Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Journal
- Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Volume
- 15 (1895)
- Issue
- Heft 25 (1.11.1895)
- Date
- 1895-11-01
- Page
- Seite 2 (sequence 2)
- Language
- German
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Seite 2. Gesterreichisch-ungarische Lantoren-Zeitung. Nr.^25. Musterstatut Mr dir israelitischen Lultusgememden in Böhmen Mit Ausschluß Prags, welches im Grunde der mit Erlaß des k. k. Mini st e riums fürCultus und Unterricht vom 1.1uni 1895, Z. 26.359/1890, erth eilten Ge n eh mrgu n g verö ffentlich t wird. (Fortsetzung.) §16. Sitzungen des Cultusgemeindevorstandes haben nach Erfordernis, mindestens aber einmal in einem jeden Vierteljahre stattzufinden. Im Falle ein Drittel der Vorstandsmitglieder oder ein Drittel der wahlberechtigten Gemeindeglieder unter Mittheilung des Verhandlungsgegenstandes, oder der Rabbiner behufs Entscheidung in einer bestimmten religiösen Angelegenheit eine Vorstandssitzung verlangen, muß dieselbe binnen 8 Tagen einberufen werden. Die Tagesordnung der einzuberufenden Sitzung wird vom Vorsitzenden festgestellt und den Mitgliedern mindestens einen Tag vor der Sitzung bei der Einladung mitgetheilt. ß 17. Zur Fassung eines giltigen Beschlusses in den Sitzungen des Cultusgemeindevorstandes ist die erfolgte Einladung aller im Gemeindesprengel anwesenden Mitglieder und die Anwesenheit des Vorsitzenden, oder in seiner Verhinderung des Stellvertreters und wenigstens der Hälfte aller Mitglieder des Cultusgemeinde- Vorstandes mit Einrechnung des Vorsitzenden oder seines die Berathung leitenden Vertreters erforderlich. Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefasst. Wenn in den im § 15 11t. f) bezeichnten Fällen der Gegenstand des Rechtsgeschäftes den Werth von Gulden übersteigt, oder wenn im Falle der Uebernahme einer dauernden Verbindlichkeit der Werth der jährlichen Leistung den Betrag von Gulden übersteigt, oder es sich um die Anstellung, Penfionirung oder Entlassung von Gemeinbefunktionären handelt, so ist zur Giltigkeit des Beschlusses die Anwesenheit von drei Viertheilen, und die Zustimmung von zwei Drittheilen der anwesenden Mitglieder des Cultusgemeindevorstandes erforderlich. § 18. Der Vorsitzende stinunt bei den Wahlen. Außerdem stimmt derselbe nur bei gleichgetheilten Stimmen und gibt mit seiner Stimme den Ausschlag. § 19. Die Sitzungen des Cultusgemeindevorstandes sind öffentlich, doch kann ausnahmsweise die Ausschließung der Oeffentlichkeit über Antrag des Vorsitzenden oder Mitglieder des Cultusgemeindevorstandes beschlossen werden, nie aber für jene Sitzungen, in welchen die Kultusgemeinderechnungen oder das Präliminare verhandelt werden Die Berathung und Beschlußfassung über die Ausschließung der Oeffentlichkeit erfolgt in geheimer Sitzung. Sollten die Zu- Hörer die Berathung stören, so ist der Vorsitzende berechtigt und verpflichtet, nach vorausgegangener fruchtloser Ermahnung die Ruhestörer und nöthigenfalls auch sämmtliche Zuhörer aus dem Sitzungssaale entfernen zu lassen. § 20. Zur Berathung über Gegenstände, die einer speciellen Sachkenntnis bedürfen, können Fachmänner, die nicht zum Cultusgemeindevorstande gehören, eingeladen werden; von der Abstimmung jedoch find dieselben ausgeschlossen. § 21. lieber sämmtliche Sitzungen des Cultusgemeindevorstandes wird ein Potokoll geführt, welches von dem Vorsitzenden, zwei vom Cultusgemeindevorstande dazu bestimmten Mitgliedern desselben und vom Schriftführer zu unterfertigen ist. /;־'V דדf Zum Wirkungskreise des verstärkten Cultusgemeindevor^ standes gehören folgende Angelegenheiten:;? a) Die Anstellung, Penfionirung und Entlassung des Rabbiners, der von der Gemeinde besoldeten Eantoren und Lehrer, die Festellung ihrer Bezüge und der Bedingungen ihrer Aufnahme, sowie die Disciplinargewalt über diese Funktionäre; b) die Bestellung und Entlassung eines Stellvertreters des Rabbiners (tz 36), ferner die Disciplinargewalt über denselben; c) die Beschlußfassung über das Präliminare der Gemeindeeinnahmen und. Ausgaben und über die Jahresrechnung, - sowie auch die Genehmigung einer etwa nöthig werdenden Ueberschreitung'der veranschlagten Ausgabsbetrage; d) die Entscheidung in allen religiösen oder rituellen Fragen, bezüglich deren die nach Maßgabe der Bestimmungen der vorliegenden Statuten angezeigte Einigung zwischen dem Cultusgemeindevorstande und dem Rabbiner nicht erzielt worden ist; Entscheidung über Beschwerden in Betreff der Neugründung, Verlegung oder Aufhebung der öffentlichen Bethäuser; ׳ e) die Verpfändung oder Veräußerung von Stamm- oder unbeweglichem Vermögen der Cultusgemeinde; die Erwerbung von unbeweglichem Vermögen; die Bewilligung zu Bauten oder anderen Unternehmungen, wenn die Kosten ein Drittheil des durchschnittlichen Gemeindebedacses der letzten fünf Jahre überschreiten; die Aufnahme eines, diese Grenze übersteigenden, die Gemeinde dauernd belastenden Darlehens׳; f) die Beschlußfassung über alle jene Angelegenheiten, welche der Cultnsgemeindevorstand demselben wegen ihrer besonderen Wichtigkeit unterbreitet*); g) Beschlußfassung über Aendernngen in den Satuten der Cultusgemeinde (§ 105). Der verstärkte Cultusgemeindevorstand wird vom Cultnsgemeindevorsteher im Bedarfsfälle oder über Verlangen von Mitgliedern berufen. Zur BcschUßfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens 3/4 der Mitglieder, zur Beschlußfassung in Fällen der Anstellung, Pensionirung oder Entlassung eines Rabbiners, Cantors oder Lehrers, sowie in Fällen von Statutenveränderungen 2/3 Majorität, dagegen in allen anderen Fällen die absolute Mehrheit der Stimmen der Anwesenden erforderlich. Bei. eventueller Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ׳״Vorsitzenden. Sollte bei zweimaliger Einberufung die beschlußfähige Anzahl nickt erschienen sein, so genügt beim drittenmale die Anwesenheit der Hälfte. sämmtlicher Mitglieder zur Beschlußsähigkeit.. Die Bestimmungen der §§ 16 drittes alinea, 19. 20 und 21 haben auch für Sitzungen des verstärkten Cultusgemeindevorstandes in Anwendung zu kommen. V. Abschnitt. Wirkungskreis des Cultusgemcindevorstehcrs, Kassiers, Rcchnungsführers, der Kassarevisoren und Bethausvorsteher. § 23. Der Cultusgemeindevorsteher ist dasunmittelbar verwaltende und vollziehende Organ der Cultusgemeinde. Der Wirkungskrnis des Kultusgemeindevorstehers umfasst insbesondere: a) Die Führung der laufenden Geschäfte und die Ueberwachung der hiezu aufgestellten Beamten und Funktionäre der Kultusgemeinde; die Ertheilung von llrlaubsbewilligungen an dieselben bis zu acht Tagen; b) die Verfassung und Publicirung der Wählerliste (oder Wählerlisten), die Entgegennahme der Wahlreklomationen und Vorlage derselben an den Kultusgemeindevorstand, *) eventuell bei Aufnahme der Alternativbestimmung zu § 102: ״und Beilegung von Streitigkei:cn zwischen den einzelnen Cultusgemnudegliedern oder zwischen diesen und dem Cultusgemeindevorstande" (§ 102).