Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Journal
- Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Volume
- 15 (1895)
- Issue
- Heft 26 (11.11.1895)
- Date
- 1895-11-11
- Page
- Seite 6 (sequence 6)
- Language
- German
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Säte €•, Gesterreichisch-ungarische Lant<>ren-ZeitunA Nlr. 26,, Regensburg, Prag rc. Wie viele Tausende von Juden umgekommen sein mögen, lässt sich nicht bestimmen; manche retteten ihr Leben durch die Taufe und kehrten, nachdem der Sturm vorüber war, zum Judenthume wieder zurück, andere entkamen durch die Flucht. ' . - (Fortsetzung folgt.) Musterstatut für die israetitifchrn Lultusgemeinden in Böhmen Mit Ausschluß Prags» welches im Grunde der mit Erlaß des k. k. Ministeriums fürCultusund Unterricht vom 1.Juni 1895, Z.26.359/1890, ertheilten Genehmigung veröffentlicht wird. (Fortsetzung.) § 36. Im Falle der Erledigung des Rabbinats ist der zuständigen politischen Bezirksbehörde in . . . . sofort Anzeige zu er-- statten und zugleich jene Person zu bezeichnen, welcher die Verschling der Rabbinatsfunktionen für die Dauer der Erledigung übertragen werden soll. Wird die Stellvertretung von der Staatsbehörde nicht untersagt, so ist der Stellvertreter des Rabbiners ins Amt einzuführen und dessen Bestellung durch Anschlag in allen im Sprengel der Cultusgemeinde befindlichen öffentlichen Bet- Häusern zu verlautbaren. Die Wiederbesetzung des Rabbinats muß binnen längstens 6 Monaten vom Zeitpunkte der Erledigung erfolgen. § 37* Die voranstehenden Bestimmungen über die Stellvertretung finden auch dann Anwendung, wenn ein Stellvertreter für einen in der Ausübung seines Amtes verhinderten Rabbiner bestellt werden soll. Dauert die Stellvertretung länger als 6 Monate, so hat der Stellvertreter den für das Rabbinatsamt borgefchriebenen Grad der allgemeinen Bildung nachzuweisen. § 38. Der Rabbiner ist mittelst schriftlichen Vertrages und auf längere Zeit anzustellen, die Kündigungsfrist seitens der Cultusgemeinde darf nicht kürzer, als sechs Monate sein. § 39. Der Rabbiner ist der Lehrer des Religionsgesetzes und der Berather der Cultusgemeinde und ihrer Angehörigen in religiösen und rituellen Angelegenheiten. Er hat im Allgemeinen folgende Rechte und Pflichten: a) Die Beaufsichtigung des Gottesdienstes und der rituellen Institutionen, dann das Halten von Predigten und sonstigen religiösen Vorträgen. b) Die Leitung und nach Thunlichkeit die Ertheilung des Religionsunterrichtes. c) Entscheidung in Ritualsragen; Verfügungen in Folge dieses Aufsichts- und Entscheidungsrechtes kann der Rabbiner nur mit Zustimmung des Cultusgemeindevorstandes treffen. d) Dem Rabbiner stehen ferner die ihm nach den jeweiligen Gesetzen zukommenden Rechte und Pflichten, insbesondere bei Eheschließungen, Scheidungen und Ehetrennungen, ferner die Ertheilung der herkömmlichen Ehrentitel zu. 6) Die Beaufsichtigung der rituellen Dienstesverrichtungen der Religionsdiener, insbesondere der Schächter. f) Bei Beschlussfassungen des Cultusgemeindevorstandes über religiöse und rituelle Fragen ist der Rabbiner den Vorstandsfitzungen mit berathender Stimme beizuziehen. § 40. Die Bezüge des Rabbiners werden durch den Dienstvertrag bestimmt, in welchem insbesondere auch festzusetzen ist, welche der von der Cultusgemeinde eingehobenen Gebühren, beziehungsweise in welchem Ausmaße, dem Rabbiner zufallen. 4 41. Der Rabbiner kann vor Ablauf der vertragsmäßig bedungenen Zeit und ohne die im Dienstvertrage vorgesehene Kimdigung nur m folgenden Fällen entlassen werden: a) wenn dessen Amtsentsetzung von der Staatsbehörde auf Grund des § 31 des Gesetzes vom 21. März 1890, R.-G.-Bl. Nr. 57, verfügt worden ist; b) wenn der Rabbiner ungeachtet wiMcholter schriftlicher Mähnungen des verstärkten Cultusgemeindevorstandes seine dienstlichen Pstichten gröblich verletzt oder vernachlässigt; 6) wenn derselbe gröbliche Verletzungen des Religionsgefetzes sich schuldig gemacht hat. Der Umstand, dass die dem Rabbiner zur Last gelegte Religiönsverletzung eine solche sei, welche dessen Entlassung rechtfertigt, ist durch ein seitens des Cultusgemeinde- Vorstandes einzuholendes Gutachten des Prager oder Wiener ersten Gemeinde-Rabbiners sicherzustellen, d) Im Falle des dauernden Verlustes der geistigen oder körperlichen Eignung zur Ausübung des Rabbineramtes ist eine sechsmonatliche Kündigung auch während der Vertragsdauer und die Einleitung der sofortigen Stell- Vertretung zulässig. .. - (Werden in einer Cultusgemeinde mehrere Rabbiner , an-, gestellt, so sind die Bestimmungen dieses Abschnittes entsprechend zu modificiren,, beziehungsweise hinsichtlich der Befugniße der einzelnen Rabbiner und der Abgrenzung ihrer Kompetenzkreise (§ 28 Ziff. 3 des Gesetzes vom 21. März 1890, R.-G.-Bl. Nr. 57), Anordnungen zur treffen.) VII. Abschnitt. Von den Neligionsdicnern, mit Ausnahme des Rabbiners, dann von den sonstigen Funktionären der Cultusgemeinde*). ' § 42. Die anderen Religionsdiener außer dem Rabbiner sind: 1. der Cantor, 2. der Lehrer. Für dieselben gelten die Bestimmungen des § 33 alinea 1 der Stat. Die sonstigen beim Gottesdienste unter den Ritualien erforderlichen Dienstleistungen werden von besonderen Funktionären, respektive Dienern besorgt, als: Schächter, Tempeldiener, Leichenbestatter u. s. w. § 43. Die besonderen Rechte und Pflichten sämmtlicher Angestellten der Cultusgemeinde, ihre Bezüge, Dauer der Anstellung, Kündigungsfrist, Dienstesobliegenheiten ergeben sich aus den bei ihrer Aufnahme zu vereinbarenden Verträgen, respektive den ihnen zu ertheilenden Instruktionen. /§ 44. Im Allgemeinen wird jedoch hierüber Folgendes bestimmt: ä) Die Aufnahme sämmtlicher Allgestellten erfolgt durch, den . Cultusgemeindevorstand (§ 15 lit. c) des Stat.), beziehungsweise durch den verstärkten Cultusgemeinde?-; Vorstand (§ 22 lit. a) des Stat.). ״ b) Eine Dienstesentlassung aus disciplinaren Gründen kann nur nach Anhörung des Angestellten vom CultnsgemeiUde- , Vorstande, respektive verstärkten Cultusgemeindevorstande, und rücksichtlich der im § 42 Ziffer 1 und 2 erwähnten . Funktionäre nurmitZweidrittel-Majoritätbeschlossenwerden. o) Sämmtliche CultUsgemeindefunktionäre habeil den Weijungen des Cultns-Gemeindevorstehers und. des Cultus- . gemeindevorstandes nachzukommen und haben die Verpflichtung, einen standesgemäßen, strengsittlichen und religiösen Lebenswandel zu führen. *) Selbstverständlich bleibt es jeder Cultusgemeinde unbenommen׳) die Bestimmungen dieses Abschnittes ihren Vcrhältnißen und Bedürfnißen, . was die Bestellung der bcnöthigten Funktionäre, ihre Rechte und Pflichten * anbelangt, anzupaffen, wobei daran sestzuhalten ist, dass als Religionsdierier im Sinne des ß 10 des Jsraeliten-Gesetzes alle jene Angestellten - der Cultusgemeinde änzusehcn sind, welche seelsorgliche und überhaupt!׳ religiöse oder rituelle Funktionen zu besorgen haben, also nicht -nu^- Rabbiner, sondern auch Religionswciser/ Vorbeter.(wie . Cantoren- Schul? singer u. s. w.), dann Neligiönslehrer, eventuell auch Schächter, sowie Me v sonstigen Funktionäre der bezeichnten Art, insösern dieselben nichb^nr Kategorie der untergeordneten, nur 'zu rein mechanischen Verrichtungen.־' verwendeten Dienerschaft gehören. - .- - ׳--