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Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung · 1896-01-21 · Heft 3 (21.1.1896) · p. Seite 6

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Journal
Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
Volume
16 (1896)
Issue
Heft 3 (21.1.1896)
Date
1896-01-21
Page
Seite 6 (sequence 6)
Language
German
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Seite 6. dir. 3. Gesterreichisch-ungarische LantSren-Aeitüng: gebildet/ auch-als Con fessi o n durch die gesetzliche Sicherung jener Rechte, .welche die gesetzlich recipirten Confessionen besitzenebenfalls Gleichberechtigung zu erlangen. Diese ununterbrochenen Bestrebungen spiegeln getreulich jene Ünterbreitungen und Denkschriften wieder, welche in dieser Sache bei verschiedenen Gelegenheiten theils an das Abgeordnetenhaus, theils an das Eultusunnisterium gerichtet wurden. Mit Freuden begrüßen wir die neuen Schöpfungen der Gesetzgebung, durch welche wir dem ersehnten Ziele näher gekommen sind.,G--A.XI^II: 1895 erklärt unsere Religion für eine' gesetzsich recipirte. Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes und durch die Verfügungen des Gesetzes über die freie Religivnsübung-ist -das Verhältnis unserer Religion zu den gesetzlich recipirten christlichen Religionen gemäß den Principien der Rechtsgleichheit und Gegenseitigkeit gleichfalls geregelt worden. Indessen׳ ist das Verhältnis unserer Religion zmn Staate ungeregelt geblieben. Diesbezüglich enthält der Motivenbericht zum Gesetzentwürfe über die israelitische Religion, welchen der Vorgänger Ew. Excellenz dem Abgeordnetenhause am 26. April 1893 eingereicht hat, das Nachstehende: ״Es wurde auch die weitere Frage erwogen, ob mit der gesetzlichen Anerkennung der israelitischen Religion gleichzeitig in diesem Gesetzentwurf auck jene Details.ausgenommen werden sollen, welche sich auf das Verhältnis dieser Religion zum Staate beziehen. Das Verhältnis der Religion zum Staate erhält seinen augenfälligsten Ausdruck in der antonomen Sphäre, denn in dieser wird festgestellt, was rein in die kirchliche Sphäre gehört, und wo die Jngerenz des Staates statthat. Doch ist es bellmut, dass in dieser Beziehung beiden Israeliten keine gleichförmige Auffassung besteht. Ein großer Theil von ihnen hat die Congreßbasis nicht angenommen. Sie besitzen Organisationsstätuten auf verschiedener Basis und haben sich thatsächlich aus verschiedenen Grundlagen organisirt. Ich denke nun, dass es vollständig unmöglich sei, in ein Gesetz eine Autonomie von einem Guße einzufügen, dort, wo diese Gleichförmigkeit thatsächlich nicht besteht, denn man kann doch. Niemanden eine Autonomie octroiren. Andererseits aber wäre es gleichfalls nicht zweckmäßig, verschiedene Organisationen zu inartikuliren und gleichsam durch das Gesetz diese Abweichungenzu sanktioniren und zu verewigen." ״Das waren die Beweggründe dafür, dass die Regelung der Verhältniße der israelitischen Religion zum Staate in den gegenwärtigen Gesetzentwurf nicht ausgenommen wurde und sp ät er en g es etz li ch en V er sü g u n g en Vorbehalten blieb." Demgemäß war Se. Excellenz Graf Albin Czaky durchdrungen von der Nothweudigkeit, dass das Verhältnis der israelitischen Religion zum Staate durch ein Gesetz geregelt werde, nur behielt er diese Regelung einer späteren gesetzlichen Verfügung vor. Nun kann aber diese Regelung, deren Bemerkstelligung wir seit dem Congreß stets urgiren, unserer Ueber- Zeugung nach keine Verzögerung erleiden, denn wir fühlen die Nothweudigkeit, dass unsere Confession nun mit gesteigerter Kraft sich an die Entwicklung seiner Institutionen mache, und ün Verlaufe unserer bezüglichen Verhandlungen sind wir, wie in Miseren bisherigen Versammlungen auch jetzt, zu dem Resultate gelangt, dass die vaterländische Judenschaft die Pflichten einer gesetzlich recipirten Confession auf dem Gebiete der Cultur, der öffentlichen Bildung und der öffentlichen Wohlthättgkeir nur dann werde erfüllen können, wenn ihre Autonomie durch das Gesetz gesichert und geregelt sein wird, wie dies den gesetzlich recipirten christlichen Cönfeffiouen gegenüber bereits geschehen ist. Indem wir daher darnach trachten, den unserer Confession obliegenden Pflichten auf autonomer Basis zu entsprechen, wird es uns gleichsam zur unabweislichen Pflicht, die Regelung des Verhältnißcs unserer Religion zum Staate anzustreben. Bevor wir flnsere hierauf bezügliche Bitte vortragen, sei es uns gestattet, zur Unterstützung derselben in Kürze darzulegen, wie die jetzigen. VerhHtyiße unserer Confession entstanden sind und daU die. MeNelwig. unserer, confefsionellen Angelegenheiten mit dypH Hie factischen Zustände nicht r^iimM;HHindert,, sondern ) vjelmchr dringend geboten erscheint. Die Denkschrift verbreitet sich nun über die Antezedenzien. der israelitischen consessionellen Angelegenheiten.. Nach dem Inslebentreten des 67er Emancipationsgesetzes berief der damalige Unterrichtsminister Baron Josef Eötvös für den 10. December 186,8 einen israelitischen Congreß, ״um der jüdischen Confession Gelegenheit zu-bieten, zu bewirken, dass sie als-Religionsgesellschaft eine ebenso freie, .selbstständige und autonomeKörperschäft..bilde,: wie die christlichen autonomen,Kirchen. Der Congreß beschloß: seine Arbeiten am 23. Feber 1869 und unterbreitete seine Elaborate dem Cultusminister mit dem Ersuchen, derselbe möge dahin wirken,' dass ehebaldigst ein Gesetz geschaffen , werde,' welches der jüdischen Confession die Autonomie in derselben Weise sichert, .wie dies der recipirten christlichen Religion.gegenüber bereits der Fall ist.-Der,Congreß entsendete ferner eine zwölfgliedrige Commission, welche die Aufgabe hatte, die Er-. Wirkung der allerhöchsten Sanction für. das Jnslebentreten der vom Congreffe geschaffenen Statute!! zu betreibem Die Elaborate des Congresses erhielten wohl am 14. Juni 1869 die aller-׳ höchste Sanction, doch erfloß keine Verfügung bezüglich, der Schaffung des erbetenen Gesetzes. Im Abgeordnetenhause aber, wo Koloman Ghyczy anlässlich der 70er Budgetverhandlungen seine Bedenken bezüglich der im Congreffe aufgetauchten Fragen zum Ausdruck brachte, erklärte die Regierung, dass sie den nothwendigen Gesetzentwurf demnächst auf den Tisch des Hauses uiederlegen werde. Allein noch ehe sie dieses Versprechen' ,hätte, einlösen können,, hatte sich das Abgeordnetenhaus schon mit den Petittonen des Vereines ״Schomre-Hadath" zu beschäftigen, welche verlangten, die Durchführung der Congreßstatutea. in in Schwebe zu belassen. Unter dem Einflüsse der damaligen Strömung, welche die Proklamirung der allgemeinen Religionsfreiheit urgirte, wurde am 18. März 1870 der. Beschluss gefasst, die Regierung sei anzuweisen, die Beschwerden der Petenten zu berücksichtigen und bis zu einer eingehenderen. Verfügung der Gesetzgebung die Durchführung jener Beschlüsfe in Schwebe zu belassen. Dem gegenüber verlangten zahlreiche Cultusgemeiuden, wie auch die zwölfgliedrige Congreßcommission die Erbringung eines neuen Parlamentsbeschlusses, sowie die nachträgliche Jnartikulirnng des für den 10. December 1868 einberufenen Congresses. Indessen langten auch Petitionen ein,welche das gerade Gegentheil verlangten. Das Abgeordnetenhaus konnte in seiner Sitzung am 30. März 1871 nichts Anderes thun, als sämmtliche Petitionen an den Cultusminister mit der Weisung hinauszugeben, dass er sie bei seinen eventuellen Vorlagen über die Organisirung der jüdischen Cultusaugelegenheiten in Betracht zu ziehen habe. Unterdessen hatten aber die meisten israelitischen Gemeiudedistricte sich bereits constituirt, und der Minister hatte mittelst Erlasses Z. 4050 von! 3. März 1871 den Präsidenten des sechsten israelitischen Gemeindedistrictes damit betraut, die Präsidenten der bis dahin constituirten Districte zur Durchführung der im § 16 der Uebergangsbestimmungen des Congreß-Organisationsstatutes erwähnten Verfügungen einzuberufen. DieDistrictspräsidenten hielten am 22. Märzihre constituirendeVersammlung, errichteten aus diesem Anlasse die Landeskanzlei und beschlossen, einen neueren Congreß in den ersten Monaten 1872 einzuberufen. Desgleichen beauftragten sie die zwölfgliedrige Commission, bis zur Einberufung des nächsten Congresses die Vertretung der Confession fortzuführen und alle Schritte zur gesetzlichen Sicherstellung der Autonomie, sowie im Interesse der Gleichberechtigung der israelitischen Religion mit den übrigen recipirten Religionen zu thun. Aber auch der Verein ״Schomre-Hadath" hatte bereits sein Sonderstatut geschaffen, und da die Befürchtung obwaltete, dass dieses Statut ohne gesetzgeberische Regelung der .Angelegenheiten der jüdischen Confession ins Leben treten würde, richtete die zwölfgliedrige Commission am 26. April 1871 an das Ministerium eine Eingabe, in welcher dieses gebeten wurde, ohne Zustimmung der Gesetzgebung eine neuere Verfügung nicht zu treffen. Der Minister ließ einstweilen die Eingabe wegen Einberufung des Congresses ad acta legen und erklärte die Mission der zwölfgriedrigen Commission mit der Errichtung der israelitischen Landeskanzlei für erledigt. Balddarauf' erfolgte die allerhöchste Genehmigung des orthodoxen ''Drganisätiöns- - statutes, durch welchen den Orthodoxen gestattet wurde, ohne

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