Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Journal
- Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Volume
- 15 (1895)
- Issue
- Heft 28 (1.12.1895)
- Date
- 1895-12-01
- Page
- Seite 5 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/1304829-3453335-3453363--4420-3458880- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Nr. 28. Oesterreich isch-ungarische Lantoren-Zeitunz Seite &. Der Unterricht kann nöthigenfalls durch einen Religionslehrer einer benachbarten Cultusgemeinde besorgt werden. Die unmittelbare Beaufsichtigung des Religionsimterrichtes kommt dem Rabbiner im Einvernehmen mit-dem Cultusgemeinde-- Vorstande zu, welcher letztere zu diesem Zwecke eines seiner Mitglieder bestimmt. Religionsbücher für den Schulgebrauch vorbehaltlich der staatlichen Genehmigung derselben, unterliegen der Approbation des Rabbiners im Einvernehmen mit dem Cultusgemeindevorstande. Wird das erforderliche Einvernehmen nicht erzielt, so entscheidet der verstärkte Cultusgemeindevorstand. XL Abschnitt. Ucber öffentliche und Privatbethäuser, über konfessionelle Anstalten, die nicht von der Cultusgemeinde erhalten werden, über konfessionelle Stiftungen und Cultusvereine, sowie über Zusammenkünfte zu gotteSdienstlichen oder rituellen Zwecken. . .78 § : "י' Die Cultusgemeinde wird das bestehende öffentliche Bet- Haus in . . . . . (oder die bestehenden öffentlichen Bet- Häuser, in auch fernerhin erhalten.; Ueber die Gründung neuer öffentlicher Bethäuser, ferner über die im Laufe der Zeit etwa nothwendige Verlegung oder Aufhebung der bestehenden öffentlichen Bethäuser entscheidet der Cultusgemeindevorstand und zwar in ritueller Beziehung im Einvernehmen mit dem Rabbiner. Wird das erforderliche Einvernehmen nicht erzielt, so entscheidet der verstärkte Cultusgemeindevorstand, welcher auch über etwaige, gegen diesfällige Anordnungen des Cultusgemeinde- Vorstandes vorgebrachte Beschwerden der Cultusgemeindeungehörigen zu entscheiden berufen ist. § 79. Zur Errichtung und zum Bestände von Privatbethäusern, zur Veranstaltung von Zusammenkünften zu gottesdienstlichen oder rituellen Uebungen ist die Zustimmung des Cultrisgemeinde- Vorstandes erforderlich. Diese Zustimmung ist jedenfalls beim Eintreffen sämmtlicher nachstehend angeführten Bedingungen zu erlheilen: a) Wenn der Gottesdienst und die zu veranstalienden Uebungen den Grundprincipien der israelitischen Religion . entsprechen; Wieder ist der Berg in Dunkel gehüllt. Die blutdürstige Athalia wird auf Befehl des Priesters Jojadas getödtet und Joas, der Sohn Ahasja's, zum König von Juda gesalbt. Der König von Israel plündert den Tempel und führt die Kinder des Königs Amazia's als Geißel mit sich gen Samaria. Die Assyrier belagerten unter Sanherib die Stadt, und König Hiskia muß ihren Abzug mit den Schätzen des Tempels, erkaufen. Schwere Wolken hängen über Moria und seinem Heiligthum. Nebucadnezar, der König zu Babel, kam mit seiner ganzen Heeresmacht gen Jerusalem, beraubte den Tempel aller Kostbarkeiten, verbrannte das Haus Gottes, das Haus des Königs, sowie alle anderen Häuser und führte weg gen Babel, was vom- Schwert übrig geblieben war. Des Augenlichts beraubt, wird Hiskia, der letzte König Juda's, in Ketten als Gefangener in die Fremde geschleppt. Schauerliche Stille herrscht jetzt auf Moria. Statt des Hallelujah, das einst den Tempel durchräuschte, erschallt Jeremias Klagegesang: ״Wie liegt die Stadt so wüste, die voll Volks war! Sie ist wie eine Wittwe. Die eine Fürstin unter den Heiden und eine Königin in den Ländern war, muß nun dienen." Wieder gieng die Sonne auf über Moria, wiederglänzte das Heiligthum von edlem Metall, flammte der Opferaltar, wurden die Harfen der Leviten und die Posaunen der Priester vernommen. An Stelle des salomonischen Gotteshauses erhob sich nach der Rückkehr der Juden aus der babylonischen Gefangenschaft der zweite, unter Serubabel erbaute Tempel, jedoch bei Weitem nicht in der alten Pracht und Herrlichkeit. Die nächste Gestalt, in der sich der Berg .Moria sehen ließ, war wieder in Schatten gehüllt. Äntiochüs Epiphanes, l>) wenn nicht schon für den betreffenden Ritus durch die in der Gemeinde bestehenden Bethäuser und Institutionen zur Genüge vorgesorgt ist, insbesondere, wenn das Ansuchen durch die zu große Entfernung der Proponenten von dem Gemeindebethause der betreffenden Ritualform oder überhaupt in dem Mangel eines öffentlichen. Bet- Hanfes dieser Ritualform begründet ist; o) wenn gegründete Aussicht vorliegt, dass die Kosten der Errichtung und Erhaltung bedeckt sind. Wenn in einer Entfernung vom Gemeindebethause, welche die religiöse Theilnahme am Sabbath- und Festtagsgottesdienste unmöglich macht oder wesentlich erschwert, mindestens ein Viertel der beitragspflichtigen Cultusgemeindemitglieder wohnt, wird ein von denselben errichtetes Privatbethaus oder Privatgottesdienst von der Cultusgemeinde subventionirt. Die Höhe dieser Subventton wird von dem Cultusgemeindevorstande alljährlich bestimmt und soll in der Regel in jener Quote der Auslagen für Bethäuser bestehen, welche dem Verhältniße der Steuerleistung der Betheiligten entspricht. Die Theilnahme an den Erhaltungskosten eines Privatbethauses oder Privatgottesdienstes ändert in der Regel nichts an der Beitragsleistungspflicht zu den Auslagen der Cultusgemeinde; die Gewährung ausnahmsweiser Erleichterungen bleibt dem verstärkten Cultusgemeindevorstande Vorbehalten. 8 80. Privatbethäuser, sowie Zusammenkünfte zu religiösen und rituellen Zwecken unterstehen, ohne dass die freie Betätigung der religiösen Ueberzeugungm, insbesondere auch in ritueller Beziehung irgendwie gehindert werde, der Aufsicht des Cultusgemeindevorstandes, welcher dieselbe durch seine hiezu bestimmten Mitglieder ausübt. Für Privatbethäuser ist eine Bethausordnung zu verfassen und eine Bethausverwaltung zu bestellen. Beides unterliegt der Bestätigung durch den Cultusgemeindevorstand. In ritueller Beziehung ist von dem Cultusgemeindevorstande und dessen Organen bezüglich der Zustimmung zur Errichtung oder zum Bestände von Privatbethäusern oder zur Veranstaltung von Zusammenkünften zu gottesdienstlichen oder rituellen Uebungen, ferner bezüglich der Aufsicht über dieselben das Einvernehmen mit dem Rabbiner zu pflegen. der König der Syrier, kam nach Jerusalem, plünderte den Tempel und nahm die Gefäße des Gottesdienstes, den goldenen Leuchter, den goldenen Altar sammt dem Tische und den Rauchfässern hinweg und führte solche mit sich in sein Land. Bon Neuem beginnt der heilige Hügel zu leuchten. Judas Maccabäus versieht den Tempel mit neuen Geräthschaften, schmückt das Heiligthum mit goldenen Kränzen und Schildern und opfert Brand- und Dankopfer. Eine tiefschwarze Wolkenmasse zog wieder am Horizonte aus. Die Römer bemächtigten sich des Tempelberges durch List an einem Sabbathtage, welcher gleichzeitig der Jahrestag der Einnahme Jerusalems durch Nebucadnezar war und von den Juden mit Fasten und Wehklagen begangen wurde. Ein furchtbares Gemetzel erfolgte bei Einnahme des heiligen Berges. Das Blut von zwölf Tausend getödteter Juden dampfte vom Moria gen Himmel auf. Pompejus selbst und viele aus seinem Gefolge drangen in das Allerheiligste und beschauten, was außer den Priestern keinem sterblichen Menschen erlaubt war: den goldenen Tisch, den heiligen Leuchter, die Opfer- und Räucherschalen und endlich die Bundeslade unter den vergoldeten Cherubim. Noch einmal strahlt der Tempel in königlicher Pracht. Der Bau des Herodes ist großartiger als der des Salomo^ Doppelte und dreifache Säulenreihen schließen ihn ein. Es fehlt nicht an Gold und Silber und köstlichen Steinen. Der Prophet von Nazaret hält seinen Einzug in dem stolzen Tempelgebäude, von dem er kurz vorher geweissagt hatte, dass kein Stein auf dem anderen bleiben solle, der nicht zerbrechen werde. Der Jubel des. Volkes ist grenzenlos. Doch mächtiger als das ״Hosianna, gelobet sei, der da kommt in dem Namen des