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Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung · 1895-11-21 · Heft 27 (21.11.1895) · p. Seite 3

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Journal
Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
Volume
15 (1895)
Issue
Heft 27 (21.11.1895)
Date
1895-11-21
Page
Seite 3 (sequence 3)
Language
German
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Nr. 27. Mesterreichisch-ungarische Lantoren-Aeitung. Leite 3 1.843, Ami’am, Saadia, und A. m. bis heute erhalten haben. Bekanntlich ist ja jetzt noch der Ritus nicht einmal in ein und derselben Gemeinde für immer festgestellt. Nur ist die Gestaltung und Feststellung der Gebettexte nicht mehr Sache der Vorbeter, welche meist auch lieber Cantoren, Sänger, heißen Und sich damit begnügen, ans die musikalische Seite des Gottesdienstes ihren Einfluss geltend zu machen. Der hervorragendste und weit einflussreichste in dieser Beziehung ist Sulzer gewesen, für beffeit Gottesdienst kein geringerer als Franz Liszt (״Die Zigeuner und ihre Musik in Ungarn") eine geradezu enthusiastische Bewunderung bekundete. Und doch hat er sich nicht überall zu behaupten vermocht. Große und kleine Geister haben ihn ganz oder theilweise zu verdrängen gewusst. Nun, über den Geschmack lässt'sich bekanntlich nicht streiten, aber eines wäre doch zu wünscheu, dass die Cantoren immer im Auge behielten, dass ihre Aufgabe von jeher die war und noch jetzt sein muss, der Gemeinde ein kundiger und würdiger Vor bet er zu sein. Die Gebete müssen im Rahmen der jeweiligen Melodie mehr gesprochen als gesungen, mehr dem Sinne gemäß rezitirt als — getrillert werden. _ Musterstatut Mr die israelitischen Lultusgemeinden in Böhmen mit Ausschluß Prags, welches im Grunde der mit Erlaß des k. k. Mini st e r i u m s f ü r C u l t u s und U n t e r r i ch t v o m I.Juni 1895, Z. 26.359/1890, er th eil teil Genehmigung v e r ö f f e n t l i ch t w i r d. (Fortsetzung.) VIII. Abschnitt. Bon den Rechten und Pflichten der Angehörigen der Cnltusgemcinde. 8 49. Den Angehörigen der Cnltusgemeinde stehen nachstehende Rechte zu: а) Das aktive und passive Wahlrecht bei seitens der Gemeinde- Mitglieder vorzunehmenden Wahlen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Statutes. б) Das Recht der Teilnahme an den Anstalten und Einrichtungen der Cnltusgemeinde nach Maßgabe der für deren Benützung von der Cultusgemeindeverwaltung getroffenen Bestimmungen und Anordnungen. 6) Das Recht, in Gemeindeangelegenheiten Anträge zu stellen, über welche die zu deren Erledigung berufenen Organe Beschluss zu fassen llnd die Antragsteller hievon zu verständigen haben. 8 50. Die Pflichten der Cultusgemeindemitglieder sind: a) Einhaltung der von der Cultusgemeindevertretung innerhalb ihres statutemnäßigen Wirknnskreises getroffenen Anordnungen. b) Die Verpflichtung, die ihnen nach Vorschrift der Statuten auferlegten Cültusgemeindebeiträge und sonstige Abgaben zu Cultnsaemeindezwecken Pünktlich und in den festgesetzten Fristen zu entrichten. o) Annahme und gewissenhafte Besorgung von Cultusgemeindeehrenämtern auf die festgesetzte Wahldauer. IX. Abschnitt. Vom Wahlrechte und der Wählbarkeit. Die Wahlordnung. 8 51. Die Wahlen der Mitglieder des Cultusgemeindevorstandes, der Ersatzmänner, der Vertrauensmänner des verstärkten Cultusgemeindevorstandes, der Kassarevisoren und der direkt von den Cttttusinitgsiedern zu wählenden Mitglieder der Umlagscommision linden im letzten Halbjahre vor Ablauf der Wahlperiode spätestens aber einen Monat vorher statt. 8 52. Activ wahlberechtigt sind alle Geineindeangehörigen, welchen im laufenden Jahre ein direkter Cultusbeitrag vorgeschrieben wurde*). Das active Wahlrecht haben jedenfalls auch die Rabbiner, Cantoren und Leherr. Ausgeschlossen vom Wahlrechte sind: a) Diejenigen, welche nach den Bestimmungen der Gemeinde- Wahlordnung für Böhmen vom Wahlrechte für die Ortsgemeindevertretung ausgeschlossen sind. b) Diejenigen, welche am Tage des Ablaufes des kltndgemachten Wahlreklamationstermines noch mit ihren Cultusbeitrügen des nächstverqanqenen Verwaltunasjahres im Rückstände aushaften. 8 53. Passiv wahlberechtigt ist jedes activ wahlberechtige Gemeindemitglied, welches männlichen Geschlechtes, eigenberechtigt und nach den Bestimmungen der Gemeindewahlordnung für Böhmen von der Wählbarkeit in die Ortsgemeindevertretung nicht ausgeschlossen ist. Ausgenommen von der Wählbarkeit sind jedoch der Rabbiner, dessen Stellvertreter, dann die besoldeten Beamten und Funktionäre der Cultusgemeinde. Für jene Gemeinden, welche das System der Wahl in zwei Wahlkörpern einzuführen beabsichtigen, hätten folgende Bestimmungen zu gelten: 53 a>). Den ersten Wahlkörper bilden: a) Staats-, Landes- und öffentliche Foudsbeamte, ferner an inländischen Universitäten graduirte Doktoren und von den Gemeindeangestellten der Rabbiner, Lehrer und Cantor; b) diejenigen höher besteuerten wahlberechtigten Gemeinde- Mitglieder, welche zusamen die eine Hälfte der direkten Cultusbeitrüge zahlen. Zu diesem Behufe werden sämmtliche nur aus dem Titel der entrichteten Cultusbeitrüge wahlberechtigten Cultus-Gemeinde- Mitglieder nach der Höhe der auf Jeden entfallenden, in der Cultusgemeinde vorgeschriebenen Jahresschuldigkeit in absteigender Ordnung gereiht, in einem besonderen Verzeichniße ausgewiesen, wobei neben den! Namen die bezügliche Cultusbeitragsquote ersichtlich zu machen ist. Kommen zwei oder mehrere Wahlberechtigte mit gleicher Jahresschuldigkeit vor, so ist der an Jahren Aeltere dem Jüngern vorzusetzen. Die Wahlberechtigten, welche nach den fortlaufenden Zahlen des gedachten Verzeichnißes die erste Hälfte der Gesammtbeitragssumme entrichten, gehören in den ersten Wahlkörper, alle übrigen in den zweiten Wahlkörper. Lässt sich bei der Bildung der Wahlkörper die Gesammtsumme der Cultusbeitrüge ohne Trennung des Beitrages eines einzelnen Wahlberechtigten nicht theilen, so ist der betreffende Contribuent dem höheren Wahlkörper zuzuweisen. Sollte die Zahl der hiernach ermittelten Wahlberechtigten des ersten Wahlkörpers weniger als ein Fünftel der Zahl der sämmtlichen wahlberechtigten Mitglieder ausmachen, so treten die zur Ergänzung des Fünftels erforderlichen, nächst hoch besteuerten hinzu. Sollten nicht alle Personen, welche einen gleich hohen directen Cultusbeitrag zahlen, zur Ergänzung der Hälfte der Cultusbeitragssumme, respective des Fünftels der Wähler erforderlich sein, so treten gleichwohl alle diese Personen in den ersten Wahlkörper. 8 53 b). Jeder von den zwei Wahlkörpern wählt die Hälfte der Vorstandsmitglieder, Stellvertreter, Kassarevisoren und Mitglieder der Umlagscommission. Bei ungleicher Zahl derselben wählt der erste Wahlkörper um ein Glied weniger als der zweite. *) Wird in Der Cultusgemeinde ein jährlicher Cultusbeitrag nicht entrichtet, so ist die active Wahlberechtigung mit Einhaltung aller bezüglichen Bestimmungen des gegenwärtigen Statutes denjenigen Cultusgemeinde׳ Mitgliedern einzuräumen, welche im Cultusgemeindesprengel ständigen Wohnsitz haben und seit einem Jahre von ihrem Realbesitze. Erwerbe oder Einkommen eine direkte landesfürstliche Steuer entrichten.

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