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Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung · 1895-10-21 · Heft 24 (21.10.1895) · page 1

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Journal
Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
Volume
15 (1895)
Issue
Heft 24 (21.10.1895)
Date
1895-10-21
Page
– (sequence 1)
Language
German
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Üesterreichisch-ungarische Canioren - Zeiinnti ׳ m •:, Redaktion u. Administration Wien, 2. Novaragasse 27. A. k. österr. Postsparcasse Lheck-Lonto Nr. 633,240. K. ungar. Postsparkasse Lheck-Lonio Nr. 4026. Inserate werden billigst berechnet. Manuskripte werden nicht retournirt. OvLtrLl-OrgLÜ für die Interessen der Cantoren und Cullusbeamten. Erscheint jeden zehnten Tag. Begründer: Obercantor )aevd kauvr. Pränumerations-PreiS. FürEantoLerru.Cnltnsbeamt» in Vesterreich-Nngarn Ganzjährig ..... st. 4.— Halbjäbrig ..... fl. 2.— FürDarrtorrn u.Culkusbeamtr im Ausland Ganzjährig ...... 8 Mark oder 4 Rubel. Für private und Institut» Ganzjährig . ... fl. 8.— Abonnementsu. Insertion»- betrüge sind in Wien rahlbar. Nr. 24 Wien, 21. Ortvbrr 1895. 15. Jahrgang. Wien, 21. Ortober. Das mittelst Erlasses des hohen k. k. Ministerium für Cultus und Unterricht vom 1. Juni 1895 Z. 26359/1890 genehmigte Musterstatut für die israelitischen Cultusgemeinden in Böhmen mit Ausschluss Prags, dessen Veröffentlichung wir in heutiger Nummer beginnen, hat unzweifelhaft die Tendenz, für die jüdischen Cultusbeamten, vom Rabbiner bis zum letzten Angestellten, würdigere und bessere Zustände zu schaffen, und ganz besonders die Cantoren, die bisher gerade in Böhmen unter der Ungunst der Verhältniße am meisten zu leiden hatten, haben in demselben eine ganz außerordentliche Anerkennung gefunden. Als Religionsdiener ist ihnen in allen Puncten dieselbe Berücksichtigung zu Theil geworden, wie den Rabbinern, die, abgesehen von der behördlichen Bestätigung, nur das Eine voraus haben, dass ihnen, was ganz natürlich ist, ein entscheidendes Wort in allen Ritual-und Cultusfragen eingeräumt wird. Die Genugthuung, die wir ob dieser Anerkennung der Cantoren empfinden, wird nur -durch den einen Umstand getrübt, dass dieselbe nicht freiwillig von Seiten der Cultusgemeinden erfolgt ist, sondern erst durch das energische Einschreiten des österr.-ungar. Cantoren-Vereines erzwungen werden musste. Es ist uns immer höchst peinlich, wenn wir uns in der Vertretung der Interessen unserer Berufsgenossen im offenbaren Gegensätze zu den Cultusgemeinden befinden, und speciell in diesem Falle Hütten dieselben bedenken sollen, dass die Nichtanerkennung der Cantoren einer Entwürdigung des jüdischen Gottesdienstes gleichkommt. Welches Ansehen kann denn der jüdische Gottesdienst bei Juden und Nichtjuden genießen, wenn jene Person, die den Gottesdienst versieht, dem letzten Diener geichgestellt und in dem Gemeindestatute gar nicht erwähnt wird? Wenn wir also nach dieser Richtung einen principiell nicht genug hochzuschätzenden Erfolg errungen haben, so sind wir hiemit nicht nur für die Interessen und das Ansehen des Cantorenständes eingetreten, sondern noch viel mehr für die Würde und das Ansehen des jüdischen Cultus. Wenden wir uns ׳nach diesen einleitenden Bemerkungen den einzelnen wesentlichen Bestimmungen des Statutes zu, so sehen wir in den § 15 und 22 den Versuch gemacht, einem alten Uebelstande und Beschwerdepuncte der jüdischen Cultusbeamten, wenn auch nicht ganz und gar abzuhelfen, so doch wenigstens einigermaßen zu begegnen. Wie viel haben schon Rabbiner, Cantoren, Lehrer und sonstige Functionäre der jüdischen Cultusgemeinden durch die Willkür eines übelwollenden Vorstehers zu leiden gehabt und wie oft ist ihre Stellung durch eine Laune desselben erschüttert und ihre Existenz durch ein einziges Machtwort vernichtet worden? Gar so arg wird es in Zukunft doch nicht sein. Die Anstellung und Entlassung sämmtlicher Angestellter ist an eine gualificirte Majorität des Cultusvorstandes gebunden, und bei den Rabbinern, Cantoren und Lehrern ist noch die weitere Vorsichtsmaßregel getroffen, dass ihre Anstellung, Pensionirung und Entlassung, wie auch die Disciplinargewält über dieselben dem Cultusgemeindevorstande entzogen und dein Wirkungskreise des verstärkten Cültusgemeindevorstandes zugetheilt wurde, der als eine Art höhere Instanz in allen wichtigen Fragen zu entscheiden hat. Der verstärkte Cultusgemeindevorstand besteht aus den Mitgliedern des Cultusgemeinde- Vorstandes und ebenso viel Vertrauensmännern aus der Mitte der Gemeindemitglieder und kann Beschlüsse über Anstellung und Entlassung der Rabbiner. Cantoren und Lehrer nur bei Anwesenheit von % der Mitglieder und mit Majorität fassen. Es ist wohl noch nicht besonders viel, was damit den Rabbinen, Cantoren und Lehrern bezüglich der Sicherheit und Dauerhaftigkeit ihrer Stellungen geboten wird, denn eine gerechte Praxis müsste ihnen, gleichwie den übrigen Staats- und Gemeindebeamten nach gewisser Probezeit das Definiüvum zuerkennen, aber immerhin bietet es eine gewisse Beruhigung, bezüglich der Fortdauer seiner Existenz nicht von dem Willen eines Einzigen oder einiger Weniger, sondern von dem ‘2/:i Majoritäts-Beschlüsse einer größeren Körperschaft abhängig zu sein. Die wichtigste Anerkennung, aus welcher eigentlich alle übrigen Begünstigungen der Cantoren resultiren, enthält der § 42, der den Cantör als ersten Religionsdiener nach dem Rabbiner nennt, und ihn, analog den Bestimmungen des § 15, zu den Religionsdienern höherer Ordnung rechnet, für welche die österreichische Staatsbürgerschaft gefordert wird. Tie Fuß- Nöte zu dem § 42 giebt gleichzeitig ein Definition des Begriffes .,Religionsdiener", deren Functionen in seelsorgliche,

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