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Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung · 1895-12-01 · Heft 28 (1.12.1895) · p. Seite 6

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Journal
Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
Volume
15 (1895)
Issue
Heft 28 (1.12.1895)
Date
1895-12-01
Page
Seite 6 (sequence 6)
Language
German
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Seite 6. Oesterreichisch-üngarische Lantoren-Zeitung. Nr. 28. Wird das erforderliche Einvernehmen zwischen dem Cultusgeineindevorstcmde und -dem-Rabbiner nicht erzielt, so entscheidet der verstäKe Cultusgemeindevorstand. ׳ ." י444::4י'7׳ .1»§ .44 4 ׳ Häusliche Religionsübungen, worunter auch der übliche Gottesdienst während der Trauerwoche im Hause der Leidtragenden inbegriffen ist, bedürfen zu ihrer Abhaltung keiner Erllmbnis seitens des Cultusgemeindevorstandes, und es darf überhaupt die freie Bechätigüng der religiösen Ueberzeügung, insbesondere auch^ Ln ritueller Beziehung nicht behindert , werden. : 4-’44'\ ' . .82 § . ' . ' ׳/- . Die für israeüüsche Cultuszwecke bestimmten, nicht von der Cultusgemeinde selbst׳ erhaltenen sonstigen Anstalten, dann die solche Zwecke verfolgenden Cultusvereine, sowie die nicht schon von der Cultusgemeinde selbst unmittelbar -verwalteten Stiftungen rein konfessioneller Natur,, stehen unbeschadet der in , den Gesetzen begründeten staatlichen Einflussnahme unter der Aufficht der Cullusgemeinde. Die Aufsicht wird durch den Cultusgemeindevorstand eventuell durch das vom Cultusgemeindevorstande hiezu bestellte Organ ausgMbt. Demzufolge sind insbesondere dem Cultusgemeindevorstande a) die gewählten Vorstandsmitglieder der genannten Vereine imd Anstalten anzuzeigen; י ־ b) die Präliminarien und RechnungsabschNsse vorzulegen.׳ ' In ritueller Bezichung wird die Aufsicht im Einvernehmen mit dem Rabbiner geübt. XIV. Abschnitt. Bon Ser Ansüöung der Amtsgewalt seitens der Religionsdiener und anderer Organe der Cultusgemeinde. _ . § 104.; Bon der dem Rabbiner, den andere Religionsdienern oder anderen Organen der Cultusgemeinde zustehenden Amtsgewalt darf nur gegen Angehörige der israelitischen Religionsgesellschaft und niemals zu dem Zwecke Gebrauch gemacht werden, um die Befolgung der Gesetze und behördlichen Anordnungen oder die freie Ausübung staatsbürgerlicher Rechte zu hindern. Ein äußerer Zwang darf bei Ausübung dieser Amtsgewalt überhaupt nicht angewendet werden. Herrn, ein König in Israel" brauste kurz darauf das ״Kreuzige ihn! Kreuzige ihn!" durch die gewaltigen. Hallen des majestatischen Gotteshauses. Tiefe Finsternis herrschte jetzt über Jerusalem. Schauerlich tönt es von Golgatha her: ״Eli, Eli, lama asabthani.“ Schwüle liegt um dm heiligen Berg,, üb er dem ganzen Lande. Jerusalem tobtet die Propheten und steinigt, die chm gesandt sind. Der Abend neigt sich zur Nacht. Ein furchtbares Gewitter entladet ׳ sich über der heiligen Stadt. Titus naht mit seinen Legionen und verwandelt den Prachtbau des Herodes in einen Schuttünd Trümmerhaufen. Fürchterlich war das Geschrei der Juden,' als das letzte, was sie noch schützte, zu Grunde gieng. Der Tempel und. seine gchlze4Ümgebung wurde ein Raub der Flammen. Während des Brandes wurde geplündert und gemordet ohne Ende. Weder Weiber, Greise noch Kinder fanden Erbarmen. Das Prasseln der Flammen tönte zusammen mit dem Gestöhne der Sterbenden. Fm Gedränge wurden viele zertreten, Viele stürzten in die noch rauchmdm Trümmer der Hallen und Heilten das Schicksall , der Erschlagenen. '•;!י '־■ . “ . v Aus den Trümmern des Moriagipfels baut ein römischer Imperator einen Tempel für Jupiter, den Heidengott, aus den' Ruinen Jeruscholajims erhebt "sich die ueue zu ,Ehren, d^s' Kaisers Aelius Hadrianus und des Jupiter CcHltolinsts benanntes .Stickt Aelia Capitolina. Wolke auf Wolke, ^Wm^auf Stro^ walM sich, nachdem das. Vglk Gottes uErgdAmgen, über^ dm heiligen Berg. Bekehrte Heidenfürsten richten auf der Stätte des׳. AupitertempM has Kreuz ihres Heckands^ aüf. ,Perser rohM die christliche Gtadt, um^ sKche^choch".-E> ' die Bekenner des Kreuzes abzutreten. Der Islam kommt, der XV. Abschnitt. Ueber das Verfahren bei Statutenänderungen.;ViV.;-..*.-105 8 •:»־■.־-;־. Aenderungm dieses Statutes können nur von dem verstärkten Cultus-Gemeindevorstande und zwar!bei Anwesenheit von mindestens drei Viertheilen sämmtlicher Mitglieder desselben mit einer Stimmenmehrheit von zwei Drittel der Anwesenden beschlossen werden, worauf die.״gesetzlich vorgeschriebene Genehmigung der Staatsbehörde einzuholm isi, - Dieselben treten erst mit der:,erfolgten staatlichen Genehmigung in Kraft. . . .. ' / 4' XVI. Abschnitt., V. Ueber das Aufsichtsrecht der:Staatsverwaltüng-^und deren Einflussnahme '•*'־' auf die Angelegenheiten der Cultnsgemeinden. -? '-4--74 ' ' §106. "4 k 4 Die .Staatsverwaltung übt das ihr zustehende Aufsichtsrecht gegenüber der Cultusgemeinde, und überhaupt das Recht : der Einflussnahme auf die Angelegenheiten der Cultusgemeinde nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen. Vorschriften und insbesondere der... Bestimmungen des Gesetzes vom 21. März 1890, R.-G.-W. Nr. 57, aus. XVII. Abschnitt. Uebcrgangsbestimmungen. ■־' ...107 §;/ 7 , Sobald dieses^ Statut die staatliche Genehmigung erlangt Hat, hat dasselbe, längstens binnen einem Monate vom Tage, als die Genehmigung dem bisherigen Cultusgemeindevorsteher zugestellt sein wird, in Wirksamkeit zu treten und ist sofort, in cker GemMde zu pexlautbMn. v;;י :. Die ersten Wahlen zum Eultusgemeindevorstande haben unter Leitung des derzeitigen Gemeindevorstehers durchgeführt zu werden. § 108. Der abtretende bisherige Cultusgemeindevorstand legt seine vom neugewählten verstärkten Cultusgemeindevorstande geprüften und richtig befundenen Rechnungen, die Cassen und Depositen der Cultusgemeinde in der ersten auf die Prüfung der Rechnungen folgenden Sitzung des Cultusgemeindevorstandes nieder. Ueber diesen Act ist ein von sämmtlichen anwesenden Mitgliedern des abtretenden Cultusgemeindevorstandes zu fertigendes Protokoll abzufassen und in dem Archiv der Cultusgemeinde aufzubewahren. -7. --— zweite. Sohn des verbannten Judenthums.. um - in Jerusalem das Erbe seiner Bäter in Anspruch zu nehmeu. Kalif. Omar erobert Jerusalem und pflanzt auf der Basilika Justinians den Halbmonds auf. Jerusalem erhält jetzt den arabischen Namen El-Khuds. (die Heilige). Germanische und römische Völker stürmen heran, an ihrer.Spitze Tankred und Gottfried von Bouillon. Wieder wird knöcheltief in Menschenblut gewatet. Drei Tage nach der Einnahme der Stadt werden Tausende von Sarazenen Männer, Frauen und Kinder, die dort in der.Aksa sich gestüchtet, gegen. das Versprechen , der Schönung erbarmungslos niedergemetzelt.. Die Omar-Moschee, welche auf der Stelle des alten Tempels erbaut ist, wird nach der Erwählung Gottfrieds von Bouillon״ zum König von Jerusalem in eine christliche Kathedrale umgewandelt. Fast hundert Jahre blinkt nun auf der Aksa und Sachra? dys; Kreuzeszeichen, bis . Saladin, der Sultan von Aeghpten/ es'Herunterstürzt und die Keiligthümer durch Kameelladungen, von Rosenwasser von .dem .Greuel. reinigen lässt, den die' christÜchen Kaffirs hineingetragem Noch^einmal gewinnt das Christenthum in der Persondes. großen Sohnes Friedrichs des . Rothbarts .die heilige Stadk,;doD.fchon. nach anderthalb Jahr- : zehnten .gehb sie^wiedep.an, die Aärazenen verloren, um ihnen ׳ bis auf den heutigen cherbleiben. Es ist jetzt still auf . dem^.Woria, fehr^W4Äür.^ der Mueddin, der vom Minaret der Aksa die Gläubigen zum-Gebet ruft, unterbricht, die feierliche . Ruhe. Das Weinen der Juden an der Klagemauer - drunten . drMkMchMeMf -Me״. AtzWfeir. .siud^cherabgestie'gen in best Brünnen der Seelen, und; die eiserne Fallthüre, welche die Mündung schließt, verhindert ihr Wiederkommen. (Forts, folgt.)

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