Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Journal
- Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Volume
- 15 (1895)
- Issue
- Heft 27 (21.11.1895)
- Date
- 1895-11-21
- Page
- Seite 4 (sequence 4)
- Language
- German
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Nr. 27. Seite 4 Vesterreichisch-ungarische Lantoren-Aeitung. § 53 c). Die, Wühler eines Wahlkörpers sind berechtigt, auch Mitgliederteines anderen Wahlkörpers zu wählen.) § 54. Das Wahlrecht ist in der Regel persönlich auszuüben. Durch Bevollmächte haben ihr Wahlrecht auszuüben: a) eigenberechtigte Frauenspersonen; b) jene Personen, welche im öffentlichen Interesse abwesend sind. <3) Personen, welche nicht im Orte der Wahl ihren ordentlichen Wohnsitz haben, steht es srei, dasselbe durch einen Bevollmächtigten anszuüben. Die Vollmacht muß schriftlich und bedingungslos ertheilt werden und auf eine wahlberechtigte Person lauten. Ein Bevollmächtigter darf nur eine Person vertreten. Minderjährige und Pflegebefohlene üben das Wahlrecht durch ihre gesetzlichen Vertreter aus, die in ehelicher Geineinschast lebenden Frauenspersonen üben ihr Wahlrecht durch ihren Ehegatten aus. a) Wahl der Mitglieder des Cultusgemeindevorstandes und deren Ersatzinänncr, der Vertranensinänncr iu den verstärkten Cnltusgemcinorstand, der Cassarevisoren und Mitglieder der Umlagscommiffion. § 55. Mindestens vier Wochen vor der Wahl hat der. Cultusgemeindevorsteher die von ihm verfasste Wählerliste (oder die von chm für jeden der beiden Wahlkörper abgesondert verfaßten Wählerlisten) zu jedermanns Einsicht am Sitze des Cultusgemeindevdrstandes aufzulegen und dies in ortsüblicher Weise durch Anschlag in allen im Sprengel der Cultusgemeinde befindlichen öffentlichen Bethäusern unter Festsetzung einer Präclusivfrist von 14 Tagen zur Einbringung von Reclamationen wegen Auslassung wahlberechtigter oder Aufnahme von zur Wahl nicht berechtigten Personen kund zu machen. § 56. Reclamationen sind schriftlich bei dem Cultusgemeinde- Vorstande einzubringen, und es hat derselbe innerhalb acht Tagen zu entscheiden. Etwaige in dieser Richtung vorgebrachte Beschwerden und Berufungen an die Staatsbehörde haben in Beziehung auf die eben im Zuge befindliche Wahlhandlung keinerlei aufschiebende Wirkung. Acht Tage vor der Wahl darf in der Wählerliste (oder Wählerlisten) keine Veränderung mehr vorgenommen werden. Von Jerusalem nach Beüehem. AuS der N.-3). St.-Z., mitgctheilt von Nev. Osias Hoch glück. Es lassen sich auf Erden wenige Wanderungen unternehmen, auf denen so zahlreiche Erinnerungen in uns wach werden, so viele altbekannte Personen sich zu uns gesellen, wie bei dem kurzen Weg, der uns von Jerusalem zu dem nur acht Kilometer entfernten Bethlehem führt. Auf diesem Wege lässt das alte Testament Abraham mit seinem Sohne uns entgegen konunen. Hier soll Jakob traurigen Herzens gerastet und die geliebteste seiner Frauen bestattet haben. Auf der Hochebene musterte David die Starken unter den Männern von Israel und bereitete sich zum Angriff auf die Veste der Jebusiter vor. Später schritt die Mutter des größten der Söhne aus Davids Stamme auf diesem Wege müde dahin, um bei der Volkszählung in der Stadt ihrer Väter zugegen zu sein. Ich verließ die heilige Stadt durch das Stephansthor oder Bab Sitte Mirjam, welches der einzige Thorweg an der Ostseite von Jerusalem ist. Von hier aus hatte ich das Thal Josaphats direct unter mir und den Oelberg gerade gegenüber. Der Name ״Josaphatsthal" gilt für das schmale, vom Bach Kidron durchflossene Thal, welches den Oelberg von Jerusalem trennt und wo nach Joel 3. 17 das Weltgericht stattfinden soll. Die steilen Bergwände find mit zahllosen muhamedanischen und jüdischen Gräbern bedeckt, von denen die sogenannten Grab-, mäler des Zacharias, Jakobus und Absalom besondere Beachtung § 57. Die Vornahme der Wahl ist wenigstens acht Tage vorher von dem Cultusgemeindevorsteher im Orte selbst durch Plakatirnng oder auf die sonst im Orte übliche Weise, ferner durch Anschlag in allen im Sprengel, der Cultusgemeinde befindlichen öffentlichen Bethäusern mit genauer Angabe der Kategorien der zu wählenden Vertretungsorgane (Mitglieder des Cultusgemeindevorstandes, Ersatzmänner, Vertrauensmänner des verstärkten Cultusgemeindevorstandes, der Umlagecommission, Cassarevisoren) und der Zahl der in jeder Kategorie zu Wählenden, sowie des Ortes, des Tages, der Stunde und der Dauer der Wahl kundzumachen. Zugleich ist hievon sofort an die politische Bezirksbehörde in . . . . die Anzeige zu erstatten. 8 58. Die Wahlhandlung wird durch eine Commission geleitet, welche aus dem Cultusgemeindevorsteher und Vier-Beisitzern besteht. Die Beisitzer werden von dem Cnltusgemeindevorstande zur einen Hälfte aus seiner eigenen Mitte und zur anderen Hälfte aus den übrigen wählbaren Mitgliedern der Cultusgemeinde gewählt. Die Wahlconmmission leitet die Wahl ein, nimmt die Stimmzettel entgegen, entscheidet die bei der Wahl vorkommenden Streitfälle, nimmt das Scrutinium vor und publizirt das Wahlergebnis. , ׳ Der Cultusgemeindevorsteher, eventuell dessen Stellvertreter führt den Vorsitz in der Wahlcommission und entscheidet bei gleichgetheilten Stimmen. § 59. Die Wahl findet geheim durch Abgabe von Stimmzetteln an die Wahlcommission statt. Leere Stimmzettel sind nicht zu zählen. Bei gleichzeitiger und gemeinsamer Wahl von Mitgliedern verschiedener Kategorien (Vorstandsmitglieder, Ersatzmänner, Vertrauensmänner zum verstärkten Cultnsgemeindevorstand, Cassarevisoren, Mitglieder der Umlagscomission) ist für jede dieser Kategorien ein abgesonderter Stimmzettel abzugeben. Enthält der Stimmzettel mehr Namen als Mitglieder zu wählen sind, so gelten die letzten Namen als nicht geschrieben 8 60. Die Abstimmung beginnt damit, dass die Mitglieder der Wahlcommission ihre Stimmzettel abgeben. verdienen. Letzteres soll mit der im 2. Buch Samuel, Capitel 18, Vers 18 erwähnten Säule identisch sein: ״Absalom aber hatte sich eine Säule aufgerichtet, da er noch lebte; die stehet im Königsgrunde. Denn er sprach: Ich habe keinen Sohn; darum soll dies meines Namens Gedächtnis sein; und hieß die Säule nach seinem Namen, und heißt auch bis auf diesen Tag Absalons Raum." Das Grabmal des Zacharias besteht aus einem Würfelförmigen, mit Säulen verzierten und von einer Pyramide überragten Monolith, welcher nach 3 Seiten aus dem umgebenden Felsen ausgehauen und von diesem durch einen nicht ganz drei Meter breiten Gang getrennt ist. Das Grabmal des Apostels Jakobus ist ebenfalls ein Felsengrab, jedoch von sehr verschiedener Art. Dasselbe besteht aus einer mit dorischen Säulen geschmückten, Veranda, hinter welcher mehrere ziemlich geräumige Grabkammern sich befinden. Das Monument des Absolom ist in ähnlicher Weise wie das Grabmal des Zacharias aus dein Felsen ausgehauen, besitzt jedoch einen turmähnlichen Aufbau, welcher in eine flammenartige Spitze ansläuft. Vorübergehende Juden speien an das Denkmal oder bewerfen solches mit Steinen, um ihren Abscheu gegen den rebellischen Sohn David's auszudrücken. Viele Juden kommen in ihren alten Tagen nach Jerusalem, um daselbst zu sterben und im Thäle Josaphats begraben zu werden. Sowohl Muhammedaner wie Christen und Inden halten dies Thal für die Stätte des Weltgerichtes.