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Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung · 1895-10-21 · Heft 24 (21.10.1895) · p. Seite 3

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Journal
Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
Volume
15 (1895)
Issue
Heft 24 (21.10.1895)
Date
1895-10-21
Page
Seite 3 (sequence 3)
Language
German
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Nr. 24. Oesterreichisch-ungarische Lantoren-Aeitnng. Seite 3. relegiösen Bedürfniße ihrer Mitglieder zu sorgen und die durch . diesen Zweck gebotenen Anstalten zu errichten, zu erhalten und zu fördern./ Hs. Abschnitt. Vertretungs- und Verwaltungsorgane der Cultusgeineinde. § 5. Die Vertretungs- und Verwaltungsorgane der Cultusgemeinde sind folgende: 1. der Cultus gemeind evorstand (§ 6); 2. der verstärkte Cultus gemeind ev orstand (^ 7); 3. der Cu ltirs gem eind evorsteher (Z 8). 8 6. Der Cultnsgemeindevorstand besteht aus . . . Mitgliedern. Zum Ersätze für abhängige oder dauernd verhinderte Mitglieder des Cultusgemeindevorstandes sind. Ersaümänner bestimmt. § 7. Der verstärkte Cultns-Gemeindevorstand besteht: a) aus den Mitgliedern des Cultusgeineindevorstandes, b) aus einer ebenso großen Anzahl von Vertrauensmännern, als der Cultnsgemeindevorstand Mitglieder zählt. .8 8 ־ Der Cultusgemeindevorsteher wird vom Cultusgeineinde- Vorstande aus dessen Mitte gewühlt. Der Cultnsgemeindevorstand wählt ferner aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlperiode den Stellvertreter des Cnltnsgemeindevorstehers, den Cassier, den Rechnnngsführer und einen oder mehrere Bethausvorsteher; die Stellen der Letzteren können mit einem anderen Vorstandsamte vereinigt werden, wogegen die Bereinigung mehrerer der ersterwähnten Aemter in einer Person unzulässig ist. 8 9. Die Mitglieder des Cultusgemeindevorstandes und deren Ersatzmänner, die Vertrauensmänner im verstärkten Cultusgemeindevorstande, die Cassarevisoren (§ 30) und die von den Cultusgemeindeangehörigen direkt zu wühlenden Mitglieder der Umlagekommission (§ 90) werden auf die Dauer von drei Jahren durch Wahl bestellt. Das Mandat der Gewühlten erlischt mit dem Zeitpunkte der Constituirung des ueugewählten Cultusgemeindevorstandes. 8 10. Kommt ein Mitglied des Cultusgemeindevorstandes im Laufe der Wahlperiode in Abgang, oder ist dasselbe in der Ausübung seines Amtes dauernd verhindert, so hat an dessen Stelle jener Ersatzmann eiuzutreten, welcher bei der Wahl als Ersatzmann die meisten Stimmen erhalten hat. (Für jene Cuttnsgemeinden, welche das System der Wahl nach Wahlkörpern einzuführen beabsichtigen, hätte der Nachsatz des alinea 1 zu lauten: ״so hat der Cultusgemeindevorsteher an dessen Stelle jenen Ersatzmann einzuberufen, der in dem Wahlkörper, in welchem das abgängige Mitglied des Cultusgemeindevorstandes gewählt worden war, die meisten Stimmen erhalten hat.") Haben zwei oder mehrere Ersatzmänner eine gleiche Anzahl von Stimmen, so entscheidet das Los, wer von ihnen in die erledigte Stelle eines Mitgliedes des Cultusgemeindevorftändes eintritt. Die Reihenfolge ist sofort nach der Wahl zu bestimmen. Ist der Cultnsgemeindevorstand nach Einberufung sämmtlicher Ersatzmänner auf.(-/3 oder 1/3) der statutenmäßigen Mitgliederzahl reducirt, so ist (bei der Wahl nach Wahlkörpern: ״so haben die betreffenden Wahlkörper") auf Grundlage der letzten Wählerliste die Wahl der aus die statutenmäßige Anzahl fehlenden Mitglieder für den Rest der Wahlperiode nach den für Neuwahlen bestehenden statutarischen Bestimmungen sogleich vorzunehmen. Im Falle endlich, dass im Laufe der Wahlperiode ein in den verstärkten Cultusgemeindevorstand gewählter Vertrauensmann in Abgang kommt, wird an Stelle desselben von dem verstärkten Cultusgemeindevorstande selbst ein anderer Vertrauensmann aus der Mitte der wählbaren Cultusgemeindemitglieder durch absolute Stimmenmehrheit berufen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. . 8 11. Das Amt eines Mitgliedes des Cultusgemeindevorstandes, des verstärkten Cultusgemeindevorstandes, insbesondere auch das Amt des Cultusgemeindevorstehers und seines Stellvertreters ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Dasselbe gilt auch bezüglich der Mitglieder der Umlagscommission (§ 90). 8 12. Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, Brüder sowie Schwäger dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Cultusgemeindevorstandes oder verstärkten Cultusgemeinde- Vorstandes sein. Wurden dergleichen Verwandte oder Verschwägerte gleich gewählt, so ist derjenige als gewühlt zu betrachten, der die meisten Stimmen hatte. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Ebenso entscheidet das Los, wenn das Hindernis der Schwägerschaft im Laufe der Amtsperiode entsteht. (Bei der Wahl nach Wahlkörpern ist beizufügen: Nach dem Worte Verschwägerte: ״in demselben Wahlkörper" und nach dem Worte ״Los" die Worte: ״wenn dergleichen Verwandte oder Verschwägerte in verschiedenen Wahlkörpern gewühlt wurden, oder . . .") 8 13- Kein Mitglied des Cultusgemeindevorstandes oder verstärkten Cultusgemeindevorstandes darf an den Berathungen oder an der Beschlußfassung über Angelegenheiten theilnehmen, welche seine Interessen oder jene seiner im 8 12 aufgezählteu Verwandten oder Verschwägerten betreffen. IV. Abschnitt. Wirkungskreis des Cultusgemeindevorstandes und des verstärkten Cultusgemeindevorstandes. 8 14- Der Cultnsgemeindevorstand und der verstärkte Cultusgemeindevorstand sind berathende und beschlußfassende Organe der Cultusgemeinde. 8 15. Der Wirkungskreis des Cultusgemeindevorstandes umfasst mit Ausschluß der nachstehend im £ 22 bezeichneten, dem verstärkten Cultusgemeindevorstande speciell vorbehaltenen Angelegenheiten die gesammte oberste Verwaltung der Cultus- und Vermögensangelegenheiten der Cultusgemeinde. Hiebei hat jedoch als Grundsatz zu gelten, dass der Cultusgemeindevorstand in allen religiösen und rituellen Fragen mit dem Rabbiner nach Maßgabe des demselben zu stehenden Wirkungskreises das Einvernehmen zu Pflegen hat. Unter den obigen Einschränkungen gehören zum Wirkungskreise des Cultusgemeindevorstandes insbesondere folgende Angelegenheiten: a) Die Berathung und Beschlußfassung in allen die Ausübtlng des Cultus selbst betreffenden Angelegenheiten: die Sorge für den Bestand und die Erhaltung der erforderlichen gottesdienstlichen Anstalten und Einrichtungen, die Bestimmung der Art und Weise der Benützung derselben, beziehungsweise die Erlassung diesbezüglicher Hausordnungen, Instruktionen, Direktiven u. dgl. b) Die Sorge für die Ertheilung eines geregelten Religions- Unterrichtes und die Beaufsichtigung desselben (ß 77); die Aufsicht über konfessionelle Anstalten, Cultnsvereine und konfessionelle Stiftungen, unbeschadet der diesfalls geltenden Gesetze und Vorschriften (§ 80): dann die Zustimmung zur Errichtung und die Beaufsichtigung der Privatbethäuser, sowie der Zusammenkünfte zu gottesdienstlichen oder rituellen Uebungen.

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