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Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung · 1895-10-21 · Heft 24 (21.10.1895) · p. Seite 2

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Journal
Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
Volume
15 (1895)
Issue
Heft 24 (21.10.1895)
Date
1895-10-21
Page
Seite 2 (sequence 2)
Language
German
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Seite 2. Gesterreichisch-ungarische Lantoren-Zeitung. *Kr. 24. religiöse und rituelle eingetheilt werden. Die beiden ersten Kategorien bezichen sich zweifellos auf Rabbinen und Cantoren, welche Functionäre jedoch zur dritten Kategorie gehören, erscheint etwas unklar. Wahrscheinlich zunächst die Schächter, allein an dieser Stelle wird ihre Zugehörigkeit zu den Religionsdienern, wenn auch nur bedingungsweise ausgesprochen, während Absatz 3 des § 42 (Die sonstigen beim Gottesdienste. 2c.) die Schächter außerhalb des Rahmens der Religionsdiener stellt. Ist diese Leseart die richtige, so bedarf es anderseits wieder der Aufklärung, welche anderen Religionsdiener mit Ausnahme des Rabbiners und Cantors in § 15 i gemeint sind, wenn sich nicht auch diese Bestimmung aus die Schächter beziehen soll. Der dritte Absatz des Z 42 ist uns überhaupt unverständlich, und wenn nicht daselbst statt ״unter den R i t u a l i e n" richtiger ״und d e n R i t n a l i e n" gelesen werden soll, möchten wir gerne wissen, welche Functionen oder Ritualien beim Gottesdienste den Schächtern und Leichenbestattern zukommen. Bevor wir von dem § 42 Abschied nehmen, möchten wir noch daraus Hinweisen, dass die in der Fußnote für den Cantor gebrauchten Benennungen wortgetreu aus der Eingabe des österr.-ungar. Cantoren-Vercines entnommen wurden, und es freut uns, auch hierin einen Beweis zu stnden, dass diese Eingäbe von Seite der hohen Regierung eine so eingehende Berücksichtigung gesunden hat. Der § 45 legt dem Cantor die Verpflichtung auf, bei dem Gottesdienste und der Thoravorlesung gemäß seiner Dienstesinstructionen, desgleichen bei rituellen Functionen, als Trauungen, Leichenbegängnißen rc. zu sungiren. Diese Abgrenzung des cantoralen Wirkungskreises ist vollkounnen gerechtfertigt, allein wir vermissen hiebei die Bestimmnug, dass diese Functionen nur vom Cantor, oder in seiner Stellvertretung von einem anderen Religionsdiener, nie aber von einer anderen beliebigen Laienperson versehen werden dürfen. Wenn man den Standpunkt vertritt, dass der Cantor vermöge seines Amtes als Religionsdiener zu betrachten ist, so muß man auch darauf beharren, dass dieses Amt, dem jedenfalls eine hohe religiöse Bedeutung nicht abgesprochen werden kann, an eine bestimmte Person gebunden sein soll. Der hohen Regierung mag eine solche Bestimmung ganz überstüssig erschienen sein, da einem Nichtjuden überhaupt der Gedanke ganz unfassbar ist, dass religiöse Functionen von einer anderen Person als einem Religionsdiener ausgeübt werden können. Aber wir wissen ganz gut, dass gerade dieser, namentlich in kleinen Gemeinden vielgeübte Unfug auch die böhmischen Gemeinden dazu bewog, in ihrem ursprünglichen Statutenentwurfe von dem Cantor vollkommen abzusehen, da ihrer Ansicht nach der Gottesdienst von jeder beliebigen Person celebrirt werden kann, und darum wäre es Lm Interesse der Würde des Gottesdienstes geradezu geboten, Ln den Statuten diese Ergänzung aufzunehmen. Der § 39 bestimmt den Wirkungskreis des Rabbiners, und wir finden es ganz ordnungsgemäß, dass ihm im Absatze a die Beaufsichtigung des Gottesdienstes und der rituellen Institutionen übertragen wird; allein für vollkommen überflüssig halten wir den Absatz e, soweit er sich nicht um die Schächter handelt. Ist es denn überhaupt möglich, dass z. B. jede einzelne Dienstverrichtung des Cantors der Aufsicht des Rabbiners untersteht, da doch der Cantor laut Bestimmung des Z 45 seine Functionen nach den chm vom Vorstände ercheckten Dienstesinstructionen versehen muß? Und dann könnte dieser Passus auch leicht so gedeutet werden, dass dem Rabbiner hiedurch auch das Recht, ertheilt wird, auf die rein gesangliche Liturgie bestimmenden Einfluss auszuüben, was doch gewiss den Sinne des Statutes nicht entsprechen würde. Also eine gewisse Deutlichkeit wäre auch hier erwünscht, wenn dieser Paragraph nicht einen ewigen Zankapfel zwischen Rabbinen und Cantoren bilden soll. Die Beaufsichtigung des Gottesdienstes, die Bestimmung der Gebete und Gebetordnung 2c. kommt jedenfalls dem Rabbiner zu, allein wie der Cantor z B. die Gebete zum Ausdrucke bringt, mit einem Worte die gesangliche Liturgie, ist Sache des Cantors; hierin muß ihn! eine gewisse Selbstständigkeit gewahrt bleiben. Uls ein Ausfluß der höheren Stellung, welche Rabbiner, Cantoren und Lehrer unter den Religiousdienern und den übrigen Angestellten der Cultusgemeinde einnehmen, ist die Bestimmung des iß 52 zu betrachten, laut welcher diesen drei Functionären in jedem Falle das active Wahlrecht bei der Vorstandswahl 2c. eingeräumt wird, was bisher bezüglich der Cantoren nicht überall der Fall mar. Nehmen wir auch diese Anerkennung dankbar entgegen, doch niemals dürfen wir vergessen, dass erhöhte Rechte auch erhöhte Pflichten bedingen und dass wir unsere ganze Amts- und Lebensführuug der Heiligkeit und der Würde unseres Amtes entsprechend gestalten müssen, dann werden gewiss die Vorurtheile, mit denen wir bisher zu kämpfen hatten, von selbst verschwinden. Musterstatut Kr die israelitischen Lultusgemeinden in Böhmen mit Ausschluß Prags, welches im Grunde der mit Erlaß des k. k- Ministeriums f ü r C u l t u s und Unterricht v o m 1.Juni 1895, Z.26.359/1890, ertheilten Genehmigung veröffentlich t wird. I. Abschnitt. Gebiet derCultnsgemeindc, Sil; des Vorstandes, Mitglieder der Cultusgemeinde: "8 1. Die israelitische Cultusgemeinde in . . . - . , woselbst der Cultusgemeindevorstand seinen Sitz hat, umfasst das nachstehend bezeichnete Gebiet: ß 2. Jeder Jsraelite, welcher in dem im § 1 bezeichneten. Sprengel seinen ordentlichen Wohnsitz hat, ist Mitglied der Cultusgemeinde. Israeliten, welche sich innerhalb des Cultusgemeindesprengels aufhalten, ohne Mitglieder der Cultusgemeinde zu sein, sind zur Benützung der von der Cultusgemeinde erhaltenen Religions-, Unterrichts- und rituellen Anstalten in Gemäßheit der hiefür bestehenden Bestimmungen berechtigt. Die allenfalls für die Benützung dieser Anstalten von derlei Israeliten zu leistenden Gebühren müssen im Allgemeinen und auf eine bestimmte Zeitperiode im Vorhinein von der Cultusgemeindeverwaltung festgestellt werden, dürfen jedoch den (doppelten) Betrag der für Cultusgemeinde-Mitglieder statutenmäßig festgesetzten Maximalhöhe nicht übersteigen (§ 101). § 3. Zur Evidenzhaltung der Gemeindemitglieder wird ein Verzeichnis angelegt und fortgeführt werden, in welches alle Mitglieder der Gemeinde einzutragen sind. II. Abschnitt. Ausgabe der Cultusgemeinde. § 4. Aufgabe der Cultusgemeinde ist, innerhalb der durch die Staatsgesetze gezogenen Grenzen für die Befriedigung der

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