Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Journal
- Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Volume
- 16 (1896)
- Issue
- Heft 4 (1.2.1896)
- Date
- 1896-02-01
- Page
- Seite 6 (sequence 6)
- Language
- German
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Seite €־. GesttzrMchisch-Mgavrsche LaMSrett-IeitüNg Mr. 4. Wr düs' MMMgMcht, Ne Nr vWdvxm M Ms NüH -Modoxem Statur gebildete Schiedsgericht, die lN cheü stätiis qüo Ev- Md M 'Mr IphüMMen GeMrWen Lork-Mmeyden -KyHWWck MÄ MmMn vnter Mt ZüstaNzÄtzug bet Ver- WW^BHoMn^WH yWÄH vsauch, dHsoMUMMtH-, M« MH ÄMjdW Gecktücken iW Wtttgen AngeMMeUn M WnßiHMg Ns coMHöflÄt n ׳GenchtesWHMs vöt Ne BWaMMMö^KNRtüDen; ies/M! ÄW Wlle, dH M N M öMoMM HMeWM MDuö Mitglieder zu Whaus-- veMMn aüf BMs Ms: MMs Mp'Wttz WMMMl, M Hh - dem Forum desconWönMüSHiMtzÄHtes zu Mzicheü, ferner Mm W vvr, Hass W LuWUemMde Wimitl ihre OMMsiMMMdeM, ^H G'zWtWMrch-, daun vModoxe Md WOKWh 'MMck war, ohne dH chMuM, sti D ihre BMpelvrdnüNg, Di es Wnd Me iWr ZnPWMMt vder Ihre VeMaltung, irgend eine Veränderung rrfMrrir Hütte. Solche Erfahrungen bewogen den Vorgänger Ew. Excellenz, auf die verschichenarüge BMenüung der Gemeinden kein Gewicht zu tmax und die gleichförmige Regelung der CultUsgemMden mit MtzeMchÜassuNg ihrer, derzeit keine Bedeutung besitzenden Orgamsütion. zu bewerkstelligen 3. Die Angelegenheiten der rsraelitischen Gemeinden, besonders über die Modalitäten ihrer Constituirung, werden durch die Circularverordnung Präs. Z. 1191 vom 21. Juni 1888 ger^elt. In dieser ist ausgesprochen, dass es ״keinen Gewissenszwang involviren würde, wenn die Organisation der Cultusgemeinden im ganzen Lande zu einer gleichförmigen gemacht würde", doch wird die Abänderung der ungeregelten Zustände vorläufig nur insofern beabsichtigt, als ״die Israeliten die ihnen gebotene Frecheit, sich zu organisiren und Cultusgemeinden zu bilden, dazu benützen, sich den übernommenen. Gemeindelasten zu entziehen und die Pflege der Gemeinde- JnstitutioneN unmöglich zu machen". Dieses vorausgeschickt, stellt die Verordnung folgende Normen auf: ״Als Haupt- oder Muttergemeinde und als eine selbst- : ständige, die Rechte .einer Haupt-, oder Muttergemeinde aus-: übende Religionsgenoffenschaft ist nur jene israelitische Cultus- - gemeinde zu betrachten, in deren Schoße ein mit Matrikelfijhrungsrecht bekleidetes Rabbinat besteht. ״Wo es gegenwärtig mehrere, mit Matrikelführungsrecht 'versehene Gemeinden giebt, kann jede dieser Gemeinden mit ihrem gegenwärtigen Wirkungskreise, mit ihrer gegenwärtigen Organisation als Muttergemeinde so lange fortbestehen, bis sie ihr Matrikelführungsrecht verliert." ״Von nun an kann irr einer Stadt oder Gemeinde nur dann mehr als eine israelitische Cultusgemeinde ins Leben treten, wenn auf Grund des Berichtes des Verwaltungs-Ausschusses mit Rücksicht auf die ansehnliche Anzahl der Israeliten, welche die neue Gemeinde Zu bilden beabsichtigen, ferner auf deren Vermögensstand, wie auch nach authentischen Erhebungen darüber, ob jede der Gemeinden ihre Institutionen und ihr Amtspersonal zu erhalten in der Lage sein wird, das besondere Matrikelführungsrecht gewährt werden kann." ״Die aus irgend einer israelitischen Gemeinde, wenn auch zum Zwecke des Anschlusses an eine andere, an demselben Orte bestehende Gemeinde oder zum Zwecke der Bildung einer neuen Gemeinde an Ort und Stelle austretenden Mitglieder sind verpflichtet, alle Lasten der verlassenen Gemeinde über das Austrrttsjahr hinaus fünf Jahre lang in einem solchen Maße zu tragen und daher sowohl die direkten CultitssteUern wie auch die indirekten Gebühren: Gabella u. s. w. ganz so zu bezahlen, als ob sie noch Mitglieder jener Gemeinde wären; aber auch darüber hinaus sind sie verpflichtet, an der Abtragung all jener privatrechtlichen Verpflichtungen theilzunehmen, welche die von Ihnen verlassene Gemeinde mit ihrer offenen oder stillschweigenden Zustimmung statutengemäß übernommen hat." ״Jene Gemeinden, welche kein Matrikelführungsrecht be-' Men, sind ohne Rücksicht auf ihre Organisaüon als Neben- HMMden, Mw- Filialgemeinden oder Bethausvereine zü betrachten. Die israeWschen׳ Cultusgemeinden können ihre Localstatuteu entweder dem Eongreß, dem orthodoxen Orgünisations-. stätnt, öder deck "8'tÄüs. quq aute^Zustand gemäß feflstellen, dach sind, sie gehabten, sie.׳ bHM'MnM;snähme,.Mw(.cheMs. Versehüng mit der EinreichMgsklaüsei dem Hultus-: uüd MterrichHmiWermm Vorzulegen. Jeder Israelit -ist gehalten. Äs Mitgliedzü deN Lasten jener Gemeinde beizutragen, auf beten Gebiete er Wohnt. Wenn er an Niehteten Orten Wöhnüngen besitzt, küM er UMer den betreffenden Gemeinden frei wählen, welcher er ängehören will/ / Die israelitischen CultusgemLindeN sinddaher ohne Rücksicht Mf ihre Benennung denselben Maßnahmen unterworfen. Jede Getneinde ist verpflichtet, ihre Statuten dem Cültusministeriüm Mr Genehmigung vörzUlegen, und jeder Israelit ist verpflichtet, steuerzahlendes Mitglied jener Gemeinde zu sein, auf deren Gebiet er wohnt, ohne Rücksicht darauf, ob die Gemeinde sich Eongreß-, orthodoxe oder status quo ante-Gemeinde nennt. Das Criterium jeder israelitischen Cultusgemeinde aber ist düs matrikelführende Rabbinat. Nur unter dem Titel der Gemeinsamkeit des Matrikelführenden Rabbinates können die auf emM Gebiete MhnWden,Maeliten^verhältM werden, ohne Rücksicht auf ihre Parteistellüngeü und OrganisatiöNsneiguugen die Lasten der auf ihrem Wohnsitze bestehenden israelitischen Gemeinden zu tragen. Ew. Excellenz haben mittelst Erlasses Z. 35501 vom 10. Juli 1895 erklärt, dass die Giltigkeit der Circnlarerläffe Z. 1924/85 und 1191/88 mit dem Jnslebentreten der staatlichen Matrikel nicht aufhört, dass daher die Territorien der israelitischen Gemeinden und deren Verhältnis zu den Filialgemeindenso wie sie durch die obigen Normative festgestellt wurden, auch weiterhin unverändert in Kraft bleiben, und dass die Rechte und die Bezüge der matrikelführenden Rabbiner oder Rabbiner- Stellvertreter keinen Abbruch erleiden dürfen. > Nach den in Geltung bleibenden Normen kann die Constituirung einer israelitischen Gemeinde nur dann als vollendet betrachtet werden, wenn Ew. Excellenz die sich constituirende Gemeinde mit Matrikelfiihrungsrecht bekleidet. Da jedoch nach dem. Jnslebentreten der staatlichen Matrikel das , Rechte:dev., ׳ confessionellen Matrikelführung von einer besonderen Regierungserlaubnis nicht abhängig gemacht werden kann, scheint der citirte Erlass Ew. Excellenz nur insofern Bedeutung zu besitzen, als er die angestellten Matrikelführer in ihren erworbenen Rechten schützt und im Stande war zu verhindern, dass in dem Momente, wo die confessionelle Matrikelführung aufgehört hat ein Staatsinteresse zu sein, wir nicht in. jenen . Zustand zurückfallen, in welchem wir uns befunden haben, als mit dem Inslebentreten des orthodoxen Statuts sich die israelitischen Gemeinden frei constituiren konnten und die aus einer Gemeinde austretenden Israeliten vom Tage des Austrittes jeder Verpflichtung der verlassenen Gemeinde gegenüber enthoben waren. Der Umstand, dass die orthodoxe Durchführungs-Com- Mission für die auch weiterhin in Geltung belassenen, von ihr zweimal angefochtenen Circular-Erlässe von den Jahren 1885 und 1888 Ew. Excellenz Dank ausgedrückt hat, beweist am besten, dass im Schoße unserer Confession Niemand zu dem Zustande zurückzukehren gedenkt, der durch den, das orthodoxe Statuts publicirenden Circular-Erlass geschaffen wurde, welcher Circular-Erlass zwar mit Berufung auf den Beschluss des- Abgeordnetenhauses vom 30. März 1871. und in der Hoffnung hinausgegeben worden ist, dass dadurch in unserer Confession die Reibungen aufhören würden, welcher aber thatsächlich weder den Intentionen des Beschlusses des Abgeordnetenhauses, noch den an diesen Erlass geknüpften Erwartungen entsprochen hat- (Schluss folgt.) - Wohllöbliche Redaction! .• Die letzte Nummer Ihres, geschätzten Blattes veröffentlicht den Jahresbericht des österr. Ungar. . Cantören-Vereines Pro .1895 und bietet einen.klaren. Ueberblick über.:Ne/. muhevölle Thätigkeit der berufenen Organe des Cantören-Vereines^ über Ne Erfolge und die gescheiterten׳ Pläne.. Als bedauerlich wird