Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Journal
- Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Volume
- 15 (1895)
- Issue
- Heft 25 (1.11.1895)
- Date
- 1895-11-01
- Page
- Seite 3 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 25. Gesterrerchifch-urrgarische Lantoren-Zeitung. Seite 3. die! Knndmachung des Termines der vorzunehmenden Wahl derKultusgemeindevertretung; 0) die Evidenzhaltnug der Angehörigen der Cultusgemeinde; . die AllsstellMg^von Bescheungungerr über die Zuständig-; feit zilrKnlttlsgemeinde -und die Ausfertigung., von Aus- ' zügen aus׳ deren Evidenzbüchern, sowie von Moralitäts-, Vermögens- und Lebenszeügniffen; ä) die unnlittelbare'Berwllllung. des Cnltusgemeindevermögens, sowie der Anstalten und Fonde der Cultusgemeinde, dann der konfessionellen Stiftungen, insoferne der Stiftsbrief nichts anderes verfügt, im Sinne der Beschlüsse und Anordnungen, des Cultnsgemeindevorstandes oder des verstärkten Eultusgemeindevorstandes und innerhalb der jeweilig statutenmäßig beschlossenen Jähresvoranschläge; e) die Vorbereitung der von dem Cultusgemeindevorstande Vorstande, oder dem׳, verstärkten Cultusgemeindevorstande zu beräthenden Ängelegenheiten; Stellung von Anträgen in Hinsicht auf die Erledigung derselben insbesondere auch die Ausarbeitung der jährlichen Voranschläge und Rechnungsabschlüsse; f) die Vollziehung der Beschlüsse des Cultnsgemeindevorstandes und des verstärken Cultusgemeindevorstandes. § 24. Der Cultllsgemeuldevorsteher setzt den Termin und die Tagesordnung "der Sitzungen des Cultusgemeindevorstandes und des verstärkten Kuttnsgemeindevorstandes fest, ladet die Mtglieder zu denselben ein, führt den Vorsitz in denselben und veranlaßt die Vollziehung der gefaßten Beschlüsse. Der Vorsitzende des Cultusgemeindevorstandes ist verpflichtet die Ansführung ’ des von ihm als gesetzwidrig befundenen Beschlusses des Cultusgemeindevorstandes, respective des verstärkten Cultusgemeindevorstandes unter gleichzeitiger Anzeige an die competente k. k. Bezirksbehörde behufs weiterer Anordnung zu sistiren; erkennt der Vorsitzende den gefassten Beschluß als unzweckmäßig an, so steht ihm das Recht zu, die Ausführung dieses Beschlusses zu sistiren; er ist jedoch verpflichtet, denselben Gegenstand in der nächsten binnen längstens 8 Tagen anzuberaumenden Sitzung des Cultusgemeindevorstandes respective verstärkten Cultusgemeindevorstandes auf die Tagesordnung zu setzen und bei-Wiederholung des Beschlusses denselben auszufnhren. § 25. Der Cultusgemeindevorsteher vertritt die Cultusgemeinde nach Außen. Er bediene sich des Siegels ״Vorsteher der israelitischen Cultusgemeinde in . ..", und es bedürfen sämmtliche Ausfertigungen des Cultusgemeindevorstehers nebst der Beidrückung dieses Siegels der eigenhändigen Unterschrift des Cultusgemeindevorstehers oder dessen Stellvertreters. Urkunden, welche Verbindlichkeiten gegen dritte Personen begründen׳ sollen, müssen von dem Cultusgemeindevorsteher und einem Mitglieds des Cultusgemeindevorstandes unterfertigt sein. Betrifft die Urkunde ein Geschäft, zu dessen Eingehung ein Beschluß des Cultusgemeindevorstandes oder des verstärkten Cultusgemeindevorstandes erforderlich ist, so muß der betreffende Beschluß in der Urkunde unter Mitfertigung von zwei Mitgliedern des Cultus-Gemeindevorstandes, eventuell von zwei Mitgliedern des verstärkten Cultusgemeindevorstandes ersichtlich gemacht werden. 8 26. Im Falle der Verhinderung des Cultusgemeindevorstehers stehen alle seine Befugnisse dessen Sellvertreter zu. Der Gemeindevorstand bestimmt jährlich, welches Mitglied des Cultusgemeindevorstandes während der Verhinderung des Vorsitzenden oder besten Stellvertreters die Befugniße des Vorsitzenden auszuüben hat. § 27. Dem Cassier liegt die Pflicht ob, die der Cultusgemeinde gehörigen Barschaften und Werthpapiere ordnungsmäßig aufzubewahren. Das nicht zu laufenden Ausgaben in Verwendung kommende Vermögen ist nach Beschluß des Cultusgemeinde- Vorstandes in zur Anlage von Pupillargeldern geeigneten Effekten, oder in einer zur Annahme von Spareinlagen befugten, mit staatlicher Genehmigung bestehenden Sparkassa nutzbringend anzulegen. Der Kaffier hat nur über vom Cultnstgemeindevorsteher oder dessen Stellvertreter gefertigte und vom Rechnungsführer kontrasignirte Anweisungen Auszahlungen zu leisten. Er hat über Einnahmen und Ausgaben ordnungsmäßig Buch zu führen und alljährlich Rechnung zu legen. lieber Verlangen des Cultusgemeindevorstandes sind auch im Laufe des Jahres Rechnungsauszüge vorzulegen. . § 28. Der Rechnungsführer hat ein Inventar über das gesammte Gemeindevermögen und ein abgesondertes Inventar über das von der Gemeinde verwaltete Stiftungsvermögen zu führen, und diese Jnventarien jederzeit in Evidenz zu halten, ferner die Ausgaben auf Grund der von ihm kontrasignirten Anweisungen, die Einnahmen auf Grund der von ihm mindestens einmal im Monate einzusehenden Aufzeichnungen des Kassiers zu kontroliren und zu verbuchen, und für die ordnungsmäßige Abstattung der periodischen Einnahmen und Ausgaben Sorge zu tragen. § 29. Die Bethaus-Vorfteher haben für die Ordnung und angemessenes Verhalten beim Gottesdienste Sorge zu tragen, die Ehrenstlnktio nen im Bethause zu Verth eilen. § 30. Zur Eontrote über die Gebahrung mit dem Gemeindevermögen werden zwei Kassarevisoren durch Wahl bestellt G 9); dieselben werden alljährlich mindestens einmal, über Weisung des Cultusgemeindevorstehers auch öfter, den Bestand des Gemeindevermögens zu erheben und die Richtigkeit der geführten Rechnungen über das Gemeindevermögen zu prüfen und hierüber dem Cultusgemeindevorstande schriftlich Bericht zu erstatten. Dieselben Verpflichtungen liegen ihnen, hinsichtlich des von der Gemeinde verwalteten Stistungsvermögens ob. 8 31. Der Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Cultusgemeindevorstandes haben den Cultusgemeindevorsteher bei Erfüllung seiner Obliegenheiten zu unterstützen und die ihnen von demselben zugewiesenen Geschäfte nach der Anordnung des Cultusgemeindevorstehers und unter Verantwortung desselben zu besorgen. V!. Abschnitt. Von dem Rabbiner und dein Stellvertreter des Rabbiners. 8 32. Zur Besetzung der Rabbinerstelle ist in der Regel ein Concllrs auszufchreiben. 8 33. Als Rabbiner können nur österreichische Staatsbürger angestellt werden, deren Verhalten in sittlicher und staatsbürgerlicher Hinsicht vorwurfsfrei ist. Nebstdem hat der Rabbiner den vorgeschriebenen Grad allgemeiner Bildung, sowie der speciellen theologischen Vorbildung nach Maßgabe der diesbezüglichen, jeweilig geltenden gesetzlichen Vorschriften nachzuweisen, beziehungsweise die Dispens von dieser Nachweisung vorschriftsmäßig zu erwirken. 8 34. Der Rabbiner wird vom verstärkten Cultusgemeinde- Vorstande bestellt und muß seinen Wohnsitz, — mit Ausnahme des 8 11 alinea 2 des Gesetzes vom 21 März 1890, R.-G.-Bl. Nr. 57, vorgesehenen Falles, — innerhalb des Gemeindegebietes, und zwar in haben. . § 35. Die von dem verstärkten Cultusgemeindevorstande für das Amt des Rabbiners in Aussicht genommene Persönlichkeit