, oder sonst geistig umkippte — genug, sie wurde, wie stets diese geistig herabgekommenen Geschöpfe, die Beute und der Spielball der kleinen und großen Gassenjungen. Von dem Einen erhielt sie. einen Ring als Geschenk ihres Choßen, von dem Andern einen Brief, den man auf dem ״guten Ort" gefunden haben wollte, den ihr der Obbenannte aus der anderen Welt geschrieben. Thatsächlich hatte sie alle Finger reichlich mit Ringen besteckt, selbstverständlich alles eitel Messing. Einst wurde ihr wieder ein Brief übergeben. Sie ließ sich ihn vorlesen, und der Vorleser, ein Schalk, las heraus, dass ihr der Bräutigam drei Schiffe mit Kümmelsuppe geschickt habe, welche. ihr aber der Vorsteher Herr G. zu ihrem Schaden vorenthalte. Wer gleich zum Vorsteher lief und ihm für sein sie schädigendes Gebühren böse Worte gab, war Necheme. Der Vorsteher, ihren Wahn kennend, gieng scheinbar auf ihr Anliegen ein und vertröstete sie. auf die Zukunft. Zur Zeit, als Necheme mit ihrem vermeintlichen Bräutigam vereinigt wurde, war ich der Heimat bereits entrückt. - . . Wenn, wir nun einestheils nicht daran zweifeln können, dass die durch den citirten Erlass geschaffene Gemeindeordnung vorläufig noch nicht gefährdet ist, so können wir uns doch anderntheils. nicht dem verschließen, dass die fortwährende Schwankung der Bevölkerungsverhältniße die Nothwendigkeit ergeben, kann, dass dort, wo bisher keine selbstständigen Gemeindenexistirten, solche gebildet werden. Was aber das Kriterium solcher Gemeinden bilden solle, darüber besteht dermalen keinerlei richtunggebende Norm. . Wir halten es. daher für unumgänglich nothwendig, dass der Bestand der Gemeinden auf eine andere und sichere Grunde läge gestellt werde. Es kann auch die, in unseren strittigen Angelegenh eiten einer gesetzlich recipirten. israelitischen Confession auf dem Verordnungswege geregelt werden. Die recipirten christlichen. Confessionen erledigten ihre Angelegenheiten im autonomen Wirkungskreise. Ihre durch Läudesgesetze anerkannten kirchlichen Corporationen setzen auf eine, für die Gläubigen obligatorische Weise die Verfassung der Kirche bis in die kleinsten Details fest. Auch die vaterländische Judenschaft hatte Gelegenheit, vor siebenundzwanzig Jahren ihre Autonomie fesizustellen. Der Congress von 1868/69 hat auch Organisationsstatuten geschaffen, doch wollte sich ihnen ein Theil her Confession nicht unterwerfen, und auf Grund ihres Ansuchens hat das Abgeordnetenhaus am 18. März 1870 den Beschluß ausgesprochen, dass bis zur weiteren eingehenderen Verfügung der Gesetzgebung von jedem Zwange bei der Durchführung der Congressbeschlüsse Umgang zu nehmen sei. Seither haben weder unsere Ansuchen um die nachträgliche Juartikulierung des ersten Congresses Erfüllung gefunden. Da nun aber die dringende Nothwendigkeit eintritt, dass die Grundlage der israelitischen Gemeinden aufs neue bestimmt und der in strittigen Angelegenheiten zu befolgende Processweg bezeichnet werde, wozu mit Rücksicht auf die Rechte, welche in unserem Vaterlande den recipirten Confessionen zukommen, die gesetzlich anerkannte isralitische Confession competent ist, kann nunmehr unmöglich die Entscheidung der Frage umgangen werden, auf welche Weise die Körperschaft zu bilden sei, welche berufen sein soll, die gesammte ungarische Judenschaft, die bei der Sache interessirt ist, zu vertreten und für sie Statuten von bürdender Kraft zu schaffen. Wir zögern nicht, zu erklären, dass wir den Congress für competent halten, welcher nach dem Wahlstatute zu bilden sein wird, das durch den, für den 10. December 1868 einberufenen Congress angefertigt wurde. Der Congress vom Jahre 1868 69 war die einzige Bersammlung, bei welcher die gesammte vaterländische Judenschaft vertreten war, und von den durch ihn geschaffenen Statuten ist das Wahlstatut das einzige, gegen welches die Minorität .kein besonderes Gutachten eingereicht hat. Dieses Statut wurde von den Parteien im gemeinsamen Einvernehmen geschaffen und ist niemals von Jemandem angefochten worden. Mann kann daher nicht in Abrede stellen, dass es dem Gemeinwillen der Judenschaft gemäß geschaffen worden ist, wie es auch nicht in Zweifel gezogen werden kann, dass unser erster Congress, wenn auch in Ermanglung einer gesetzgeberischen Ermächtigung zu nichts Anderem, so doch dazu berufen war, den Wahlmodns für die künftigen Versammlungen der vaterländischen Judenschaft festzustellen. Es ist der Fall nicht ausgeschlossen, dass eine Confession ohne jeden dogmatischen Unterschied sich, sei es mit Rücksicht auf die Sprache der Liturgie, sei es hinsichtlich anderer abweichender äußerer Ceremonien, in mehrere Körperschaften organisire. So geschah dies auch im Schoße der griechischorientalischen Kirche, wo rein auf Grundlage der Sprachenunterschiede die rumänische und serbische Kirche auseinandergiengen. In der Liturgie bestehen bei uns keine Sprachenunterschiede. Es gibt Unterschiede im Ritus, doch wie die Erfahrung zeigt, sind die den verschiedenen Riten folgenden Glaubensgenossen nicht Willens, ebensoviele besondere Organisationen zu schaffen. Ueber die jetzigen Organisationen der Israeliten, von welchen wir oben constatirten. dass sie eigentlich nicht als

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